Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
VGW-172/092/6492/2022
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Index
95/06 Ziviltechniker
Norm
ZivTG 2019 §6 Abs1
ZivTG 2019 §7 Abs1
ZivTG 2019 §7 Abs2
Rechtssatz
Aus der Gesetzesformulierung ist erkennbar, dass die praktische Betätigung zum einen durch „glaubwürdige Zeugnisse“ und zum anderen durch eine „eingehende Darstellung“ (unter anderem auch des Beschäftigungsausmaßes) nachzuweisen ist. Das Zeugnis ist somit mit der „eingehenden Darstellung“ nicht identisch. Die geforderte „eingehende Darstellung“ ist zudem im Lichte des § 6 Abs. 1 dritter Satz ZTG 2019 zu lesen, wonach Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, verhältnismäßig angerechnet werden. Der „eingehenden Darstellung“ muss daher die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit entnommen werden können.Aus der Gesetzesformulierung ist erkennbar, dass die praktische Betätigung zum einen durch „glaubwürdige Zeugnisse“ und zum anderen durch eine „eingehende Darstellung“ (unter anderem auch des Beschäftigungsausmaßes) nachzuweisen ist. Das Zeugnis ist somit mit der „eingehenden Darstellung“ nicht identisch. Die geforderte „eingehende Darstellung“ ist zudem im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz ZTG 2019 zu lesen, wonach Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, verhältnismäßig angerechnet werden. Der „eingehenden Darstellung“ muss daher die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit entnommen werden können.
Schlagworte
Freie Berufe; Ziviltechniker; Ziviltechnikerprüfung; Praktische Betätigung; Nachweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.092.6492.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20220929_VGW_172_092_6492_2022_01