Die Neufassung des § 4 Abs 2 Wr LAO durch die Novelle LGBl 1983/38 ermöglicht es - ebenso wie die gleichlautende Änderung des § 6 Abs 2 BAO durch die Novelle BGBl 1980/151 -, die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (unmittelbar) als Gesamtschuldner für Abgaben in Anspruch zu nehmen, die materiell-rechtlich Abgaben der Vereinigung sind (Hinweis Stoll, BAO Kommentar I, 92). Letzteres trifft für die Wiener Getränkesteuer - und damit auch für die Steuer auf die entgeltliche Abgabe von Bier - zu (Hinweis E 12.2.1981, 3169/79, 81/16/0022, dessen Ausführungen zu § 4 Abs 2 Wr LAO zufolge Änderung der Rechtslage freilich überholt sind).Die Neufassung des Paragraph 4, Absatz 2, Wr LAO durch die Novelle LGBl 1983/38 ermöglicht es - ebenso wie die gleichlautende Änderung des Paragraph 6, Absatz 2, BAO durch die Novelle BGBl 1980/151 -, die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (unmittelbar) als Gesamtschuldner für Abgaben in Anspruch zu nehmen, die materiell-rechtlich Abgaben der Vereinigung sind (Hinweis Stoll, BAO Kommentar römisch eins, 92). Letzteres trifft für die Wiener Getränkesteuer - und damit auch für die Steuer auf die entgeltliche Abgabe von Bier - zu (Hinweis E 12.2.1981, 3169/79, 81/16/0022, dessen Ausführungen zu Paragraph 4, Absatz 2, Wr LAO zufolge Änderung der Rechtslage freilich überholt sind).