Datenschutzbehörde

Rechtssatz für K210.380/001-DSK/2001

Entscheidende Behörde

Datenschutzkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

K210.380/001-DSK/2001

Entscheidungsdatum

23.03.2001

Norm

DSG 2000 §7 Abs3;
DSG 2000 §8 Abs3 Z1;

Rechtssatz

[Anmerkung: Der Beschwerdeführer, ein Stellungspflichtiger, erhob Beschwerde wegen des Aufdrucks seines Geburtsdatums auf der Versandbanderole einer Broschüre zur Information der Stellungspflichtigen neben seiner Adresse. Die Datenschutzkommission bejahte die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers und meinte zum Einwand des BMLV, die Datenverwendung sei eine 'wesentliche Voraussetzung' zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben iSv Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 (Verhinderung von Fehlzustellungen bei Namensgleichheit, z. B. von Vater und Sohn):]

Der Gesetzesbegriff der 'wesentlichen Voraussetzungen' für die Wahrnehmung einschlägiger Vollzugsaufgaben ist ein unbestimmter Begriff, welcher auslegungsbedürftig ist. Im vorliegenden Kontext ist nun anzumerken, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Verwendung des Geburtsdatums bei der Adressierung einer Aufforderung zur Stellung, sondern lediglich gegen die Verwendung des Geburtsdatums auf dem Adressfeld einer als separates Poststück versandten Informationsbroschüre richtet. Für den Fall, dass man die damit intendierte 'Serviceleistung' des Bundesministeriums für Landesverteidigung gegenüber den Wehrpflichtigen als im weiteren Sinne 'gesetzlich übertragene Aufgabe' qualifiziert, erhebt sich nun die Frage, wie weit die Wahrnehmung dieser Informationstätigkeit bei einem Verzicht auf die Angabe des Geburtsdatums des Adressaten auf dem Adressfeld vereitelt würde. Von Bedeutung ist daher, dass gerade im Falle der Einsicht in die Broschüre die noch dazu ohne Kuvert versendet wird, durch eine Person, die nicht als Adressat vom Bundesministerium für Landesverteidigung intendiert war, dieser Person - abgesehen vom Faktum der Stellungspflichtigkeit einer anderen namensgleichen Person - keine personenbezogenen Daten bekannt werden können. Dazu kommen Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000. Demnach setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung - und damit einer Übermittlung - voraus, dass der dadurch verursachte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit dem gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt. Gerade im vorliegenden Fall des offenen Versandes einer bloßen Informationsbroschüre kommt der Heranziehung des Geburtsdatums zu Adressierungszwecken daher nicht die Funktion der Gewährleistung der Geheimhaltung irgendwelcher 'sensibleren' Daten als dem Geburtsdatum des Empfängers zu. [Die Datenschutzkommission stellte daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz fest.]

Schlagworte

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Dokumentnummer

DSKRS_20010323_K210380_001_DSK_2001_01