1 Beim Verwaltungsgerichtshof wurden zuletzt mehrere Revisionen zu den im Spruch genannten Rechtsfragen anhängig gemacht, welche im Wesentlichen vorbringen, § 52Paragraph 52, Abs. 2Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (§ 16Paragraph 16, VStG) und die Vorschreibung von Kostenbeiträgen zu den Strafverfahren (§ 64Paragraph 64, VStG) widersprächen dem Unionsrecht (Art. 56Artikel 56, AEUV sowie Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, GRC).
2 Mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/17/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?
2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
2a) Ist Art. 56Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?
2b) Ist Art. 56Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?
2c) Ist Art. 56Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?
2d) Ist Art. 56Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?
3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
3a) Ist Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?
3b) Ist Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?
3c) Ist Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?
3d) Ist Art. 49Artikel 49, Abs. 3Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?“
3 Es besteht aufgrund dieses hg. Beschlusses nunmehr im Sinne des § 38aParagraph 38 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG vor dem Hintergrund der gehäuften Revisionserhebungen im Glücksspielbereich (vgl.vergleiche dazu die Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes z.B. für die Jahre 2017 und 2018) Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher in Rn. 1 genannter Revisionen in nächster Zeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht werden wird.
4 Die Voraussetzungen für einen Beschluss gemäß § 38aParagraph 38 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG liegen daher vor. Die Aussprüche gründen sich auf § 38aParagraph 38 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG, jener über die Kundmachungspflicht auf § 38aParagraph 38 a, Abs. 2Absatz 2, VwGG.
Wien, am 27. April 2020