Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0053

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Eine Unterbeteiligung mit den Merkmalen einer Mitunternehmerschaft (Beteiligung an den stillen Reserven, somit am Betriebsvermögen, sowie am Gewinn und Verlust) bewirkt, wenn sie den Gesellschaftern der Hauptgesellschaft bekannt ist, eine Mitunternehmerschaft des Unterbeteiligten im Verhältnis zur Hauptgesellschaft (Hinweis E 19.6.1962, 1226/60). Der Unterbeteiligte ist in den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Hauptgesellschaft aufzunehmen. Er ist daher aufgrund seiner Unterbeteiligung am Betriebsvermögen sowie am Gewinn der GesBR als Mitunternehmer anzusehen und bezieht somit iSd Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb über die Höhe der ihm zuzurechnenden Einkünfte ist aufgrund der allen Gesellschaftern bekannten Unterbeteiligung im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der GesBR abzusprechen. Die Berücksichtigung von Lohnaufwendungen für ihn als Betriebsausgaben ist daher nicht möglich. Denn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist selbst ein allenfalls zivilrechtlich beachtliches Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X01

Im RIS seit

15.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1987140053_19910115X01

Rechtssatz für 87/14/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0053

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Eine Unterbeteiligung an einer GesBR, selbst wenn sie nicht allen Gesellschaftern derselben bekannt sein sollte, ändert nichts an der Stellung als Unterbeteiligte und "verdeckte" Mitunternehmerin, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht; dies deshalb, da weder Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 noch Paragraph 7, Ziffer 3, GewStG zwischen "verdeckter" und "offener" Mitunternehmerschaft unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X02

Im RIS seit

15.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1987140053_19910115X02

Rechtssatz für 87/14/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/14/0053

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Index

10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Es steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach seinen Bedürfnissen zu gestalten. Eine Verletzung eines Rechtes auf Vertragsfreiheit bzw auf Erwerbsfreiheit ist nicht schon dann gegeben, weil er die aus der gewählten Gestaltung resultierenden steuerlichen Auswirkungen für und gegen sich gelten lassen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140053.X03

Im RIS seit

15.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1987140053_19910115X03