Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
94/01 Schiffsverkehr

Rechtssatz

Dass SchFG 1997 regelt seinen Geltungsbereich zunächst unter Hinweis auf die Einteilung der Gewässer, wie sie im WRG 1959 vorgenommen wird, und sodann unter Verweis auf die in den Anlagen 1 und 2 zum SchFG 1997 enthaltenen Verzeichnisse. Es gilt demnach für öffentliche fließende Gewässer und die in der Anlage 1 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer, sowie - mit den in Paragraph eins, Absatz 2, SchFG 1997 näher bestimmten Einschränkungen - für sonstige schiffbare Privatgewässer. Keine Anwendung findet das SchFG 1997 somit auf stehende öffentliche Gewässer, soweit diese nicht in der Anlage 1 zum SchFG 1997 angeführt sind. Die Alte Donau war in dem für den Revisionsfall maßgebenden Zeitpunkt in der Anlage 1 zum SchFG 1997 nicht angeführt vergleiche demgegenüber nun Punkt 9. der Anlage 1 zum SchFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,, mit dem nach den Erläuterungen [RV 1161 BlgNR 27. GP, S.15] eine "Klarstellung der Anwendung des Schifffahrtsgesetzes auf die Alte Donau" erfolgen sollte).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030009_20220524J01

Rechtssatz für Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J04

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030009_20220524J02

Rechtssatz für Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des VwG (an die der VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist) wurde die Alte Donau im Zuge der Donauregulierung vollständig vom Hauptstrom der Donau getrennt. Sie fließt nicht mehr und wird vom Grundwasser gespeist. Durch die vollständige Abtrennung vom Hauptstrom ist die Alte Donau nunmehr als eigenständiges Gewässer zu behandeln und teilt nicht mehr das rechtliche Schicksal des Hauptstroms vergleiche VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782). Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren vergleiche VwGH 6.5.1996, 96/10/0017; VwGH 25.4.2002, 99/07/0135). Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Alten Donau um ein (eigenständiges) stehendes Gewässer handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Qualifikation als Oberflächengewässer (Tagwasser). Die Alte Donau ist auch keine Quelle (als Schnittstelle zwischen zu Tage quellendem Grundwasser und [fließendem] Oberflächenabfluss, vergleiche Bachler in Oberleitner / Berger, WRG 19594 [2018] vor Paragraph eins, Rz 9, vergleiche auch VwGH 21.1.2003, 99/07/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J02

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030009_20220524J03

Rechtssatz für Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das WRG 1959 enthält keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den bis 1934 in Geltung stehenden, in Ausführung des ReichswasserG 1869 ergangenen Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten vergleiche VwGH 14.12.1993, 93/07/0100). Im Übrigen hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass ein im Zuge der Donauregulierung ab 1870 von der Donau vollständig abgetrennter Altarm schon unter dem Regime des ReichwasserG 1869 kein öffentliches Gewässer mehr dargestellt hat, weil die Donauregulierungsgesetze (Paragraph 2, des Gesetzes vom 8. Februar 1969, RGBl. Nr. 20/1869, und jeweils Paragraph 4, der Gesetze vom 6. Juni 1882, RGBl. Nr. 68/1882 sowie nö LGBl. Nr. 52/1882) die durch die Donauregulierung gewonnenen Grundstücke - auch wenn sie noch mit Wasser bedeckt sind - zum Eigentum der Donauregulierungskommission bzw. zum Miteigentum des Staatsschatzes, des Landes Niederösterreich und der Stadt Wien erklärt haben vergleiche VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782, zum "Stadt Enzersdorfer Donauarm").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J03

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030009_20220524J04

Rechtssatz für Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als "künstlich geschaffene" Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind vergleiche etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959, 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J11

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030009_20220524J05

Entscheidungstext Ro 2021/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0009

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
94/01 Schiffsverkehr

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2021, Zlen. 1. VGW-001/016/541/2021-2, 2. VGW-001/016/544/2021, 3. VGW-001/016/548/2021, 4. VGW-001/016/550/2021, 5. VGW-001/V/016/1069/2021, 6. VGW-001/V/016/1070/2021, 7. VGW-001/V/016/1071/2021 und 8. VGW-001/V/016/1073/2021, betreffend Übertretungen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M M und 2. A GmbH, beide in W und beide vertreten durch Mag. Florian Zeh, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Dezember 2020 wurde dem Erstmitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei angelastet, er habe es zu verantworten, dass die zweitmitbeteiligte Partei entgegen § 27 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), wonach Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste, und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führten oder die Schifffahrt behindern oder gefährden könnten, einer behördlichen Bewilligung bedürften, im Zeitraum zwischen 23. Juni 2020 und 2. August 2020, an vier näher genannten Terminen, auf der Wasserfläche der Alten Donau mehrere Veranstaltungen durchgeführt habe, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz in Verbindung mit der SFVO zu verfügen. Die zweitmitbeteiligte Partei habe „Schwimmende Konzerte / Floating Concerts“ abgehalten, bei welchen Musikerinnen und Musiker Livemusik auf einer zentralen Oktagon-Plattform (Antriebsplattform) gespielt hätten, an die mehrere an Privatpersonen vermietete Insel- und Sofaboote angedockt hätten. Der Erstmitbeteiligte habe dadurch gegen § 27 Abs. 1 SFVO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Z 12 erster Fall Schifffahrtsgesetz (SchFG) verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 12 SchFG vier Geldstrafen, jeweils in der Höhe von EUR 105,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Stunden) verhängt wurden. Ferner wurde ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

2        In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Erstmitbeteiligte die Anwendbarkeit des SchFG. Die Alte Donau sei ein öffentliches, jedoch nicht fließendes Gewässer und werde auch nicht im Anhang des SchFG erwähnt, weshalb sie nicht vom nach § 1 SchFG normierten Geltungsbereich umfasst sei. Sollte die Alte Donau als Wasserstraße der Donau angesehen werden, sei eine Anwendung des SFVO gemäß § 1 leg. cit. ausgeschlossen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob die angefochtenen Straferkenntnisse, stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

4        In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zunächst Feststellungen zu den von der zweitmitbeteiligten Partei durchgeführten Veranstaltungen auf der Alten Donau. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die rechtliche Qualifikation der Alten Donau strittig sei. Es handle sich bei ihr um kein fließendes Gewässer, auch finde sie sich nicht in der Anlage 1 des SchFG, weshalb sie nicht unter § 1 Abs. 1 SFVO bzw. auch nicht unter § 1 Abs. 1 SchFG zu subsumieren sei. Auch eine Subsumtion unter § 1 Abs. 2 SFVO oder § 1 Abs. 2 SchFG als Privatgewässer komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Alten Donau um ein „öffentliches Gewässer“ handle, das diese Eigenschaft auch nicht durch die Abtrennung von der Donau verliere. Somit komme weder die SFVO noch das SchFG zur Anwendung, weshalb der Erstmitbeteiligte zu Unrecht bestraft worden sei. Die ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob es sich bei der Alten Donau um ein öffentliches Gewässer oder ein Privatgewässer handle, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden sei.

5        Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Begründend brachte der Magistrat vor, er sei die für eine Feststellung nach § 98 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zuständige Wasserrechtsbehörde. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gewässer ein Privatgewässer oder ein öffentliches Gewässer sei. 1870 sei die Alte Donau vom Flussbett der Donau getrennt worden. Seither würden die hydrologischen Verhältnisse der Alten Donau im Wesentlichen vom Grundwasser sowie von Niederschlag und Verdunstung geprägt. Die Alte Donau sei ein Altarm der Donau, von dieser mit einem Damm getrennt und somit mit ihr nicht mehr verbunden. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien, außer den in § 2 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Gewässern, das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser Privatgewässer und würden dem Grundeigentümer gehören, sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorlägen. Die ausschließliche Speisung durch Grundwasser werde als Indiz für ein Privatgewässer gewertet. Es sei gemäß § 98 WRG 1959 festgestellt worden, dass die Alte Donau ein Privatgewässer sei. Weiters ergebe sich aus der langjährigen Vollzugspraxis der Wasserrechtsbehörde in Wien eindeutig, dass die Alte Donau in Wien als Privatgewässer qualifiziert werde, auf welches die SFVO und das SchFG Anwendung fänden. Eigentümerin der Alten Donau sei die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (DHK). Diese habe eine „Befahrungsordnung für die Alte Donau“ erlassen, welche die Geltung der SFVO vorsehe. Schließlich verwies der Magistrat auf mehrere zeitnah ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien, in denen es zu keinen Bedenken hinsichtlich der Anwendung der SFVO oder des SchFG auf die Alte Donau gekommen sei.

6        In ihrer Revisionsbeantwortung beantragten die Mitbeteiligten die kostenpflichtige Abweisung der Revision und brachten im Wesentlichen vor, bei der Alten Donau handle es sich um ein stehendes öffentliches Gewässer. Die Alte Donau sei nicht im Anhang A des WRG 1959 erwähnt. Sie sei 1870 im Zuge der Donauregulierung vom Hauptstrom getrennt worden, sei also Teil der Donau und daher gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ein Gewässer, das schon vor Inkrafttreten des WRG 1959 als öffentlich behandelt worden sei. Es sei nicht bekannt, wann die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, eine solche werde aber für die Donau inklusive der Alten Donau vor 1870 und vor Inkrafttreten des WRG 1959 vorgelegen sein. Weil die Alte Donau im WRG 1959 nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werde, zähle sie auch zu den „übrigen Gewässern“ iSd. § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959. Sie habe nach der Abtrennung vom Hauptstrom ihre rechtliche Eigenschaft als öffentliches Gewässer behalten, weil sie naturgemäß unterirdisch mit dem Hauptstrom der Donau auch verbunden gewesen sei und es weiterhin sei. Auch nach sämtlichen sonstigen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung sei die Alte Donau ein öffentliches Gewässer. So verweise § 1 WRG 1959 auf § 287 ABGB, welcher 1812 und somit vor der Abtrennung der Alten Donau in Kraft getreten sei und daher ebenfalls die Alte Donau aufgrund des Eigentums der „öffentlichen Hand“ - zu zwei Drittel die Stadt Wien und einem Drittel der Bund - an der Alten Donau als öffentliche Sache und somit als öffentliches Gewässer behandle. Mit der Abtrennung der Alten Donau vom Hauptstrom sei aus diesem Teil des öffentlichen fließenden Gewässers bzw. der Wasserstraße Donau ein stehendes Gewässer Alte Donau geworden, das seine rechtliche Qualifikation als öffentliches Gewässer aufgrund der baulichen Maßnahmen nicht verliere, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Wenn sich die revisionswerbende Behörde auf § 98 Abs. 2 WRG 1959 berufe und daraus schließe, dass der Magistrat frei entscheiden dürfe, ob die Alte Donau ein öffentliches oder ein Privatgewässer sei, verstoße diese Ansicht gegen das sich aus Art. 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip. Weil es sich bei der Alten Donau um ein stehendes öffentliches Gewässer handle, komme die SFVO bzw. das SchFG nicht zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Revision ist im Hinblick auf die - einer Anwendung der SFVO bzw. des SchFG vorgelagerte - Frage, ob es sich bei der Alten Donau um ein Privatgewässer (§ 3 WRG 1959) oder ein öffentliches Gewässer (§ 2 WRG 1959) handelt, zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.

8        §§ 1, 18 und 42 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 99 Absatz 2, und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

[..]

Veranstaltungen

Paragraph 18, (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Absatz eins, bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins, und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

[...]

Strafbestimmungen

Paragraph 42, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer

[...]

12.  eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);

[...]“

9        §§ 1 und 27 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, lauten (auszugsweise):

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

[...]

Veranstaltungen

Paragraph 27, (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

[...]“

10       Dass SchFG regelt seinen Geltungsbereich zunächst unter Hinweis auf die Einteilung der Gewässer, wie sie im WRG 1959 vorgenommen wird, und sodann unter Verweis auf die in den Anlagen 1 und 2 zum SchFG enthaltenen Verzeichnisse. Es gilt demnach für öffentliche fließende Gewässer und die in der Anlage 1 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer, sowie - mit den in § 1 Abs. 2 SchFG näher bestimmten, im Revisionsfall nicht relevanten Einschränkungen - für sonstige schiffbare Privatgewässer. Keine Anwendung findet das SchFG somit auf stehende öffentliche Gewässer, soweit diese nicht in der Anlage 1 zum SchFG angeführt sind. Die Alte Donau war in dem für den Revisionsfall maßgebenden Zeitpunkt in der Anlage 1 zum SchFG nicht angeführt (vgl. demgegenüber nun Punkt 9. der Anlage 1 zum SchFG in der Fassung BGBl. I Nr. 230/2021, mit dem nach den Erläuterungen [RV 1161 BlgNR 27. GP, S.15] eine „Klarstellung der Anwendung des Schifffahrtsgesetzes auf die Alte Donau“ erfolgen sollte).

11       Im Revisionsfall ist nun strittig, ob es sich bei der Alten Donau um ein öffentliches (stehendes) Gewässer handelt, wie die mitbeteiligten Parteien meinen, was - für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt - zur Folge hätte, dass das SchFG und die darauf beruhende SFVO auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden gewesen wäre. Demgegenüber vertritt der Amtsrevisionswerber die Ansicht, bei der Alten Donau handle es sich um ein Privatgewässer, sodass - zumal die über dieses Privatgewässer Verfügungsberechtigten im Sinne des § 2 SFVO nichts anderes bestimmt hätten - auch die in § 18 SFVO normierte Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hätte.

12       Das WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, bestimmt zur Einteilung der Gewässer Folgendes:

Paragraphen eins, bis 3, 61 und 98 Absatz eins, und 2 WRG 1959, lauten:

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer

Einteilung der Gewässer.

Paragraph eins, Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (Paragraph 287, ABGB.).

Öffentliche Gewässer.

Paragraph 2, (1) Öffentliche Gewässer sind:

a)   die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

b)   Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;

c)   alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

(2) Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.

(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.

(4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.

Privatgewässer.

Paragraph 3, (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)   das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)   die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)   das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;

ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, und b entgegenstehen,

d)   Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)   die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(2) [...]

(3) Die im Absatz eins, Litera d, und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.

[...]

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

Paragraph 61, (1) Die im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).

[...]

Zuständigkeit.

Paragraph 98, (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (Paragraph 2, Absatz 2,) in Frage kommt.“

13       Das WRG 1959 zählt demnach zu den öffentlichen Gewässern (§ 2 Abs. 1 WRG 1959), neben den nach § 61 WRG 1959 öffentlich erklärten Privatgewässern, die im Anhang A zum WRG 1959 namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen (§ 2 Abs. 1 lit. a; die Alte Donau ist im Anhang A zum WRG 1959 nicht angeführt), Gewässer, die schon vor Inkrafttreten des WRG 1959 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden (§ 2 Abs. 1 lit. b), von der betreffenden Stelle angefangen sowie alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht im WRG 1959 ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden (§ 2 Abs. 1 lit. c).

14       Zu den Privatgewässern zählen gemäß § 3 Abs. 1 WRG 1959, außer den im § 2 Abs. 2 WRG 1959 bezeichneten Gewässern, das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser (§ 3 Abs. 1 lit. a), die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer (§ 3 Abs. 1 lit. b) sowie das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser (§ 3 Abs. 1 lit. c). Nach § 2 Abs. 2 WRG 1959 sind jene in § 2 Abs. 1 WRG 1959 genannten Gewässer, für die ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, ebenfalls Privatgewässer (§ 3 Abs. 2). Schließlich sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen, Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d), und die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern (§ 3 Abs. 1 lit. a bis d) bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer (§ 3 Abs. 1 lit. e) Privatgewässer.

15       Vorweg ist festzuhalten, dass ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 98 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren nicht vorgelegt wurde. Das Revisionsvorbringen dazu ist auch widersprüchlich, indem zwar einerseits eine Entscheidung der Obersten Wasserrechtsbehörde nach § 98 Abs. 2 WRG 1959 behauptet wird, dazu aber lediglich auf ein Protokoll der Wasserrechtsreferententagung aus dem Jahr 2014 verwiesen wird, wonach der damalige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „entsprechendes festgestellt“ habe. Es ist daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob ein derartiger Feststellungsbescheid für den vorliegenden Fall Bindung beanspruchen könnte.

16       Weiters ist festzuhalten, dass den mitbeteiligten Parteien nicht darin gefolgt werden kann, dass es sich bei der Alten Donau um ein Gewässer handeln würde, das schon vor Inkrafttreten des WRG 1959 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt worden wäre. Abgesehen davon, dass die mitbeteiligten Parteien auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein konkretes Vorbringen erstattet haben, beschränkt sich auch das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung dazu auf die Behauptung, dass die Alte Donau „davor“ (vor der Donauregulierung) Teil der Donau gewesen sei und „daher gem. § 2 Abs. 1 lit. b“ WRG 1959 als öffentlich behandelt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 festgelegten Voraussetzungen für die Alte Donau - als von der Donau abgetrenntes Gewässer - darzulegen.

17       Soweit die mitbeteiligten Parteien sich weiters auf „sämtliche sonstige Grundsätze“ der österreichischen Rechtsordnung berufen und dazu im Wesentlichen darauf abstellen, dass „öffentliche Sachen“ vorliegen würden, weil die Grundflächen der unteren Alten Donau (wo die verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen durchgeführt wurden) im Eigentum der öffentlichen Hand stünden und dem Gemeingebrauch dienten, ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen ist. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).

18       Nach den unbestritten gebliebenen - teils dislozierten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts (an die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG gebunden ist) wurde die Alte Donau im Zuge der Donauregulierung vollständig vom Hauptstrom der Donau getrennt. Sie fließt nicht mehr und wird vom Grundwasser gespeist.

19       Durch die vollständige Abtrennung vom Hauptstrom ist die Alte Donau nunmehr als eigenständiges Gewässer zu behandeln und teilt nicht mehr das rechtliche Schicksal des Hauptstroms (vgl. VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782).

20       Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren (vgl. VwGH 6.5.1996, 96/10/0017; VwGH 25.4.2002, 99/07/0135).

21       Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Alten Donau um ein (eigenständiges) stehendes Gewässer handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Qualifikation als Oberflächengewässer (Tagwasser). Die Alte Donau ist auch keine Quelle (als Schnittstelle zwischen zu Tage quellendem Grundwasser und [fließendem] Oberflächenabfluss, vgl. Bachler in Oberleitner Berger, WRG 19594 [2018] vor § 1 Rz 9, vgl. auch VwGH 21.1.2003, 99/07/0200).

22       Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Alte Donau durch ihre Abtrennung vom Hauptstrom ihre Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht verloren habe. Dies ist schon deshalb keine tragfähige Begründung, weil das WRG 1959 keine Norm enthält, dass alle Gewässer, die nach den bis 1934 in Geltung stehenden, in Ausführung des Reichswassergesetzes 1869 ergangenen Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten (vgl. VwGH 14.12.1993, 93/07/0100).

23       Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein im Zuge der Donauregulierung ab 1870 von der Donau vollständig abgetrennter Altarm schon unter dem Regime des Reichwassergesetzes 1869 kein öffentliches Gewässer mehr dargestellt hat, weil die Donauregulierungsgesetze (§ 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1969, RGBl. Nr. 20/1869, und jeweils § 4 der Gesetze vom 6. Juni 1882, RGBl. Nr. 68/1882 sowie nö LGBl. Nr. 52/1882) die durch die Donauregulierung gewonnenen Grundstücke - auch wenn sie noch mit Wasser bedeckt sind - zum Eigentum der Donauregulierungskommission bzw. zum Miteigentum des Staatsschatzes, des Landes Niederösterreich und der Stadt Wien erklärt haben (vgl. erneut VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782, zum „Stadt Enzersdorfer Donauarm“).

24       Nach dem WRG 1959 wäre im vorliegenden Fall nur dann (nämlich nach § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959) von einem öffentlichen Gewässer auszugehen, wenn es sich nicht um ein Privatgewässer nach § 3 Abs. 1 WRG 1959 handelt, wobei hier insbesondere die Qualifikation als Teich oder See in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hielt dazu lediglich fest, dass es sich bei der Alten Donau um ein stehendes Gewässer handelt, ohne dieses weiter zu qualifizieren. Bei Seen handelt es sich um natürliche Gewässer, bei Teichen um ablassbare künstliche Gewässer ohne lichtarme Tiefenzone (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG 19594 [2018] vor § 1 Rz 12).

25       Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als „künstlich geschaffene“ Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind (vgl. etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu § 30b Abs. 3 Z 1 WRG 1959, 121 BlgNR 22. GP 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden (vgl. zur Qualifikation der Alten Donau als Privatgewässer auch Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² [1978], Anm. 6 zu § 3 WRG 1959).

26       Das Verwaltungsgericht hat daher, indem es davon ausging, dass es sich bei der Alten Donau um ein öffentliches Gewässer handle, seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

27       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. Mai 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J00

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2021030009_20220524J00