Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
KLVwG-1643-1645/6/2015
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Index
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
Norm
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §3
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §4
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §5
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §6
Rechtssatz
Die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (§ 4 des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.Die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.
Schlagworte
Teilbebauungsplan, textlicher Bebauungsplan, Geschossflächenanzahl, Bebauungsweise
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
LVWGR_KA_20160128_KLVwG_1643_1645_6_2015_01