Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für VGW-172/092/6492/2022

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-172/092/6492/2022

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZivTG 2019 §6 Abs1
ZivTG 2019 §7 Abs1
ZivTG 2019 §7 Abs2

Rechtssatz

Aus der Gesetzesformulierung ist erkennbar, dass die praktische Betätigung zum einen durch „glaubwürdige Zeugnisse“ und zum anderen durch eine „eingehende Darstellung“ (unter anderem auch des Beschäftigungsausmaßes) nachzuweisen ist. Das Zeugnis ist somit mit der „eingehenden Darstellung“ nicht identisch. Die geforderte „eingehende Darstellung“ ist zudem im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz ZTG 2019 zu lesen, wonach Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, verhältnismäßig angerechnet werden. Der „eingehenden Darstellung“ muss daher die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit entnommen werden können.

Schlagworte

Freie Berufe; Ziviltechniker; Ziviltechnikerprüfung; Praktische Betätigung; Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.092.6492.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20220929_VGW_172_092_6492_2022_01