Bloß gelegentliche Verkäufe von Gegenständen des Privatvermögens (pd.: hier: Goldmünzen) erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 18.5.1956, 2260/55, VwSlg 1437 F/1956, erg zu § 2 UStG 1959).Bloß gelegentliche Verkäufe von Gegenständen des Privatvermögens (pd.: hier: Goldmünzen) erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 18.5.1956, 2260/55, VwSlg 1437 F/1956, erg zu Paragraph 2, UStG 1959).