Die Gewerbebehörde hat, soweit sie die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anzuwenden hat, keine Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. Die GewO 1973 knüpft zwar durch die im § 77 Abs 2 zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an (hier:Die Gewerbebehörde hat, soweit sie die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anzuwenden hat, keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu beurteilen. Die GewO 1973 knüpft zwar durch die im Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an (hier:
Abweisung eines Bauansuchens gem § 31 Abs 3 TBO, LGBl 42/1974, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht); doch hat die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließt die Annahme aus, dass der Ausspruch der Baubehörde, es werde die Baubewilligung erteilt (bzw nicht erteilt; hier: auch insoweit, als ihm die Bestimmungen des TROG zugrunde liegen) eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstellt.Abweisung eines Bauansuchens gem Paragraph 31, Absatz 3, TBO, Landesgesetzblatt 42 aus 1974,, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht); doch hat die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließt die Annahme aus, dass der Ausspruch der Baubehörde, es werde die Baubewilligung erteilt (bzw nicht erteilt; hier: auch insoweit, als ihm die Bestimmungen des TROG zugrunde liegen) eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstellt.