Gemäß § 16 (Abs 1) des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012, sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Die gegenständliche Kennzeichnung einer mittels Bescheid festgelegten Freifläche und Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in einer Wohnanlage erfolgte zwar durch die im Bescheid vorgesehenen Verbotszeichen "Halte- und Parkverbot" sowie durch Bodenmarkierungen nach der Straßenverkehrsordnung, eine Verordnung der Straßenpolizeibehörde im Sinne der §§ 43 ff iVm 94 ff StVO war jedoch für die Rechtsverbindlichkeit dieser Fläche nach den Bestimmungen des StFGPG nicht erforderlich (und nicht vorhanden). Daher bewirkte das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Bereich der Wohnanlage (und gekennzeichneten Freifläche) keine Übertretung eines behördlich verordneten Halte- und Parkverbotes nach § 24 Abs 1 lit a StVO, sondern eine Übertretung des § 16 (Abs 1) iVm § 33 StFGPG.Gemäß Paragraph 16, (Absatz eins,) des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,, sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Die gegenständliche Kennzeichnung einer mittels Bescheid festgelegten Freifläche und Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in einer Wohnanlage erfolgte zwar durch die im Bescheid vorgesehenen Verbotszeichen "Halte- und Parkverbot" sowie durch Bodenmarkierungen nach der Straßenverkehrsordnung, eine Verordnung der Straßenpolizeibehörde im Sinne der Paragraphen 43, ff in Verbindung mit 94 ff StVO war jedoch für die Rechtsverbindlichkeit dieser Fläche nach den Bestimmungen des StFGPG nicht erforderlich (und nicht vorhanden). Daher bewirkte das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Bereich der Wohnanlage (und gekennzeichneten Freifläche) keine Übertretung eines behördlich verordneten Halte- und Parkverbotes nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, sondern eine Übertretung des Paragraph 16, (Absatz eins,) in Verbindung mit Paragraph 33, StFGPG.