Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 30.18-113/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.18-113/2011

Entscheidungsdatum

03.10.2012

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §2 Abs1

Rechtssatz

Das unscharfe Tatbild der Verletzung des öffentlichen Anstandes erfordert es, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob das inkriminierte Verhaltens eine in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Verletzung der allgemein geübten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Danach ist die (auf einer Aussendung bzw. Plakatierung erfolgte) Bewerbung einer Veranstaltung mit dem Getränk "Ficken" € 2 durch einen Gastgewerbeinhaber nicht als Anstandsverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, StLSG anzusehen. So ist das Getränk mit dieser Bezeichnung, ein Partyschnaps bestehend aus Johannisbeere und Stachelbeere sowie Jostabeere, in Deutschland und Österreich zum Verkauf zugelassen, in vielen Lokalen erhältlich und auch in Deutschland als Wortmarke geschützt. Ob die Bezeichnung eines Getränkes mit dem Wort "Ficken" dem guten Geschmack entspricht, sei dahingestellt, da ein Verstoß gegen den guten Geschmack nicht generell den Unwert einer Anstandsverletzung erreicht. Jedenfalls wird dieses Wort, das auch im Duden angeführt ist, heute (von Männern und Frauen) als vulgäres, aber nicht unbedingt negativ besetztes Wort im persönlichen Umgang verwendet. Darüber hinaus gebraucht man dieses Wort auch zur Betonung einer besonderen Intensität. Dieses Wortes bedienen sich Kommunizierende aus verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen, es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel (beispielsweise Mark Ravenhill, "Shoppen & Ficken" 1998, Werner Schwab, "Mesalliance aber wir ficken uns prächtig", Denis Fischer, "Ficken vor der Kamera"). Bei dieser Bewertung bestehen keine Anhaltspunkte, wonach das Wort "Ficken" durch die mit ihm erfolgte Bewerbung eines im Handel befindlichen Getränkes geeignet wäre, das Sittlichkeitsempfinden einer (normal empfindenden, bereits zum Konsum von Alkohol berechtigten) Person in untragbarer Art und Weise zu verletzen.

Schlagworte

Anstandsverletzung; Ficken; Bewerbung; Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JUR_ST_20121003_3018113_11_01