Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-BN-14-0212

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

LVwG-BN-14-0212

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

VwGVG 2014, §34 Abs3

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und 29.5.2015 Ro 2014/17/0049).

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielwesen; Glücksspielautomaten; Anwendungsvorrang; Verstoß gegen Unionsrecht; Glücksspielmonopol; unionsrechtliche Zulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0212

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20151202_LVwG_BN_14_0212_01

Rechtssatz für LVwG-BN-14-0212

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

LVwG-BN-14-0212

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

VwGVG 2014, §34 Abs3

Rechtssatz

Nicht sämtliche nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens haben unangewendet zu bleiben, wenn nur eine Regelung nicht unionsrechtskonform ist, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012).

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielwesen; Glücksspielautomaten; Anwendungsvorrang; Verstoß gegen Unionsrecht; Glücksspielmonopol; unionsrechtliche Zulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0212

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20151202_LVwG_BN_14_0212_02

Rechtssatz für LVwG-BN-14-0212

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

LVwG-BN-14-0212

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

VwGVG 2014, §34 Abs3

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049).

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielwesen; Glücksspielautomaten; Anwendungsvorrang; Verstoß gegen Unionsrecht; Glücksspielmonopol; unionsrechtliche Zulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0212

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20151202_LVwG_BN_14_0212_03

Rechtssatz für LVwG-BN-14-0212

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

LVwG-BN-14-0212

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

VwGVG 2014, §34 Abs3

Rechtssatz

Die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols ist nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers - Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung - sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig. Einerseits ist zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann und ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können; dabei muss die Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen. Andererseits muss das Gericht auch eine „Gesamtwürdigung der Umstände“ vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird; so ist z.B. zu erheben, ob die Kriminalität und/oder die Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten vergleiche EuGH 15.9.2011, Rs C-347/09 [Dickinger und Ömer]; 30.4.2014, Rs C-390/12 [Pfleger]).

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielwesen; Glücksspielautomaten; Anwendungsvorrang; Verstoß gegen Unionsrecht; Glücksspielmonopol; unionsrechtliche Zulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0212

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20151202_LVwG_BN_14_0212_04