Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/13/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0037

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0153 E 12. November 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des Paragraph 201, BAO durchbrochen werden vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130037.L03

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130037_20241022L01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0037

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003
BAO §201 Abs1
BAO §239
BAO §243
BAO §303 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten vergleiche VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032, mwN). Ein entsprechender Antrag auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe (nunmehr ein solcher nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO) entspricht (im Sinne einer "Harmonisierung der Rechtswirkungen [...] von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden") einer Berufung (Bescheidbeschwerde), allenfalls einem Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, 666/A 21. Gesetzgebungsperiode 43).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130037.L01

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130037_20241022L02

Rechtssatz für Ra 2024/13/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0037

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201
BAO §205a Abs1
BAO §205a Abs3
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Rechtssatz

Beschwerdezinsen stehen im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben nur insoweit zu, als Abgaben über den selbstberechneten Betrag hinaus entrichtet wurden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Abgabepflichtige eine von der Abgabenbehörde abweichende Rechtsansicht vertritt und er daher (unter Offenlegung des Sachverhalts der Abgabenbehörde gegenüber) eine geringere Abgabenschuld (als der Ansicht der Abgabenbehörde entsprechen würde) bekannt gibt, er aber dennoch - etwa nach von der Erklärung abweichender Festsetzung der Abgabe durch die Behörde - die höhere Abgabenschuld entrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130037.L02

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130037_20241022L03

Entscheidungstext Ra 2024/13/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0037

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003
BAO §201
BAO §201 Abs1
BAO §205a Abs1
BAO §205a Abs3
BAO §239
BAO §243
BAO §303 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Dezember 2023, Zl. RV/7103463/2023, betreffend Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a, BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin entrichtete in den Jahren 2000 bis 2003 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Mit Eingaben vom 19. Jänner 2004 und vom 21. Dezember 2004 beantragte die Revisionswerberin, die Dienstgeberbeiträge für diese Jahre mit Null festzusetzen. Mit Bescheid vom 3. April 2017 wies das Finanzamt diese Anträge als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2019 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin Folge gegeben. Die dagegen vom Finanzamt erhobenen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/13/0098, und Ro 2019/13/0038).

2        Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beantragte die Revisionswerberin die Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2019 seien dem Abgabenkonto Beträge in Höhe von insgesamt ca. 1 Mio. € gutgeschrieben worden. Gemäß § 205a Abs. 1 BAO seien Beschwerdezinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen. Die Abgaben seien alle vor dem 1. Jänner 2012 an das Finanzamt überwiesen und auf dem Abgabenkonto verbucht worden. Es seien daher für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 9. August 2019 Beschwerdezinsen in Höhe von insgesamt ca. 135.000 € festzusetzen.

3        Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Gemäß § 205a Abs. 3 BAO stünden Beschwerdezinsen insoweit nicht zu, als ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er von dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht abweiche. Bei in Abgabenvorschriften angeordneten Selbstberechnungen von Abgaben trete an die Stelle des Bescheides der der Abgabenbehörde bekanntgegebene selbstberechnete Betrag; in Fällen ohne Erklärungspflicht dessen Entrichtung. Im vorliegenden Fall sei daher als Anbringen der Abgabepflichtigen die ursprüngliche Selbstberechnung (Meldung) und Entrichtung der Dienstgeberbeiträge anzusehen. Erst später habe die Abgabepflichtige die berichtigende Festsetzung der Dienstgeberbeiträge mit Null beantragt. Aus diesem weiteren Anbringen sei aber keine Zahlungsverpflichtung resultiert, dieses habe daher auch nicht Grundlage für eine Entrichtung sein können. Auch der diesen Antrag abweisende Bescheid des Finanzamtes habe keine Zahlungsverpflichtung ergeben, die Gegenstand einer Aussetzung der Einhebung hätte werden können. Im Fall einer Entrichtung und nachträglichen Aufhebung des Bescheides im Beschwerdeverfahren könne dies umgekehrt auch nicht zu Beschwerdezinsen führen. Die Selbstberechnung und Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei unstrittig, die Verbuchung durch das Finanzamt sei erklärungsgemäß erfolgt.

4        Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

6        Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 31. März 2017, Ra 2016/13/0034, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 ausführlich mit dem Normzweck des § 205a BAO auseinandergesetzt. Er habe dabei den engen Zusammenhang zwischen § 205a BAO und § 212a BAO hervorgehoben. Ungeachtet des Umstandes, dass jenes Erkenntnis zu einer Gutschrift (aus einer Umsatzsteuervoranmeldung) ergangen sei und es im vorliegenden Verfahren um die Erstattung einer bereits entrichteten Abgabe gegangen sei, seien die vom Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis angeführten Grundsätze allgemein gehalten und auch im vorliegenden Fall zu beachten. Ein Streit im Rechtsmittelverfahren um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führe, weil aus dem diesbezüglichen Bescheid kein Nachforderungsbetrag resultiere, weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) noch zu Beschwerdezinsen (§ 205a BAO).

7        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle eines Antrages auf Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe mit dem Ziel der Herabsetzung der bereits entrichteten Abgabe Beschwerdezinsen zustehen, wenn dieser Antrag vom Finanzamt abgelehnt werde und in der Folge die Abgabe aufgrund einer Bescheidbeschwerde herabgesetzt werde.

8        Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

11       Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (Bescheidbeschwerde) abhängt, als Folge der Berufung (Bescheidbeschwerde) herabgesetzt wird, sind gemäß § 205a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides (bzw. Erkenntnisses) festzusetzen.

12       Zinsen sind gemäß § 205a Abs. 3 BAO nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht, oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

13       In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1212 BlgNR 24. GP 28 f) zum Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76, mit welchem die Bestimmung des § 205a BAO eingefügt wurde, wurde u.a. ausgeführt, werde gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fielen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweise. Der Abgabepflichtige trage somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichte und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweise, erfolge eine Abgabengutschrift unverzinst. Diesem einseitigen Zinsenrisiko solle mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür sei, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet würden. Einer Aussetzung der Einhebung seien nur Abgabennachforderungen zugänglich, die aus amtswegigen Bescheiden oder aus dem Abweichen von einer Abgabenerklärung resultierten. Gleichermaßen würden auch Gutschriften, die sich beispielsweise daraus ergäben, dass der Berufungswerber in der Berufung erstmals Betriebsausgaben geltend mache, nicht verzinst.

14       Auch nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe u.a. insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückzuführen ist, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.

15       Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung; allenfalls auch die bloße Entrichtung; vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2018/13/0090, mwN) die Festsetzung der Abgabe. Die „Quasirechtskraft“ einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen (vgl. z.B. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108, mwN). Ein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032, mwN). Ein entsprechender Antrag auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe (nunmehr ein solcher nach § 201 Abs. 1 BAO) entspricht (im Sinne einer „Harmonisierung der Rechtswirkungen [...] von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden“) einer Berufung (Bescheidbeschwerde), allenfalls einem Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 666/A 21. GP 43).

16       Vor diesem Hintergrund stehen aber Beschwerdezinsen im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben nur insoweit zu, als Abgaben über den selbstberechneten Betrag hinaus entrichtet wurden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Abgabepflichtige eine von der Abgabenbehörde abweichende Rechtsansicht vertritt und er daher (unter Offenlegung des Sachverhalts der Abgabenbehörde gegenüber) eine geringere Abgabenschuld (als der Ansicht der Abgabenbehörde entsprechen würde) bekannt gibt, er aber dennoch - etwa nach von der Erklärung abweichender Festsetzung der Abgabe durch die Behörde - die höhere Abgabenschuld entrichtet.

17       Die Revisionswerberin behauptet nicht (dies geht auch nicht aus dem Akteninhalt hervor), dass sie Abgaben über ihre Erklärung hinaus - also abweichend von ihrem Anbringen - entrichtet hätte. Bereits aus diesem Grund stehen die geltend gemachten Beschwerdezinsen nicht zu.

18       Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

19       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130037.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2024130037_20241022L00