Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/13/0158

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Index

EStG
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29
EStG 1972 §23
GewStG §1
HVertrG
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165

Rechtssatz

Eine kaufmännisch beratende bzw eine Vertretertätigkeit kann weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch eine solche VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X01

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1983130158_19850612X01

Rechtssatz für 83/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/13/0158

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Index

EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165

Rechtssatz

Eine einheitlich zu beurteilende, gleichartige, durch drei Jahre hindurch ausgeübte Tätigkeit erfüllt jedenfalls die Voraussetzung der Nachhaltigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X02

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1983130158_19850612X02

Rechtssatz für 83/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/13/0158

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Index

EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165

Rechtssatz

Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt schon vor, wenn eine Tätigkeit ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen Auftraggeber zu ermöglichen (Hinweis E 11.4.1972, 2286/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X03

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1983130158_19850612X03

Rechtssatz für 83/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/13/0158

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165

Rechtssatz

Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 führen, wenn sie von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abgrenzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X04

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1983130158_19850612X04