Die aufgrund eines Gewerbescheines an einem Patienten mit Stirnhöhlenverlegung vorgenommene Farb-Akupunktur und Akupressur und die folgende Auspendelung zweier homöopathischer Präparate ist keine selbständige ärztliche Berufsausübung nach § 2 Abs 2 Z 1, 3 und 7 ÄrzteG, wenn keine Untersuchung mit medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln vorgenommen wurde, keine ärztliche Diagnose gestellt wurde und daher auch die Voraussetzungen für eine Verordnung von Heilmitteln fehlen. So waren die Anwendung der Vega- Therapiemaschine II sowie die Punktierung und Akupressur mit zwei Stiften keine Untersuchung mit medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln, da eine ärztliche Diagnose bei Stirnhöhlenbeschwerden röntgenologische oder endoskopische Verfahren erfordert. Auch hätte eine ärztliche Diagnose in diesem Falle auf Sinusitis oder Verschattung lauten müssen, während die Berufungswerberin bei der Akupunktur lediglich bemerkt hatte, dass die Stirnhöhlen des Patienten zum Reagieren zu verlegt seien. Dies ist nur eine Äußerung, wie sie öfters vor Patienten zur Beschreibung eines Zustandes oder einer Empfindung gemacht wird. Weil die Ermittlung dieses Sachverhaltes spezifische medizinische Kenntnisse voraussetzt, ist hiefür (im Regelfall) die Beiziehung eines (Amts) Sachverständigen erforderlich.Die aufgrund eines Gewerbescheines an einem Patienten mit Stirnhöhlenverlegung vorgenommene Farb-Akupunktur und Akupressur und die folgende Auspendelung zweier homöopathischer Präparate ist keine selbständige ärztliche Berufsausübung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 7 ÄrzteG, wenn keine Untersuchung mit medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln vorgenommen wurde, keine ärztliche Diagnose gestellt wurde und daher auch die Voraussetzungen für eine Verordnung von Heilmitteln fehlen. So waren die Anwendung der Vega- Therapiemaschine römisch II sowie die Punktierung und Akupressur mit zwei Stiften keine Untersuchung mit medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln, da eine ärztliche Diagnose bei Stirnhöhlenbeschwerden röntgenologische oder endoskopische Verfahren erfordert. Auch hätte eine ärztliche Diagnose in diesem Falle auf Sinusitis oder Verschattung lauten müssen, während die Berufungswerberin bei der Akupunktur lediglich bemerkt hatte, dass die Stirnhöhlen des Patienten zum Reagieren zu verlegt seien. Dies ist nur eine Äußerung, wie sie öfters vor Patienten zur Beschreibung eines Zustandes oder einer Empfindung gemacht wird. Weil die Ermittlung dieses Sachverhaltes spezifische medizinische Kenntnisse voraussetzt, ist hiefür (im Regelfall) die Beiziehung eines (Amts) Sachverständigen erforderlich.