Unter "Sportveranstaltungen" im Sinne des § 1 Abs 1 des Wiener Sportgroschengesetzes sind nur organisierte sportliche Wettkämpfe zu verstehen, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden, welches auf Grund von Eintrittskarten Zutritt (arg.: "zugänglich") hiezu erhält. (vgl. E vom 20.11.1973, 0987/71, erg. zu § 2 Abs 1 Z 11 Wr. VergnügungssteuerG)Unter "Sportveranstaltungen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Sportgroschengesetzes sind nur organisierte sportliche Wettkämpfe zu verstehen, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden, welches auf Grund von Eintrittskarten Zutritt (arg.: "zugänglich") hiezu erhält. vergleiche E vom 20.11.1973, 0987/71, erg. zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Wr. VergnügungssteuerG)