Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" iSd § 2 Abs 2 EStG 1972 ist abzuleiten, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist in erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und erst in zweiter Linie die Absicht des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Ob eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079, VwSlg 5961 F/1985).Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" iSd Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1972 ist abzuleiten, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist in erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und erst in zweiter Linie die Absicht des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Ob eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0079, VwSlg 5961 F/1985).