Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Als im Rahmen des Unternehmens ausgeführt gelten nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, sondern auch Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte, sofern diese in den Rahmen des Unternehmens fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X01

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X01

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine Steuerschuld infolge unberechtigten Steuerausweises iSd Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller zwar Unternehmer, aber nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X02

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X02

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige nicht seinem Unternehmensbereich zugeordnete Gegenstände verkauft und in den darüber ausgestellten Rechungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet er diese Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Vereinnahmung der Umsatzsteuer - nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X03

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X03

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0127 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6282 F/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlußfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X04

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X04

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht. Schriftliche Beurkundungen einer Kapitalgesellschaft können jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen iSd Paragraphen 169, ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X05

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X05

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Die Möglichkeit bestimmte Wirtschaftsgüter zu nutzen bietet für sich alleine ebensowenig einen Anhaltspunkt für die Zugehörigkeit dieser Wirtschaftsgüter zum Unternehmen, wie die Möglichkeit privater Nutzung von Wirtschaftsgütern für sich alleine eine Vermutung begründen könnte, daß diese nicht zum Unternehmen bzw Betriebsvermögen gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X06

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X06

Rechtssatz für 90/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/15/0124

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3431/78 E 28. Jänner 1980 VwSlg 5456 F/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bloß gelegentliche Verkäufe von Gegenständen des Privatvermögens (pd.: hier: Goldmünzen) erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 18.5.1956, 2260/55, VwSlg 1437 F/1956, erg zu Paragraph 2, UStG 1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X07

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150124_19920331X07