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Rechtssatz für 079/06/10009

Entscheidende Behörde

UVS Burgenland

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

079/06/10009

Entscheidungsdatum

07.02.2011

Index

L3706

Norm

§3 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz
§13 Abs1 Z1 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz

Rechtssatz

Ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Parkscheinautomat insofern defekt, als ein Münzeinwurf nicht möglich ist, hat ein Lenker, der sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abstellen will, mit der erforderlichen Sorgfalt Nachschau zu halten, wo er die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichten kann. Das Entdecken und Benützen eines in Sichtweite, etwa 50m entfernt aufgestellten Parkscheinautomaten ist möglich und zumutbar.

Schlagworte

Kurzparkzone, Parkgebühr, Parkscheinautomat, defekt, gebührenpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012

Dokumentnummer

JUR_BU_20110207_079_06_10009_10_01