Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Index

E1E
E3L E15102020
E6J
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

QZV Ökologie OG 2010 AnlK
QZV Ökologie OG 2010 §17
QZV Ökologie OG 2010 §3
WRG 1959
WRG 1959 AnhC
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
12010E267 AEUV Art267
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL idF 32014L0101
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2022/0018
* EuGH-Zahl: C-671/22

Rechtssatz

Dem EuGH werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Anhang römisch fünf Punkt 1.2.2 (Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dahingehend auszulegen, dass unter "störenden Einflüssen" in der Tabelle "Biologische Qualitätskomponenten", Zeile "Fischfauna", Spalte "Sehr guter Zustand" ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage: 2. Ist die genannte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente "Fischfauna" vom sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente "Fischfauna" auch nicht in einen "guten Zustand" oder einen "mäßigen Zustand" einzustufen ist?

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070004.J01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20221020J01

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30a Abs3 Z3
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art1 lita
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art18
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Ziel der Wasserrahmen-RL ist nach ihrem Artikel eins, Litera a, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Artikel 4, Absatz eins, Wasserrahmen-RL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1.7.2015, C-461/13, EuGH 5.5.2022, C-525/20). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen Paragraph 30 a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Artikel 2, Ziffer 17, 18, Wasserrahmen-RL, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J01

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J01

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
QZV Chemie OG 2006
QZV Ökologie OG 2010
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs10
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs2
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs3
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs6
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs7
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs8
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs9
WRG 1959 AnhC
WRG 1959 §30a Abs2
32000L0060 Wasserrahmen-RL AnhV
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Für den ökologischen Zustand schafft Anhang römisch fünf Wasserrahmen-RL sowie in dessen Umsetzung Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang C WRG 1959 und die auf dieser Grundlage erlassene QZV Ökologie OG 2010 ein ausdifferenziertes System von Qualitätskomponenten und Zustandsklassen. Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen Qualitätskomponenten (Paragraph 4, Absatz 6 bis 10 QZV Ökologie OG 2010, sogenannte "one out all out"-Regel; EuGH 1.7.2015, C-461/13). Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich demnach beispielsweise in einem guten ökologischen Zustand, wenn die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten und die in der QZV Chemie OG 2006 für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist (Paragraph 4, Absatz 7, QZV Ökologie OG 2010).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J02

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J02

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30e Abs3
WRG 1959 §55c Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30e heute
  2. WRG 1959 § 30e gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 30e gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 55c heute
  2. WRG 1959 § 55c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 55c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 55c gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Nach der Rsp. des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Wasserrahmen-RL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme (Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dementsprechend sieht Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. Paragraph 30 a, WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (Paragraph 30 e, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 55 c, Absatz eins, erster Satz WRG 1959).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J03

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J03

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J

Norm

EURallg
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL AnhV
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Rechtssatz

Zum Verschlechterungsverbot entspricht es der Rsp. des EuGH, dass eine solche "Verschlechterung" vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhang römisch fünf Wasserrahmen-RL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne der Wasserrahmen-RL dar (EuGH 1.7.2015, C-461/13; VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331). Weiters sind bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, auch bloß vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J04

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J04

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E3L E15102020
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §30e
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30e heute
  2. WRG 1959 § 30e gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 30e gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (Paragraph 30 e, WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J05

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J05

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
QZV Ökologie OG 2010 §17
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs9
WRG 1959 §30e Abs1
WRG 1959 §31a Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL AnhV
62022CJ0671 T GmbH VORAB
  1. WRG 1959 § 30e heute
  2. WRG 1959 § 30e gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 30e gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Laut EuGH ist Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 der Wasserrahmen-RL dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna' unter ‚anthropogener Störung' im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist (EuGH 21.3.2024, C-671/22). Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente "Fischfauna" zu berücksichtigen. Das VwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach Paragraph 17, QZV Ökologie OG 2010) als "unbefriedigend" zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG 2010, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0671 T GmbH VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J06

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J06

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
VwRallg
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 lita
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Das Verbesserungsgebot nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) Wasserrahmen-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rsp. des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmen-RL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Weder der Wortlaut oder das Ziel der Wasserrahmen-RL noch die Rsp des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß "nicht mitträgt" oder "nicht darauf hinwirkt", mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, "bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist", also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt. Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde. Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959, Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J07

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J07

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30e
WRG 1959 §55
WRG 1959 §55c Abs2 Z3
WRG 1959 §55f
WRG 1959 §55g
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30e heute
  2. WRG 1959 § 30e gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 30e gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 55 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 55 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55c heute
  2. WRG 1959 § 55c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 55c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 55c gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 55f heute
  2. WRG 1959 § 55f gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 55f gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 55g heute
  2. WRG 1959 § 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55g gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt nach der Rsp. des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) Wasserrahmen-RL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen. Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 zu versagen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J08

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J08

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
VwRallg
WRG 1959 §30a Abs3 Z3
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 2, Ziffer 17, Wasserrahmen-RL und Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959 (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Artikel 4, Wasserrahmen-RL nicht zu einer "Verschlechterung" ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J09

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J09

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959 §30a Abs3 Z2
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtssatz

Geringfügige und kleinsträumigen Auswirkungen auf die Ökologie sind, sofern sie bezogen auf den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 (hier auf den gesamten See) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL nicht von Bedeutung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J10

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J10

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Steht die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen. Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der Wasserrahmen-RL eine "Verschlechterung des Zustandes" des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Soweit die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasserrahmen-RL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J11

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J11

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs3
WRG 1959 §13 Abs1
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0135 E 4. Juli 1989 VwSlg 12966 A/1989 RS 3 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Einem Bewerber um eine wasserrechtliche Bewilligung darf nicht das gesamte, am Ort seiner beabsichtigten Nutzung vorhandene Wasser ohne Berücksichtigung anderer bereits bestehender Nutzungen zugesprochen werden. Vielmehr verringern die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen die für den jeweiligen Bewerber rechtlich zur Verfügung stehende Wassermenge (abgesehen von der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten) insoweit, als sein Vorhaben - im Hinblick auf bereits bestehende zulässige Nutzungen mit gleichartigen Auswirkungen - bestehende anderweitige Nutzungen schmälern würde. Bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers (hier: Entnahmen des Grundwassers zu Bewässerungszwecken) kann das Maß einer angestrebten ebensolchen Nutzung jedenfalls dann nicht ohne Bedachtnahme auf die durch diese Wasserrechte zulässige Minderung des Wasserdargebotes - auch wenn die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Nutzungen unterhalb der Messgenauigkeit liegen - festgesetzt werden, wenn die SUMME dieser Auswirkungen auf die Rechte anderer Wasserberechtigter auf Grund fachlich fundierter Berechnungen - im Fall von deren Unmöglichkeit auf Grund fachlich fundierter Schätzungen - ein die übliche Messgenauigkeit hydrologischer Daten erreichendes Ausmaß annimmt. Hiebei können nur die von solchen Entnahmeberechtigungen ausgehenden Auswirkungen in Betracht kommen, die NACH Erteilung der beeinträchtigten Nutzungen verliehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J12

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J12

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §13 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0118 E 9. September 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 17.10.2002, 2001/07/0061).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J13

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J13

Rechtssatz für Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E3L E15102020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §104a Abs1
WRG 1959 §105 Abs1 litb
WRG 1959 §38
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ("wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist") hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J14

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2020070004_20240506J14

Entscheidungstext Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Index

E1E
E3L E15102020
E6J
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

QZV Ökologie OG 2010 AnlK
QZV Ökologie OG 2010 §17
QZV Ökologie OG 2010 §3
WRG 1959
WRG 1959 AnhC
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30a
12010E267 AEUV Art267
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 idF 32014L0101
32000L0060 Wasserrahmen-RL idF 32014L0101
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2022/0018
* EuGH-Zahl: C-671/22

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Februar 2020, Zl. KLVwG-1045/24/2019, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.
Ist Anhang römisch fünf Punkt 1.2.2 (Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dahingehend auszulegen, dass unter „störenden Einflüssen“ in der Tabelle „Biologische Qualitätskomponenten“, Zeile „Fischfauna“, Spalte „Sehr guter Zustand“ ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage:

2.
Ist die genannte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ vom sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ auch nicht in einen „guten Zustand“ oder einen „mäßigen Zustand“ einzustufen ist?

Begründung

A. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

1
Die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) stellte am 7. November 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau einen Antrag auf Erteilung der naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte in der Größe von 7 m x 8,5 m im Weißensee.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 25. Mai 2016 wurde der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
3
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. Februar 2020 wurde diese Beschwerde im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen und damit die Abweisung des Antrags vom 7. November 2013 bestätigt.
4
Dieser Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, dass der Gesamtzustand des vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörpers „Weißensee“ als „unbefriedigend“ einzustufen sei. Zwar befänden sich sämtliche hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton und Makrophyten in einem sehr guten Zustand. Allerdings sei die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ in einem unbefriedigenden Zustand. Für die Gesamtbeurteilung sei das Kriterium mit der schlechtesten Ausprägung ausschlaggebend.
5
Der unbefriedigende Zustand der Fischfauna mit einer Ecological Quality Ratio (EQR) von 0,31 resultiere nach der aktuellen Fischbestandserhebung im Wesentlichen daraus, dass von den acht ursprünglichen Fischarten nur mehr sechs vorhanden, jedoch neun Fremdfischarten hinzugekommen seien. Dieser unbefriedigende Zustand sei in erster Linie durch eine „falsche Fischbewirtschaftung“ verursacht.
6
Nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und deren innerstaatlichen Umsetzung im WRG 1959 sei der zu erreichende Zielzustand ein „guter“ Zustand des Oberflächengewässers. Es müssten daher Maßnahmen gesetzt werden, um diesen Zielzustand zu erreichen, und alles untersagt werden, das die Erreichung eines guten Zustandes des Weißensees gefährde (wasserrechtliches Verbesserungsgebot). Auf Grund des Verbesserungsgebotes seien jegliche Maßnahmen zu untersagen, die einer Verbesserung entgegenstünden oder nicht darauf gerichtet seien, eine Verbesserung mitzutragen. Zwar führe die geplante Errichtung der Bootshütte für sich allein betrachtet zu keiner Veränderung des Zustandes des Wasserkörpers Weißensee als Ganzes. Es gebe jedoch in jenem kleinen Bereich, wo die Bootshütte errichtet werden solle, einen Einfluss auf die Ökologie, weil ein solcher Seeeinbau in Ufernähe natürliche Laichplätze für Fische verdränge. Auch solche kleinsträumigen Einwirkungen stünden einer Verbesserung entgegen, weil sie nicht völlig unbeachtlich seien und jedenfalls nicht auf eine Verbesserung hinwirkten. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Verschlechterung des gesamten Wasserkörpers, wenn man potenzielle künftige weitere Verbauungen in die Beurteilung miteinbeziehe.
7
Gegen diese Entscheidung richtet sich eine Revision der Revisionswerberin, in der unter verschiedenen Gesichtspunkten bestritten wird, dass das wasserrechtliche Verbesserungsgebot der angestrebten Bewilligung entgegensteht. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.

B. Rechtslage

B.1. Unionsrecht

8
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie) lautet auszugsweise:

„[Erwägungsgründe:]

...

(16) Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern müssen stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, so z. B. in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik. Diese Richtlinie soll die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration legen. Sie kann somit auch einen bedeutenden Beitrag in anderen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (ESDP), leisten.

(17) Eine wirksame und kohärente Wasserpolitik muss der Empfindlichkeit von aquatischen Ökosystemen Rechnung tragen, die sich in der Nähe von Küsten oder Ästuarien oder in großen Meeresbuchten oder relativ abgeschlossenen Meeren befinden, da deren Gleichgewicht durch die Qualität der in sie fließenden Binnengewässer stark beeinflusst wird. Der Schutz des Wasserzustands innerhalb von Einzugsgebieten wird zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, da er zum Schutz von Fischbeständen, insbesondere von küstennahen Fischbeständen, beiträgt.

...

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

17. ‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;

18. ‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet;

...

21. ‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;

22. ‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;

...

Artikel 4 Umweltziele

(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a)
bei Oberflächengewässern:
i)
die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii)
die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch fünf, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

...

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

...

ANHANG römisch fünf

...

1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

...

1.2.2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Biologische Qualitätskomponenten

...

[Spalte] Komponente

Fischfauna

[Spalte] Sehr guter Zustand

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

[Spalte] Guter Zustand

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

[Spalte] Mäßiger Zustand

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

...“

B.2. Nationales Recht

9
Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 73 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Umweltziele für Oberflächengewässer

Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet Paragraph 104 a, - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der Paragraphen 30 e, und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1.
den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

...

(3) ...

3.
Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4.
Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).

...

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

1.
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

...

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

...

Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

...

m)
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)
sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

...“

10
Anhang C des WRG 1959 enthält die normativen Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands von Flüssen, Seen sowie erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern und entspricht dabei im Wesentlichen wörtlich den Abschnitten 1.2, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.5 in Anhang römisch fünf der Wasserrahmenrichtlinie.
11
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 99 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 128 aus 2019,, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, ...

4.
EQR-Wert: Das Verhältnis zwischen dem Referenzwert und dem tatsächlich beobachteten Wert. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird. EQR ist die Abkürzung für Ecological Quality Ratio (Ökologischer Qualitätsquotient);

...

3. Hauptstück

Qualitätsziele für Seen

1. Abschnitt

Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten

...

Fischfauna

Paragraph 17, (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:

1.
Abundanzindex typspezifische Fischarten;
2.
Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
3.
Abundanzindex Kleinfischarten;
4.
Abundanzindex stenöke Arten;
5.
Abundanzindex Laichwanderer;
6.
Abundanzindex Laichgilden;
7.
Längenfrequenz Leitfischart;
8.
Fischbiomasse.

(2) Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.

(3) Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.

...

Anlage K

...

K 2 Fischfauna - Referenzwert und Werte für Klassengrenzen für die Gesamtbewertung

Ökologische Zustandsklasse

EQR

Referenzwert

1

sehr gut

>0,8

gut

0,60-0,79

mäßig

0,40-0,59

unbefriedigend

0,20-0,39

schlecht

<0,20

...“

 

C. Vorlageberechtigung und Problemstellung

12
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.
13
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die in diesem Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.
14
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Wasserrahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13, ECLI:EU:C:2015:433, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. römisch fünf.). Weiters ist es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können (EuGH 5.5.2022, C-525/20, ECLI:EU:C:2022:350, Association France Nature Environnement).
15
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Basis dieser Rechtsprechung davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie es nicht gebietet, solchen Vorhaben die Genehmigung zu versagen, die zur gebotenen Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers nichts beitragen, diese Zielerreichung aber auch nicht gefährden (neutrale Vorhaben). Steht ein Vorhaben jedoch der gebotenen Erreichung eines guten Zustands entgegen, weil sich seine Auswirkungen ihrem Wesen nach nicht offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken, so kann keine Genehmigung erteilt werden.
16
Davon ausgehend erachtet der Verwaltungsgerichtshof die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellte Sachverhaltsgrundlage vorläufig als nicht ausreichend und beabsichtigt daher, diesem konkrete Feststellungen dazu aufzutragen, welche Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustandes des Weißensees vorgesehen oder geboten sind. Auf Grundlage dieser Feststellungen wäre dann in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Bootshauses diese Maßnahmen nicht nur geringfügig beeinträchtigte und damit der Zielerreichung entgegenstünde.
17
Dies setzt jedoch voraus, dass der derzeitige ökologische Gesamtzustand des Weißensees tatsächlich schlechter als „gut“ einzustufen ist. Beim Verwaltungsgerichtshof sind bei der Auslegung des Unionsrechts Zweifel darüber entstanden, ob das bei der dargestellten Sachlage, wonach die Beeinträchtigung der Fischfauna allein auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen und nicht auf anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, der Fall ist. Die Einstufung - und damit die Notwendigkeit der Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes - hängt daher von der Beantwortung der ersten Frage ab.
18
Im Falle der Verneinung der ersten Frage wäre die Einstufung des Zustandes des Weißensees als „unzureichend“ rechtlich zutreffend. Dann wäre für das weitere Verfahren von Bedeutung, ob zur gebotenen Erreichung des guten Gesamtzustandes die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ einen guten oder einen sehr guten Zustand aufweisen muss. Dies hängt von der Beantwortung der zweiten Frage ab.

D. Erläuterung der Vorlagefragen

19
Die Wasserrahmenrichtlinie enthält in Anhang römisch fünf komplexe und detaillierte Regelungen zur Einstufung des ökologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers. Für den Zustand der einzelnen biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind die Stufen „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ und „schlecht“ vorgesehen vergleiche , Anhang römisch fünf Tabelle 1.2). Dabei enthalten die Abschnitte 1.2.1 bis 1.2.6 des Anhangs römisch fünf für jede einzelne Qualitätskomponente und differenziert nach Typ des Oberflächengewässers ausführlich formulierte normative Begriffsbestimmungen für die Zustände „sehr gut“, „gut“ und „mäßig“.
20
Diese Begriffsbestimmungen sind im Allgemeinen als reine Zustandsbeschreibungen ohne Bezugnahme auf Ursachen formuliert. Ausschließlich bei der Beschreibung des guten und des mäßigen Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird jedoch ausdrücklich und durchgehend vorausgesetzt, dass eine Abweichung vom sehr guten Zustand „aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ vorliegt. Davon nicht erfasst wären somit andere Ursachen für eine Zustandsverschlechterung - etwa spezifische fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie der Besatz mit Fremdfischen oder überhaupt die Fischerei als solche.
21
Schon die in dieser Hinsicht strukturell abweichenden normativen Begriffsbestimmungen im Vergleich zu den anderen Qualitätskomponenten deuten darauf hin, dass für die Fischfauna insofern eine spezielle - auch auf Ursachen für die Abweichung vom Urzustand Bedacht nehmende - Regelung getroffen werden sollte. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestärkt, weil Anhang römisch fünf in der Fassung des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM/98/0076 endg.), Amtsblatt , C 108 vom 7.4.1998, S. 94, auch für die Einstufung der Fischfauna in den Tabellen 1.1.2.1 bis 1.1.2.3 noch reine Zustandsbeschreibungen ohne eine Bezugnahme auf Ursachen enthielt. Die Hinzunahme der Ursachen in die normativen Begriffsbestimmungen für die Zustände der Fischfauna scheint damit eine bewusste Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gewesen zu sein.
22
Ein Grund für eine solche besondere Behandlung der Qualitätskomponente Fischfauna ist der Richtlinie nicht unmittelbar zu entnehmen. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Fischfauna zwar als geeigneter Indikator für den ökologischen Zustand eines Gewässers angesehen wurde, die Wasserrahmenrichtlinie jedoch nicht der Regelung fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen (und anderer als hydromorphologischer oder physikalisch-chemischer Einflüsse auf den Fischbestand) dienen sollte. Dafür könnte etwa Erwägungsgrund 16 sprechen, wonach die Wasserrahmenrichtlinie eine Grundlage für den kontinuierlichen Dialog und die Entwicklung von Strategien für eine stärkere Integration des Gewässerschutzes z.B. in die Fischereipolitik legen soll - also selbst offenbar keine Maßnahme der Fischereipolitik darstellt oder in diese eingreift. Weiters führt Erwägungsgrund 17 - wenn auch im Zusammenhang mit Küsten und Ästuarien - aus, dass der Schutz des Wasserzustands zum Schutz von Fischbeständen beiträgt, spricht damit mittelbare Vorteile des Gewässerschutzes für die Fischerei an und deutet nicht darauf hin, dass von der Richtlinie auch unmittelbar auf den Fischbestand einwirkende Maßnahmen im Bereich der Fischerei selbst umfasst wären.
23
Für die normative Beschreibung des sehr guten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna stellt die Richtlinie jedoch - wie bei allen anderen Qualitätskomponenten - jeweils auf „Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse“ (ohne weitere Einschränkungen) ab. Dies steht mit der Beschränkung auf bestimmte Ursachen in der Beschreibung des guten und des mäßigen Zustandes in einem gewissen Spannungsverhältnis.
24
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen diesbezüglich drei mögliche Varianten der Auslegung, die durch die beiden vorgelegten Fragen geklärt werden sollen:
25
Variante 1: Für die Zustandseinstufung der Fischfauna in alle Stufen sind ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten von Bedeutung (Bejahung der ersten Frage).
26
Für diese Auslegungsvariante spricht, dass sie die dargestellte besondere Regelung für die Fischfauna berücksichtigt und mit dem Wortlaut der Richtlinie im Wesentlichen in Einklang steht. Sie fügt sich auch - mit der Besonderheit, dass auf die Ursachen für Zustandsabweichungen Bedacht zu nehmen ist - in das übrige System der Zustandsklassen ein. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ohnehin um eigenständige Bewertungskriterien handelte, sodass eine ausschließlich auf derartige Ursachen abstellende Beurteilung der Fischfauna überflüssig wäre: Der gute und der mäßige Zustand der hydromorphologischen Qualitätskomponenten ist nämlich jeweils als „Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können“ festgelegt und daher im Verhältnis zur biologischen Qualitätskomponente Fischfauna gerade nicht eigenständig und unabhängig.
27
Gegen diese Auslegungsvariante spricht, dass dem Begriff „störende Einflüsse“ bei der Beschreibung des sehr guten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna im Vergleich zu den übrigen Qualitätskomponenten ein anderes - nämlich auf anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten eingeschränktes - Verständnis beigemessen werden müsste. Bei dieser Auslegung könnte sich die Ermittlung des Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna vor allem in jenen Fällen komplexer darstellen, in denen die Verschlechterung im Vergleich zum sehr guten Zustand auf verschiedene Ursachen zurückzuführen ist. Weiters ist in diesem Fall kein umfassender Schutz der aquatischen Ökosysteme vergleiche , zum diesbezüglichen Ziel der Wasserrahmenrichtlinie deren Artikel 1) zu erreichen, weil störende Einflüsse auf die Fischfauna, die nicht auf die genannten Ursachen zurückzuführen sind, bei der Handhabung der Richtlinie ausgeblendet werden.
28
Variante 2: Für die Zustandseinstufung der Fischfauna in die Stufen „gut“ und „mäßig“ sind ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten von Bedeutung (Verneinung der ersten und Bejahung der zweiten Frage).
29
Für diese Auslegungsvariante spricht, dass sie dem Wortlaut der Richtlinie voll Rechnung trägt: Befindet sich die Fischfauna auf Grund störender Einflüsse nicht in einem sehr guten Zustand, so kann sie auch nicht in einen guten oder mäßigen Zustand eingestuft werden, wenn diese Abweichung auf andere als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen sind. Es ist daher - selbst bei nur geringfügigen Abweichungen - eine Einstufung bestenfalls als „unbefriedigend“ möglich. Der Schutz der aquatischen Ökosysteme ist damit umfassender als in der Auslegungsvariante 1.
30
Gegen diese Auslegungsvariante spricht, dass sie sich nicht in das übrige System der Zustandsklassen einfügt: Eine Abwertung des Zustandes auf bestenfalls „unbefriedigend“ bei nur geringen oder mäßigen Abweichungen vom Zustand ohne störende Einwirkungen lässt sich mit den allgemeinen Begriffsbestimmungen für die fünf Zustandsklassen in Abschnitt 1.2 des Anhangs römisch fünf nicht vereinbaren. Darüber hinaus würde in diesem Fall die gebotene Erreichung eines guten Gesamtzustandes eines Oberflächengewässers erfordern, dass die biologische Qualitätskomponente Fischfauna auf einen sehr guten Zustand angehoben wird, weil ein guter oder mäßiger Zustand schon definitionsgemäß nicht in Betracht kommt. All dies führte im Ergebnis zu einer strengeren Regelung von Einwirkungen auf die Fischfauna, die etwa auf die Fischerei als solche oder bestimmte fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen wären, im Vergleich zu anderen störenden Einflüssen.
31
Variante 3: Für die Zustandseinstufung der Fischfauna in alle Stufen sind sämtliche Ursachen der Abweichung vom sehr guten Zustand gleichermaßen von Bedeutung (Verneinung der ersten und der zweiten Frage).
32
Für diese Auslegungsvariante spricht schließlich, dass die biologische Qualitätskomponente Fischfauna genauso wie alle anderen Qualitätskomponenten behandelt wird, indem die Einstufung ohne Bedachtnahme auf Ursachen erfolgt. Auch dies führt zu einem umfassenden Schutz der aquatischen Ökosysteme, ermöglicht eine vergleichsweise einfache Einstufung und entspricht der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in der vorliegenden Rechtssache vertretenen Rechtsansicht.
33
Gegen diese Auslegungsvariante spricht jedoch, dass sie die oben dargelegten Besonderheiten der diesbezüglichen Richtlinienbestimmung, die auf eine beabsichtigte abweichende Regelung hindeuten, nicht beachtet.

E. Schlussbemerkungen

34
Da die vorgelegten Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden wurden und die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, werden diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Entscheidung vorgelegt.

Wien, am 20. Oktober 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070004.J00

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2020070004_20221020J00

Entscheidungstext Ro 2020/07/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0004

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
EURallg
QZV Chemie OG 2006
QZV Ökologie OG 2010
QZV Ökologie OG 2010 §17
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs10
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs2
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs3
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs6
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs7
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs8
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 AnhC
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §104a Abs1
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 lita
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §105 Abs1 litb
WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs3
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §30a Abs2
WRG 1959 §30a Abs3 Z2
WRG 1959 §30a Abs3 Z3
WRG 1959 §30e
WRG 1959 §30e Abs1
WRG 1959 §30e Abs3
WRG 1959 §31a Abs1
WRG 1959 §38
WRG 1959 §55
WRG 1959 §55c Abs1
WRG 1959 §55c Abs2 Z3
WRG 1959 §55f
WRG 1959 §55g
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL AnhV
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art1 lita
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art18
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z17
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
62022CJ0671 T GmbH VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
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  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
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  1. WRG 1959 § 111 heute
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  1. WRG 1959 § 30a heute
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  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
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  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
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  1. WRG 1959 § 55c heute
  2. WRG 1959 § 55c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
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  1. WRG 1959 § 55c heute
  2. WRG 1959 § 55c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
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  1. WRG 1959 § 55f heute
  2. WRG 1959 § 55f gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 55f gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 55g heute
  2. WRG 1959 § 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55g gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Februar 2020, Zl. KLVwG-1045/24/2019, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Die Revisionswerberin stellte am 7. November 2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte in der Größe von 7 m x 8,5 m auf einer näher bezeichneten Liegenschaft (öffentliches Wassergut) im W.-see.
2
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2016 wurde ihr die wasserrechtliche Bewilligung versagt. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3
Im ersten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 4. September 2018 Folge. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0464, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2020 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision dagegen zulässig sei.
5
In diesem Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht nach der Darstellung des Verfahrensgangs zunächst Feststellungen zum Inhalt des Vorhabens und den vorliegenden Zustimmungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer. Sodann gab es im Wesentlichen die Gutachten und wechselseitigen Stellungnahmen zweier Amtssachverständiger aus dem Bereich Ökologie aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und eines von der Revisionswerberin beigezogenen Privatgutachters sowie die Aussagen von Zeugen wieder.
6
Aus den Erwägungen im Abschnitt „Beweiswürdigung“ ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung aus diesen Beweisergebnissen zusammengefasst Folgendes zur ökologischen Beurteilung des Gewässers und des Vorhabens zu Grunde gelegt hat:

Der ökologische Zustand des Sees sei ursprünglich als „sehr gut“ ausgewiesen worden. Als biologische Qualitätskomponenten seien das Phytoplankton, die Makrophyten und die Fischfauna zu beurteilen. Die Bewertung des Zustandes des Phytoplanktons als „sehr gut“ sei unzweifelhaft. Für die Makrophytenbewertung gebe es vollständige Daten aus dem Jahr 2003, die zu einer Bewertung als „sehr gut“ führten. Allerdings seien in der Zwischenzeit einzelne Transsekte neu betaucht worden, die teilweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Es sei zwar nicht zulässig, die einzelnen neu betauchten Transsekte mit den alten Daten zu „vermischen“, sodass derzeit keine aussagekräftige neuere Beurteilung der Makrophyten vorliege. Es könne im Hinblick auf die neuen Daten aber auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Zustand der Makrophyten derzeit „sehr gut“ sei.

Eine Fischbewertung habe lange nicht stattgefunden, sodass der Zustand zunächst aufgrund der übrigen Qualitätskomponenten und von Erfahrungswerten als „sehr gut“ bewertet worden sei. Nach der im Jahr 2016 erfolgten standardisierten Fischbestandserhebung samt Bewertung des fischökologischen Zustandes sei der Zustand der Fischfauna als „unbefriedigend“ zu bewerten. Dies resultiere daraus, dass von den acht ursprünglichen Fischarten zwei nunmehr gänzlich fehlten, zusätzlich aber viele Fischarten hinzugekommen seien.

Die geplante Bootshütte könne nicht dazu führen, dass sich eine gesamte Qualitätskomponente verändere und dadurch eine Verschlechterung der Qualitätsklasse des Sees möglich wäre. Jedoch habe jeder Einbau in ein Gewässer Auswirkungen auf dieses, wenn diese auch im gegenständlichen Fall nur kleinsträumig angenommen werden könnten. Durch den Summationseffekt, also dadurch, dass mehrere solche Seeeinbauten bestünden und in Zukunft gebaut werden könnten, könne es in Summe sehr wohl zu Veränderungen kommen, die von Einfluss seien. Dass es in Zukunft kaum Anträge zur Bewilligung von Einbauten in diesen See geben werde, erscheine nicht realistisch. Ein gänzliches Unterbleiben solcher Vorhaben sei schon aufgrund der bestehenden Widmungen nicht anzunehmen.

7
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass es sich beim betroffenen See aufgrund dessen Anführung in Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) um ein öffentliches Gewässer handle, sodass die beantragte Bootshütte als Einbau in ein öffentliches Gewässer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.

Zu beurteilen sei daher, ob durch die begehrte Bootshütte öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Dabei sei zu beachten, dass Artikel 4, der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, im Folgenden auch: WRRL) die Mitgliedstaaten verpflichte, Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu verhindern, und solche zu ergreifen, um einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erwirken. Dies spiegle sich auch in Paragraph 30 a, WRG 1959 wieder.

Zu klären sei daher, in welchem (ökologischen) Zustand sich der betreffende See befinde. Der Zustand ergebe sich anhand der der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten. Wesentlich seien die biologischen Kriterien, die übrigen seien bloß unterstützend. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) seien für Seen die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton, Makrophyten und Fischfauna heranzuziehen. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich ein sehr guter Zustand beim Phytoplankton. Bei den Makrophyten lägen keine aktuellen Werte vor, es könne aufgrund der Neuerforschung nur einzelner Transsekte nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die nach der letzten Erhebung im Jahr 2003 erfolgte Beurteilung mit „sehr gut“ tatsächlich auch heute noch erreicht werden könne.

Zur Beurteilung der Fischfauna habe es sehr lange keine tatsächlichen Erhebungen gegeben und man sei von einem Wert von „sehr gut“ ausgegangen. Aufgrund der im Jahr 2016 nach gesetzlichen Vorgaben durchgeführten Fischerhebung habe man erkannt, dass der Zustand der Fischfauna „unbefriedigend“ sei. Dies ergebe sich daraus, dass es sehr viele Fremdfischarten gebe und von den wenigen ursprünglichen Fischarten ein Viertel nicht mehr vorhanden sei. Dieser unbefriedigende Zustand sei in erster Linie durch eine falsche Fischbewirtschaftung verursacht. Auch wenn sich die Kriterien zur Beurteilung der Fischfauna in der QZV Ökologie OG seit dem Jahr 2016 geändert hätten, sei davon auszugehen, dass auch nach der aktuellen Rechtslage der Zustand der Fischfauna als „unbefriedigend“ einzustufen sei.

Für die Gesamtbeurteilung eines Sees sei das schlechteste Kriterium ausschlaggebend und für die Zustandsbewertung heranzuziehen („one-out-all-out“ nach Anhang römisch fünf der WRRL). Der ökologische Zustand des hier betroffenen Oberflächenwasserkörpers sei daher insgesamt mit „unbefriedigend“ zu bewerten. Der ökologische Amtssachverständige habe zwar die Bewertung der Fischfauna für die Gesamtbewertung außer Acht gelassen (nach dem im Erkenntnis wiedergegebenen Gutachten: weil die Abweichungen in der fischökologischen Bewertung in keinem kausalen Zusammenhang mit chemisch-physikalischen oder hydromorphologischen Veränderungen stünden). Dies sei jedoch nach den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten „undenkbar“, weil sowohl die WRRL als auch die QZV Ökologie OG die Beachtung der Fischfauna bei der Bestimmung der biologischen Qualitätskomponente vorsähen.

Nach der WRRL und Paragraph 30 a, WRG 1959 sei der zu erreichende Zielzustand ein „guter“ ökologischer Zustand. Aufgrund der Beurteilung des Sees als „unbefriedigend“ müssten daher Maßnahmen gesetzt werden, um diesen Zielzustand zu erreichen, und sei alles zu untersagen, das die Erreichung eines guten Zustandes des Sees gefährde. Selbst wenn ein Eingriff zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe, könne der Zulässigkeit des Eingriffs noch immer das Verbesserungsgebot entgegenstehen, wenn durch den Eingriff die Erreichung des guten Zustandes gefährdet werde.

Durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet erfahre der betroffene Wasserkörper als Ganzes keine Veränderung, weder im positiven noch im negativen Sinne. Im Bereich, wo die Bootshütte errichtet werden solle, gebe es aber zumindest auf diesem kleinen Raum einen Einfluss auf die Ökologie. So laichten Fische im ufernahen Bereich, sodass ein solcher Seeeinbau natürliche Laichplätze für Fische verdränge. Wenn dieser einzelne Seeeinbau zwar noch keinen Einfluss auf die gesamte ökologische Situation des Sees habe, so sei doch nicht zu übersehen, dass in seinem (unmittelbaren) Bereich negative Auswirkungen zu verzeichnen wären, wenn auch nur geringfügig und kleinsträumig.

Das Verschlechterungsverbot sei nur dann schlagend, wenn sich durch eine konkrete Maßnahme tatsächlich eine Verschlechterung einer Qualitätskomponente bei der Beurteilung des Wasserkörpers insgesamt ergebe, das Verbesserungsgebot hingehen stelle darauf ab, jegliche Maßnahmen zu untersagen, die einer Verbesserung entgegenstünden bzw. nicht darauf gerichtet seien, eine Verbesserung mitzutragen. Eine Verschlechterung des Zustandes des gesamten Wasserkörpers sei durch den begehrten Seeeinbau eindeutig nicht gegeben, weil die Einwirkungen dieses einen Seeeinbaus so geringfügig seien, dass sie keine Veränderung der Zustandsbewertung des gesamten Wasserkörpers herbeiführen könnten. Zur Erfüllung des Verbesserungsgebotes seien jedoch jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die eine Verbesserung verhinderten oder dieser entgegenwirkten. Dabei sei zu beachten, dass auch kleinsträumige Einwirkungen, die für sich alleine keine Auswirkung auf den gesamten Wasserkörper hätten, dem Gebot der Verbesserung entgegenstünden, weil auch solche kleinsträumigen Einwirkungen nicht völlig unbeachtlich seien und jedenfalls nicht auf eine Verbesserung hinwirkten. Das heiße, dass wenn im kleinsträumigen Bereich der Bootshütte den Fischen der natürliche Laichplatz entzogen würde, dies als Maßnahme zu werten sei, die einer Verbesserung entgegenstehe.

Darüber hinaus bestehe aufgrund des Summationseffektes eine Gefahr der Verschlechterung für den gesamten Wasserkörper, wenn man potentiell zukünftig vorliegende, weitere Verbauungen bei der Beurteilung mitberücksichtige. Jeder einzelne Seeeinbau für sich betrachtet habe keine wesentliche Auswirkung auf den gesamten Wasserköper, in der Summe wirkten sich diese Seeeinbauten gemeinsam betrachtet aber durchaus negativ auf den gesamten Wasserkörper aus. Dies bedeute, dass solche Einbauten jedenfalls dem Verbesserungsgebot entgegenstünden. Dass es in Zukunft kein Begehren nach weiteren Seeeinbauten geben werde, sei auszuschließen.

Zusammenfassend könne daher aufgrund der schlechten (gemeint: unbefriedigenden) Zustandsbewertung des betreffenden Sees, die sich allein aus der Beurteilung der Fischfauna ergebe, die Bewilligung nicht erteilt werden, weil aus öffentlichen Interessen dem Verbesserungsgebot nachgekommen werden müsse und daher jegliche Maßnahmen zu untersagen seien, die einer Verbesserung entgegenstünden; dazu zählten auch kleinsträumige negative Einflüsse auf einen Wasserkörper.

8
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere gebe es noch keine Rechtsprechung dazu, „wie das Verbesserungsgebot rechtlich zu sehen ist.“
9
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision.
10
1.5. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie um Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses ersuchte.
11
1.6. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 richtete der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 WRRL. Dazu erging am 21. März 2024 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-671/22, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
2. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) lautet auszugsweise:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a)
Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt;

...

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

17.
‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;
18.
‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet;

...

21.
‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;
22.
‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;

...

Artikel 4 Umweltziele

(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a)
bei Oberflächengewässern:
i)
die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii)
die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch fünf, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

...

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

...“

13
Das WRG 1959 lautet auszugsweise:

Umweltziele für Oberflächengewässer

Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet Paragraph 104 a, - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der Paragraphen 30 e, und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1.
den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

...

(3) 1.
Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2.
Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3.
Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4.
Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).

...

Stufenweise Zielerreichung

Paragraph 30 e, (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn ...

(2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.

...

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

Paragraph 55 c, (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. ...

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

...

3.
die zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f, Absatz eins,) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e,;
4.
die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,);
5.
die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

...

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

1.
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

...

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass

1.
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2.
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3.
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

...

Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

...

m)
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)
sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

...“

14
3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).
15
Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis zwar keine ausreichende Begründung der Revisionszulässigkeit. Die Revision ist jedoch im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin zulässig, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zur Frage fehlt, ob auf Grund des wasserrechtlichen Verbesserungsgebotes im Falle des unbefriedigenden Zustandes eines Oberflächengewässers alle Vorhaben unzulässig sind, die einer Verbesserung entgegenstehen bzw. nicht darauf gerichtet sind, eine Verbesserung mitzutragen.
16
4. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet.

4.1. Allgemeines zum Zustand eines Oberflächengewässers sowie zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot

17
Ziel der WRRL ist nach ihrem Artikel eins, Litera a, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Artikel 4, Absatz eins, WRRL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) vergleiche , EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 36 ff, EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement, Rn 34, mwN). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen Paragraph 30 a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten.
18
Zur Operationalisierung des Ziels des „guten Zustandes des Oberflächengewässers“ wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem „guten“ Zustand zu befinden haben vergleiche , Artikel 2, Ziffer 17,, 18 WRRL, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959).

Für den im vorliegenden Fall interessierenden ökologischen Zustand schafft Anhang V WRRL sowie in dessen Umsetzung Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit , Anhang C WRG 1959 und die auf dieser Grundlage erlassene QZV Ökologie OG ein ausdifferenziertes System von Qualitätskomponenten und Zustandsklassen. So werden für die Bestimmung des ökologischen Zustandes eines Sees als biologische Qualitätskomponenten „Phytoplankton“, „Makrophyten“ und „Fischfauna“, als hydromorphologische Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Morphologie“ sowie als die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten „Sichttiefe“, „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Versauerungszustand“, „Nährstoffverhältnisse“ und „Salzgehalt“ festgelegt (Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 QZV Ökologie OG). Der Zustand jeder dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.

Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen Qualitätskomponenten vergleiche , im Einzelnen Paragraph 4, Absatz 6, bis 10 QZV Ökologie OG, sogenannte „one out all out“-Regel, vergleiche , dazu auch EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 59). Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich demnach beispielsweise in einem guten ökologischen Zustand, wenn die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten und die in der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist (Paragraph 4, Absatz 7, QZV Ökologie OG).

19
Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, WRRL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme vergleiche , Artikel 4, Absatz 7, WRRL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 29 bis 51).
20
Dementsprechend sieht Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 4, Absatz 7, WRRG festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. Paragraph 30 a, WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (Paragraph 30 e, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 55 c, Absatz eins, erster Satz WRG 1959).
21
Zum Verschlechterungsverbot entspricht es schließlich der Rechtsprechung des EuGH, dass eine solche „Verschlechterung“ vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne der WRRL dar vergleiche , EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 52 bis 70, VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, Rn 24). Weiters sind bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, auch bloß vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können vergleiche , EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement).

4.2. Zur Zustandsbewertung des betroffenen Sees

22
Das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerberin die beantragte Bewilligung wegen eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot versagt. Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (Paragraph 30 e, WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).
23
Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes befindet sich der See insgesamt in einem „unbefriedigenden“ (und damit schlechteren als „guten“) ökologischen Zustand, weil die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ als unbefriedigend einzustufen sei. Dazu stützt es sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2016 durchgeführten Fischbestandserhebung. In den vorgelegten Akten erliegt dazu eine vom Bundesamt für Wasserwirtschaft erstellte, mit Mai 2017 datierte „Standardisierte Fischbestandserhebung und Bewertung des fischökologischen Zustandes gemäß EU-WRRL“ für den betreffenden See (als Beilage zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 2019). Daraus ergibt sich anhand der in Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Anlage K QZV Ökologie OG (in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018,) festgelegten Maßzahlen ein ökologischer Qualitätsquotient (EQR-Wert) von 0,31 und damit die ökologische Zustandsklasse „unbefriedigend“ (EQR von 0,20 bis 0,39). Dieser schlechte Wert erkläre sich maßgeblich dadurch, dass von acht ursprünglichen Fischarten (Seesaibling, Aitel, Elritze, Gründling, Rotauge, Rotfeder, Schleie und Seeforelle) aktuell zwei (Elritze und Gründling) fehlten, hingegen neun neue Spezies (Brachse, Flussbarsch, Hecht, Karausche, Karpfen, Kaulbarsch, Laube, Renke und Zander) hinzugekommen seien, sodass aktuell die Anzahl der Fremdfischarten größer sei als jene der ursprünglichen.
24
Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 2019 stünden diese Abweichungen in der fischökologischen Beurteilung in keinem kausalen Zusammenhang mit chemisch-physikalischen oder hydromorphologischen Veränderungen, zumal der See eine sehr gute Wasserqualität und in großen Bereichen natürliche oder naturnahe Uferbeschaffenheit aufweise. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei der unbefriedigende Zustand „in erster Linie durch eine falsche Fischbewirtschaftung verursacht“.
25
Im Hinblick darauf, dass Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 WRRL (die normative Begriffsbestimmung für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen, umgesetzt in Anhang C Ziffer 3, WRG 1959) seinem Wortlaut nach auch den Schluss zulässt, dass es für die Einstufung des Zustands der Qualitätskomponente „Fischfauna“ ausschließlich auf „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ ankommt, und insofern nicht ganz eindeutig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, EU 2022/0018-1 (Ro 2020/07/0004-8), ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV zur Auslegung dieser Bestimmung den EuGH gerichtet.
26
Mit Urteil vom 21. März 2024 in der Rechtssache C-671/22, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, beantwortete der EuGH die Vorlagefragen wie folgt:

„Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna‘ unter ‚anthropogener Störung‘ im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist.“

27
Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente „Fischfauna“ zu berücksichtigen.
28
Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach Paragraph 17, QZV Ökologie OG) als „unbefriedigend“ zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).

4.3. Zur Anwendung des Verbesserungsgebotes im vorliegenden Fall

29
4.3.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung des seitens der Revisionswerberin eingereichten Vorhabens (Einbau einer Bootshütte in den See) auf Grund des Verbesserungsgebotes (Paragraph 30 a, WRG 1959) im öffentlichen Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) als unzulässig anzusehen und daher nicht bewilligungsfähig sei, obwohl durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet der betroffene Wasserkörper als Ganzes keine Veränderung - weder im positiven noch im negativen Sinne - erfahre.
30
Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf drei, zum Teil ineinander verwobene Begründungslinien:
-
Nach dem Verbesserungsgebot seien (neben Vorhaben, die eine Verbesserung verhinderten oder einer solchen entgegenstünden) auch Vorhaben zu untersagen, die nicht darauf gerichtet seien, eine Verbesserung mitzutragen, bzw. nicht auf eine Verbesserung hinwirkten.
-
Auch geringfügige und kleinsträumige negative Auswirkungen - im konkreten Fall der Entzug des natürlichen ufernahen Laichplatzes im Bereich der geplanten Bootshütte - führten dazu, dass das Vorhaben einer gebotenen Verbesserung entgegenstehe.
-
Bei Mitberücksichtigung möglicher künftiger weiterer Verbauungen wirkten sich diese Seeeinbauten gemeinsam betrachtet (im Sinne eines „Summationseffektes“) negativ auf den gesamten Wasserkörper aus. Daher stünden solche Einbauten jedenfalls dem Verbesserungsgebot entgegen.

4.3.2. Zu Vorhaben, die im Widerspruch zum Verbesserungsgebot stehen

31
Das Verbesserungsgebot nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) WRRL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rechtsprechung des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet vergleiche , erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.).
32
Weder der Wortlaut oder das Ziel der WRRL noch die dargestellte Rechtsprechung des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß „nicht mitträgt“ oder „nicht darauf hinwirkt“, mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, „bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist“, also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt.
33
Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde.
34
Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (Paragraph 30 a, in Verbindung mit , Paragraph 105, WRG 1959, Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.
35
Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt vielmehr nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
36
Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) WRRL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen.
37
Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach Paragraph 55 g, WRG 1959 vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 30 a, K 13). Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach Paragraph 30 e, WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln.
38
Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach Paragraph 30 a, in Verbindung mit , Paragraph 105, WRG 1959 zu versagen.
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Ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass bereits der Umstand, dass ein Vorhaben nichts zur Zielerreichung beiträgt, bzw. bereits geringfügige Auswirkungen auf die Ökologie und die Summation mit künftigen Vorhaben dem Verbesserungsgebot widersprechen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit den zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen befasst. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren jeweils auf sachverständiger Grundlage entsprechende Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustandes zu treffen und ausgehend davon zu beurteilen haben, ob das geplante Vorhaben zu einer Gefährdung der Zielerreichung führen würde.

4.3.3. Zur geringfügigen bzw. kleinsträumigen Auswirkungen auf die Ökologie

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Es mag zwar zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist.
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Zu beachten ist jedoch - wovon auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeht - dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des „Zustandes eines Oberflächengewässers“ der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 2, Ziffer 17, WRRL und Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959 vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 30 a, K 7, und Paragraph 104 a, K 24, weiters VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, Rn 117 bis 119, wonach zur Vermeidung der Überbewertung lokaler Probleme keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper zu wählen ist). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Artikel 4, WRRL nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können vergleiche , EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement).
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfährt der betroffene Wasserkörper als Ganzes (also insbesondere auch der Zustand der einzelnen Qualitätskomponenten) durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet keine Veränderung, weder im positiven noch im negativen Sinne. Davon ausgehend sind jedoch die vom Verwaltungsgericht angenommenen „geringfügigen und kleinsträumigen“ Auswirkungen auf die Ökologie, sofern sie bezogen auf den gesamten See (also den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der WRRL nicht von Bedeutung.
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Darüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität dieser Einwirkungen auf die Ökologie (konkret der kleinräumigen Verdrängung von ufernahen Laichplätzen) für den konkreten zu verbessernden Zustand der Fischfauna zu entnehmen sind. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Ursachen für die Zustandsbewertung (eine Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz aufgrund einer „falschen Fischbewirtschaftung“) und der daher offenbar erforderlichen selektiven Förderung bloß bestimmter Fischarten (und Zurückdrängung anderer) kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erhalt von ufernahen Laichplätzen jedenfalls zu einer Verbesserung des Zustandes der Qualitätskomponente „Fischfauna“ beitragen würde.
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Steht hingegen die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen.
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Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der WRRL eine „Verschlechterung des Zustandes“ des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist vergleiche , erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als „unbefriedigend“, und damit nicht in der niedrigsten Klasse („schlecht“) eingestuft ist. Überdies ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen.
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Soweit nach den bisherigen Ausführungen die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der WRRL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 104 a, K 25).

4.3.4. Zum Summationseffekt

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Summationseffekte wurden in der wasserrechtlichen Judikatur bislang beispielsweise im Zusammenhang mit der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung (Paragraph 13, WRG 1959) im Hinblick auf die Nichtverletzung bestehender Rechte (Paragraph 12, WRG 1959) behandelt.
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Demnach kann bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers das Maß einer angestrebten ebensolchen Nutzung jedenfalls dann nicht ohne Bedachtnahme auf die durch diese Wasserrechte zulässige Minderung des Wasserdargebotes - auch wenn die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Nutzungen unterhalb der Messgenauigkeit liegen - festgesetzt werden, wenn die Summe dieser Auswirkungen auf die Rechte anderer Wasserberechtigter auf Grund fachlich fundierter Berechnungen, - im Fall von deren Unmöglichkeit auf Grund fachlich fundierter Schätzungen - ein die übliche Messgenauigkeit hydrologischer Daten erreichendes Ausmaß annimmt. Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen“ keine Beeinträchtigung ausginge vergleiche , zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/07/0118, und 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, je mwN).
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Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 („wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand (dort: die erhöhte Bebauung und Versiegelung von im Einzugsbereich des betroffenen Baches liegenden Grundstücken) kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen vergleiche , VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037, mwN).
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Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt. Hinzu kommt, dass im bekämpften Erkenntnis die befürchteten Auswirkungen weder in Art noch Ausmaß näher beschrieben oder festgestellt sind, sodass sich auf dieser Sachverhaltsgrundlage auch nicht beurteilen ließe, ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen würde oder die Zielerreichung gefährdet wäre.
52
4.3.5. Somit trägt keine der Begründungslinien des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Abweisung des Bewilligungsantrags. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes des Sees getroffen, anhand derer im Hinblick auf das Verbesserungsgebot beurteilt werden könnte, ob durch das geplante Vorhaben die Erreichung des Zielzustandes gefährdet wäre.
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5. Daher war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Mai 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62020CJ0525 Association France Nature Environnement VORAB
EuGH 62022CJ0671 T GmbH VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Dokumentnummer

JWT_2020070004_20240506J00