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1.1. Die Revisionswerberin stellte am 7. November 2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte in der Größe von 7 m x 8,5 m auf einer näher bezeichneten Liegenschaft (öffentliches Wassergut) im W.-see.
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1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2016 wurde ihr die wasserrechtliche Bewilligung versagt. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3
Im ersten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 4. September 2018 Folge. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0464, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2020 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision dagegen zulässig sei.
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In diesem Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht nach der Darstellung des Verfahrensgangs zunächst Feststellungen zum Inhalt des Vorhabens und den vorliegenden Zustimmungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer. Sodann gab es im Wesentlichen die Gutachten und wechselseitigen Stellungnahmen zweier Amtssachverständiger aus dem Bereich Ökologie aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und eines von der Revisionswerberin beigezogenen Privatgutachters sowie die Aussagen von Zeugen wieder.
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Aus den Erwägungen im Abschnitt „Beweiswürdigung“ ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung aus diesen Beweisergebnissen zusammengefasst Folgendes zur ökologischen Beurteilung des Gewässers und des Vorhabens zu Grunde gelegt hat:
Der ökologische Zustand des Sees sei ursprünglich als „sehr gut“ ausgewiesen worden. Als biologische Qualitätskomponenten seien das Phytoplankton, die Makrophyten und die Fischfauna zu beurteilen. Die Bewertung des Zustandes des Phytoplanktons als „sehr gut“ sei unzweifelhaft. Für die Makrophytenbewertung gebe es vollständige Daten aus dem Jahr 2003, die zu einer Bewertung als „sehr gut“ führten. Allerdings seien in der Zwischenzeit einzelne Transsekte neu betaucht worden, die teilweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Es sei zwar nicht zulässig, die einzelnen neu betauchten Transsekte mit den alten Daten zu „vermischen“, sodass derzeit keine aussagekräftige neuere Beurteilung der Makrophyten vorliege. Es könne im Hinblick auf die neuen Daten aber auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Zustand der Makrophyten derzeit „sehr gut“ sei.
Eine Fischbewertung habe lange nicht stattgefunden, sodass der Zustand zunächst aufgrund der übrigen Qualitätskomponenten und von Erfahrungswerten als „sehr gut“ bewertet worden sei. Nach der im Jahr 2016 erfolgten standardisierten Fischbestandserhebung samt Bewertung des fischökologischen Zustandes sei der Zustand der Fischfauna als „unbefriedigend“ zu bewerten. Dies resultiere daraus, dass von den acht ursprünglichen Fischarten zwei nunmehr gänzlich fehlten, zusätzlich aber viele Fischarten hinzugekommen seien.
Die geplante Bootshütte könne nicht dazu führen, dass sich eine gesamte Qualitätskomponente verändere und dadurch eine Verschlechterung der Qualitätsklasse des Sees möglich wäre. Jedoch habe jeder Einbau in ein Gewässer Auswirkungen auf dieses, wenn diese auch im gegenständlichen Fall nur kleinsträumig angenommen werden könnten. Durch den Summationseffekt, also dadurch, dass mehrere solche Seeeinbauten bestünden und in Zukunft gebaut werden könnten, könne es in Summe sehr wohl zu Veränderungen kommen, die von Einfluss seien. Dass es in Zukunft kaum Anträge zur Bewilligung von Einbauten in diesen See geben werde, erscheine nicht realistisch. Ein gänzliches Unterbleiben solcher Vorhaben sei schon aufgrund der bestehenden Widmungen nicht anzunehmen.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass es sich beim betroffenen See aufgrund dessen Anführung in Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) um ein öffentliches Gewässer handle, sodass die beantragte Bootshütte als Einbau in ein öffentliches Gewässer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass es sich beim betroffenen See aufgrund dessen Anführung in Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) um ein öffentliches Gewässer handle, sodass die beantragte Bootshütte als Einbau in ein öffentliches Gewässer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.
Zu beurteilen sei daher, ob durch die begehrte Bootshütte öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Dabei sei zu beachten, dass Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, im Folgenden auch: WRRL) die Mitgliedstaaten verpflichte, Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu verhindern, und solche zu ergreifen, um einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erwirken. Dies spiegle sich auch in § 30a WRG 1959 wieder.Zu beurteilen sei daher, ob durch die begehrte Bootshütte öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Dabei sei zu beachten, dass Artikel 4, der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, im Folgenden auch: WRRL) die Mitgliedstaaten verpflichte, Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu verhindern, und solche zu ergreifen, um einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erwirken. Dies spiegle sich auch in Paragraph 30 a, WRG 1959 wieder.
Zu klären sei daher, in welchem (ökologischen) Zustand sich der betreffende See befinde. Der Zustand ergebe sich anhand der der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten. Wesentlich seien die biologischen Kriterien, die übrigen seien bloß unterstützend. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) seien für Seen die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton, Makrophyten und Fischfauna heranzuziehen. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich ein sehr guter Zustand beim Phytoplankton. Bei den Makrophyten lägen keine aktuellen Werte vor, es könne aufgrund der Neuerforschung nur einzelner Transsekte nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die nach der letzten Erhebung im Jahr 2003 erfolgte Beurteilung mit „sehr gut“ tatsächlich auch heute noch erreicht werden könne.
Zur Beurteilung der Fischfauna habe es sehr lange keine tatsächlichen Erhebungen gegeben und man sei von einem Wert von „sehr gut“ ausgegangen. Aufgrund der im Jahr 2016 nach gesetzlichen Vorgaben durchgeführten Fischerhebung habe man erkannt, dass der Zustand der Fischfauna „unbefriedigend“ sei. Dies ergebe sich daraus, dass es sehr viele Fremdfischarten gebe und von den wenigen ursprünglichen Fischarten ein Viertel nicht mehr vorhanden sei. Dieser unbefriedigende Zustand sei in erster Linie durch eine falsche Fischbewirtschaftung verursacht. Auch wenn sich die Kriterien zur Beurteilung der Fischfauna in der QZV Ökologie OG seit dem Jahr 2016 geändert hätten, sei davon auszugehen, dass auch nach der aktuellen Rechtslage der Zustand der Fischfauna als „unbefriedigend“ einzustufen sei.
Für die Gesamtbeurteilung eines Sees sei das schlechteste Kriterium ausschlaggebend und für die Zustandsbewertung heranzuziehen („one-out-all-out“ nach Anhang V der WRRL). Der ökologische Zustand des hier betroffenen Oberflächenwasserkörpers sei daher insgesamt mit „unbefriedigend“ zu bewerten. Der ökologische Amtssachverständige habe zwar die Bewertung der Fischfauna für die Gesamtbewertung außer Acht gelassen (nach dem im Erkenntnis wiedergegebenen Gutachten: weil die Abweichungen in der fischökologischen Bewertung in keinem kausalen Zusammenhang mit chemisch-physikalischen oder hydromorphologischen Veränderungen stünden). Dies sei jedoch nach den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten „undenkbar“, weil sowohl die WRRL als auch die QZV Ökologie OG die Beachtung der Fischfauna bei der Bestimmung der biologischen Qualitätskomponente vorsähen.Für die Gesamtbeurteilung eines Sees sei das schlechteste Kriterium ausschlaggebend und für die Zustandsbewertung heranzuziehen („one-out-all-out“ nach Anhang römisch fünf der WRRL). Der ökologische Zustand des hier betroffenen Oberflächenwasserkörpers sei daher insgesamt mit „unbefriedigend“ zu bewerten. Der ökologische Amtssachverständige habe zwar die Bewertung der Fischfauna für die Gesamtbewertung außer Acht gelassen (nach dem im Erkenntnis wiedergegebenen Gutachten: weil die Abweichungen in der fischökologischen Bewertung in keinem kausalen Zusammenhang mit chemisch-physikalischen oder hydromorphologischen Veränderungen stünden). Dies sei jedoch nach den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten „undenkbar“, weil sowohl die WRRL als auch die QZV Ökologie OG die Beachtung der Fischfauna bei der Bestimmung der biologischen Qualitätskomponente vorsähen.
Nach der WRRL und § 30a WRG 1959 sei der zu erreichende Zielzustand ein „guter“ ökologischer Zustand. Aufgrund der Beurteilung des Sees als „unbefriedigend“ müssten daher Maßnahmen gesetzt werden, um diesen Zielzustand zu erreichen, und sei alles zu untersagen, das die Erreichung eines guten Zustandes des Sees gefährde. Selbst wenn ein Eingriff zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe, könne der Zulässigkeit des Eingriffs noch immer das Verbesserungsgebot entgegenstehen, wenn durch den Eingriff die Erreichung des guten Zustandes gefährdet werde.Nach der WRRL und Paragraph 30 a, WRG 1959 sei der zu erreichende Zielzustand ein „guter“ ökologischer Zustand. Aufgrund der Beurteilung des Sees als „unbefriedigend“ müssten daher Maßnahmen gesetzt werden, um diesen Zielzustand zu erreichen, und sei alles zu untersagen, das die Erreichung eines guten Zustandes des Sees gefährde. Selbst wenn ein Eingriff zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe, könne der Zulässigkeit des Eingriffs noch immer das Verbesserungsgebot entgegenstehen, wenn durch den Eingriff die Erreichung des guten Zustandes gefährdet werde.
Durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet erfahre der betroffene Wasserkörper als Ganzes keine Veränderung, weder im positiven noch im negativen Sinne. Im Bereich, wo die Bootshütte errichtet werden solle, gebe es aber zumindest auf diesem kleinen Raum einen Einfluss auf die Ökologie. So laichten Fische im ufernahen Bereich, sodass ein solcher Seeeinbau natürliche Laichplätze für Fische verdränge. Wenn dieser einzelne Seeeinbau zwar noch keinen Einfluss auf die gesamte ökologische Situation des Sees habe, so sei doch nicht zu übersehen, dass in seinem (unmittelbaren) Bereich negative Auswirkungen zu verzeichnen wären, wenn auch nur geringfügig und kleinsträumig.
Das Verschlechterungsverbot sei nur dann schlagend, wenn sich durch eine konkrete Maßnahme tatsächlich eine Verschlechterung einer Qualitätskomponente bei der Beurteilung des Wasserkörpers insgesamt ergebe, das Verbesserungsgebot hingehen stelle darauf ab, jegliche Maßnahmen zu untersagen, die einer Verbesserung entgegenstünden bzw. nicht darauf gerichtet seien, eine Verbesserung mitzutragen. Eine Verschlechterung des Zustandes des gesamten Wasserkörpers sei durch den begehrten Seeeinbau eindeutig nicht gegeben, weil die Einwirkungen dieses einen Seeeinbaus so geringfügig seien, dass sie keine Veränderung der Zustandsbewertung des gesamten Wasserkörpers herbeiführen könnten. Zur Erfüllung des Verbesserungsgebotes seien jedoch jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die eine Verbesserung verhinderten oder dieser entgegenwirkten. Dabei sei zu beachten, dass auch kleinsträumige Einwirkungen, die für sich alleine keine Auswirkung auf den gesamten Wasserkörper hätten, dem Gebot der Verbesserung entgegenstünden, weil auch solche kleinsträumigen Einwirkungen nicht völlig unbeachtlich seien und jedenfalls nicht auf eine Verbesserung hinwirkten. Das heiße, dass wenn im kleinsträumigen Bereich der Bootshütte den Fischen der natürliche Laichplatz entzogen würde, dies als Maßnahme zu werten sei, die einer Verbesserung entgegenstehe.
Darüber hinaus bestehe aufgrund des Summationseffektes eine Gefahr der Verschlechterung für den gesamten Wasserkörper, wenn man potentiell zukünftig vorliegende, weitere Verbauungen bei der Beurteilung mitberücksichtige. Jeder einzelne Seeeinbau für sich betrachtet habe keine wesentliche Auswirkung auf den gesamten Wasserköper, in der Summe wirkten sich diese Seeeinbauten gemeinsam betrachtet aber durchaus negativ auf den gesamten Wasserkörper aus. Dies bedeute, dass solche Einbauten jedenfalls dem Verbesserungsgebot entgegenstünden. Dass es in Zukunft kein Begehren nach weiteren Seeeinbauten geben werde, sei auszuschließen.
Zusammenfassend könne daher aufgrund der schlechten (gemeint: unbefriedigenden) Zustandsbewertung des betreffenden Sees, die sich allein aus der Beurteilung der Fischfauna ergebe, die Bewilligung nicht erteilt werden, weil aus öffentlichen Interessen dem Verbesserungsgebot nachgekommen werden müsse und daher jegliche Maßnahmen zu untersagen seien, die einer Verbesserung entgegenstünden; dazu zählten auch kleinsträumige negative Einflüsse auf einen Wasserkörper.
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Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere gebe es noch keine Rechtsprechung dazu, „wie das Verbesserungsgebot rechtlich zu sehen ist.“Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Insbesondere gebe es noch keine Rechtsprechung dazu, „wie das Verbesserungsgebot rechtlich zu sehen ist.“
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision.
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1.5. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie um Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses ersuchte.
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1.6. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 richtete der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Anhang V Rn. 1.2.2 WRRL. Dazu erging am 21. März 2024 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-671/22, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.1.6. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 richtete der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 WRRL. Dazu erging am 21. März 2024 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-671/22, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) lautet auszugsweise:
„Artikel 1 Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks
a)
Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt;
...
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
17.
‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;
18.
‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet;
...
21.
‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;
22.
‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang römisch fünf;
...
Artikel 4 Umweltziele
(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
a)
bei Oberflächengewässern:
i)
die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii)
die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch fünf, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
...
unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;
...“
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Das WRG 1959 lautet auszugsweise:
„Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet § 104a - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der §§ 30e und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet Paragraph 104 a, - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der Paragraphen 30 e, und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1.
den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
...
(3) 1.
Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2.
Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3.
Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4.
Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
...
Stufenweise Zielerreichung
§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn ...Paragraph 30 e, (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn ...
(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.(2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.
...
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)
§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach § 55h - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. ...Paragraph 55 c, (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, - mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. ...
(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere
...
3.
die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;die zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f, Absatz eins,) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e,;
4.
die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,);
5.
die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.
...
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1.
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
...
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1.
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2.
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird unddie Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3.
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
...
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
...
m)
eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)
sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
...“
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3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN). 15
Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis zwar keine ausreichende Begründung der Revisionszulässigkeit. Die Revision ist jedoch im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin zulässig, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zur Frage fehlt, ob auf Grund des wasserrechtlichen Verbesserungsgebotes im Falle des unbefriedigenden Zustandes eines Oberflächengewässers alle Vorhaben unzulässig sind, die einer Verbesserung entgegenstehen bzw. nicht darauf gerichtet sind, eine Verbesserung mitzutragen.
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4. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet.
4.1. Allgemeines zum Zustand eines Oberflächengewässers sowie zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot
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Ziel der WRRL ist nach ihrem Art. 1 lit. a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Art. 4 Abs. 1 WRRL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (vgl. EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 36 ff, EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement, Rn 34, mwN). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen § 30a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten.Ziel der WRRL ist nach ihrem Artikel eins, Litera a, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Artikel 4, Absatz eins, WRRL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) vergleiche , EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 36 ff, EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement, Rn 34, mwN). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen Paragraph 30 a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten.
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Zur Operationalisierung des Ziels des „guten Zustandes des Oberflächengewässers“ wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem „guten“ Zustand zu befinden haben (vgl. Art. 2 Z 17, 18 WRRL, § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959). Zur Operationalisierung des Ziels des „guten Zustandes des Oberflächengewässers“ wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem „guten“ Zustand zu befinden haben vergleiche , Artikel 2, Ziffer 17,, 18 WRRL, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959).
Für den im vorliegenden Fall interessierenden ökologischen Zustand schafft Anhang V WRRL sowie in dessen Umsetzung § 30a Abs. 2 iVm Anhang C WRG 1959 und die auf dieser Grundlage erlassene QZV Ökologie OG ein ausdifferenziertes System von Qualitätskomponenten und Zustandsklassen. So werden für die Bestimmung des ökologischen Zustandes eines Sees als biologische Qualitätskomponenten „Phytoplankton“, „Makrophyten“ und „Fischfauna“, als hydromorphologische Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Morphologie“ sowie als die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten „Sichttiefe“, „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Versauerungszustand“, „Nährstoffverhältnisse“ und „Salzgehalt“ festgelegt (§ 4 Abs. 2 bis 4 QZV Ökologie OG). Der Zustand jeder dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.Für den im vorliegenden Fall interessierenden ökologischen Zustand schafft Anhang V WRRL sowie in dessen Umsetzung Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit , Anhang C WRG 1959 und die auf dieser Grundlage erlassene QZV Ökologie OG ein ausdifferenziertes System von Qualitätskomponenten und Zustandsklassen. So werden für die Bestimmung des ökologischen Zustandes eines Sees als biologische Qualitätskomponenten „Phytoplankton“, „Makrophyten“ und „Fischfauna“, als hydromorphologische Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Morphologie“ sowie als die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten „Sichttiefe“, „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Versauerungszustand“, „Nährstoffverhältnisse“ und „Salzgehalt“ festgelegt (Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 QZV Ökologie OG). Der Zustand jeder dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.
Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen Qualitätskomponenten (vgl. im Einzelnen § 4 Abs. 6 bis 10 QZV Ökologie OG, sogenannte „one out all out“-Regel, vgl. dazu auch EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 59). Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich demnach beispielsweise in einem guten ökologischen Zustand, wenn die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten und die in der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist (§ 4 Abs. 7 QZV Ökologie OG).Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen Qualitätskomponenten vergleiche , im Einzelnen Paragraph 4, Absatz 6, bis 10 QZV Ökologie OG, sogenannte „one out all out“-Regel, vergleiche , dazu auch EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 59). Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich demnach beispielsweise in einem guten ökologischen Zustand, wenn die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten und die in der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist (Paragraph 4, Absatz 7, QZV Ökologie OG).
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Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WRRL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme (vgl. Art. 4 Abs. 7 WRRL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 29 bis 51).Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, WRRL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme vergleiche , Artikel 4, Absatz 7, WRRL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 29 bis 51).
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Dementsprechend sieht § 104a Abs. 2 WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Art. 4 Abs. 7 WRRG festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. § 30a WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß § 105 WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (§ 30e Abs. 3 letzter Satz und § 55c Abs. 1 erster Satz WRG 1959).Dementsprechend sieht Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 4, Absatz 7, WRRG festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. Paragraph 30 a, WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (Paragraph 30 e, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 55 c, Absatz eins, erster Satz WRG 1959).
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Zum Verschlechterungsverbot entspricht es schließlich der Rechtsprechung des EuGH, dass eine solche „Verschlechterung“ vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne der WRRL dar (vgl. EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 52 bis 70, VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, Rn 24). Weiters sind bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, auch bloß vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können (vgl. EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement).Zum Verschlechterungsverbot entspricht es schließlich der Rechtsprechung des EuGH, dass eine solche „Verschlechterung“ vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne der WRRL dar vergleiche , EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Rn 52 bis 70, VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, Rn 24). Weiters sind bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, auch bloß vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können vergleiche , EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement). 4.2. Zur Zustandsbewertung des betroffenen Sees
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Das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerberin die beantragte Bewilligung wegen eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot versagt. Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (§ 30e WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (§ 30a Abs. 1 WRG 1959).Das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerberin die beantragte Bewilligung wegen eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot versagt. Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des Verbesserungsgebotes ist, dass sich der betroffene Oberflächenwasserkörper nicht im Zielzustand befindet. Das ist - vorbehaltlich abweichender Festlegungen (Paragraph 30 e, WRG 1959) - zumindest ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).
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Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes befindet sich der See insgesamt in einem „unbefriedigenden“ (und damit schlechteren als „guten“) ökologischen Zustand, weil die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ als unbefriedigend einzustufen sei. Dazu stützt es sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2016 durchgeführten Fischbestandserhebung. In den vorgelegten Akten erliegt dazu eine vom Bundesamt für Wasserwirtschaft erstellte, mit Mai 2017 datierte „Standardisierte Fischbestandserhebung und Bewertung des fischökologischen Zustandes gemäß EU-WRRL“ für den betreffenden See (als Beilage zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 2019). Daraus ergibt sich anhand der in § 17 Abs. 1 iVm Anlage K QZV Ökologie OG (in der aktuellen Fassung BGBl. II Nr. 369/2018) festgelegten Maßzahlen ein ökologischer Qualitätsquotient (EQR-Wert) von 0,31 und damit die ökologische Zustandsklasse „unbefriedigend“ (EQR von 0,20 bis 0,39). Dieser schlechte Wert erkläre sich maßgeblich dadurch, dass von acht ursprünglichen Fischarten (Seesaibling, Aitel, Elritze, Gründling, Rotauge, Rotfeder, Schleie und Seeforelle) aktuell zwei (Elritze und Gründling) fehlten, hingegen neun neue Spezies (Brachse, Flussbarsch, Hecht, Karausche, Karpfen, Kaulbarsch, Laube, Renke und Zander) hinzugekommen seien, sodass aktuell die Anzahl der Fremdfischarten größer sei als jene der ursprünglichen.Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes befindet sich der See insgesamt in einem „unbefriedigenden“ (und damit schlechteren als „guten“) ökologischen Zustand, weil die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ als unbefriedigend einzustufen sei. Dazu stützt es sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2016 durchgeführten Fischbestandserhebung. In den vorgelegten Akten erliegt dazu eine vom Bundesamt für Wasserwirtschaft erstellte, mit Mai 2017 datierte „Standardisierte Fischbestandserhebung und Bewertung des fischökologischen Zustandes gemäß EU-WRRL“ für den betreffenden See (als Beilage zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 2019). Daraus ergibt sich anhand der in Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Anlage K QZV Ökologie OG (in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2018,) festgelegten Maßzahlen ein ökologischer Qualitätsquotient (EQR-Wert) von 0,31 und damit die ökologische Zustandsklasse „unbefriedigend“ (EQR von 0,20 bis 0,39). Dieser schlechte Wert erkläre sich maßgeblich dadurch, dass von acht ursprünglichen Fischarten (Seesaibling, Aitel, Elritze, Gründling, Rotauge, Rotfeder, Schleie und Seeforelle) aktuell zwei (Elritze und Gründling) fehlten, hingegen neun neue Spezies (Brachse, Flussbarsch, Hecht, Karausche, Karpfen, Kaulbarsch, Laube, Renke und Zander) hinzugekommen seien, sodass aktuell die Anzahl der Fremdfischarten größer sei als jene der ursprünglichen. 24
Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 2019 stünden diese Abweichungen in der fischökologischen Beurteilung in keinem kausalen Zusammenhang mit chemisch-physikalischen oder hydromorphologischen Veränderungen, zumal der See eine sehr gute Wasserqualität und in großen Bereichen natürliche oder naturnahe Uferbeschaffenheit aufweise. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei der unbefriedigende Zustand „in erster Linie durch eine falsche Fischbewirtschaftung verursacht“.
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Im Hinblick darauf, dass Anhang V Rn. 1.2.2 WRRL (die normative Begriffsbestimmung für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen, umgesetzt in Anhang C Z 3 WRG 1959) seinem Wortlaut nach auch den Schluss zulässt, dass es für die Einstufung des Zustands der Qualitätskomponente „Fischfauna“ ausschließlich auf „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ ankommt, und insofern nicht ganz eindeutig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, EU 2022/0018-1 (Ro 2020/07/0004-8), ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zur Auslegung dieser Bestimmung den EuGH gerichtet.Im Hinblick darauf, dass Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 WRRL (die normative Begriffsbestimmung für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen, umgesetzt in Anhang C Ziffer 3, WRG 1959) seinem Wortlaut nach auch den Schluss zulässt, dass es für die Einstufung des Zustands der Qualitätskomponente „Fischfauna“ ausschließlich auf „anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten“ ankommt, und insofern nicht ganz eindeutig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2022, EU 2022/0018-1 (Ro 2020/07/0004-8), ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV zur Auslegung dieser Bestimmung den EuGH gerichtet.
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Mit Urteil vom 21. März 2024 in der Rechtssache C-671/22, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, beantwortete der EuGH die Vorlagefragen wie folgt:
„Anhang V Rn. 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna‘ unter ‚anthropogener Störung‘ im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist.“„Anhang römisch fünf Rn. 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente ‚Fischfauna‘ unter ‚anthropogener Störung‘ im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist.“
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Damit ist insbesondere auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente „Fischfauna“ zu berücksichtigen.
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Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach § 17 QZV Ökologie OG) als „unbefriedigend“ zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach § 4 Abs. 9 QZV Ökologie OG, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach § 30a Abs. 1 WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach § 30e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass diese Qualitätskomponente im vorliegenden Fall (nach Paragraph 17, QZV Ökologie OG) als „unbefriedigend“ zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich wiederum nach Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG, dass sich der betreffende Oberflächenwasserkörper insgesamt in einem (höchstens) unbefriedigenden ökologischen Zustand befindet und daher nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass (bis zu einem allenfalls nach Paragraph 30 e, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Zeitpunkt) ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird (Verbesserungsgebot).
4.3. Zur Anwendung des Verbesserungsgebotes im vorliegenden Fall
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4.3.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung des seitens der Revisionswerberin eingereichten Vorhabens (Einbau einer Bootshütte in den See) auf Grund des Verbesserungsgebotes (§ 30a WRG 1959) im öffentlichen Interesse (§ 105 WRG 1959) als unzulässig anzusehen und daher nicht bewilligungsfähig sei, obwohl durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet der betroffene Wasserkörper als Ganzes keine Veränderung - weder im positiven noch im negativen Sinne - erfahre.4.3.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung des seitens der Revisionswerberin eingereichten Vorhabens (Einbau einer Bootshütte in den See) auf Grund des Verbesserungsgebotes (Paragraph 30 a, WRG 1959) im öffentlichen Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) als unzulässig anzusehen und daher nicht bewilligungsfähig sei, obwohl durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet der betroffene Wasserkörper als Ganzes keine Veränderung - weder im positiven noch im negativen Sinne - erfahre.
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Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf drei, zum Teil ineinander verwobene Begründungslinien:
-
Nach dem Verbesserungsgebot seien (neben Vorhaben, die eine Verbesserung verhinderten oder einer solchen entgegenstünden) auch Vorhaben zu untersagen, die nicht darauf gerichtet seien, eine Verbesserung mitzutragen, bzw. nicht auf eine Verbesserung hinwirkten.
-
Auch geringfügige und kleinsträumige negative Auswirkungen - im konkreten Fall der Entzug des natürlichen ufernahen Laichplatzes im Bereich der geplanten Bootshütte - führten dazu, dass das Vorhaben einer gebotenen Verbesserung entgegenstehe.
-
Bei Mitberücksichtigung möglicher künftiger weiterer Verbauungen wirkten sich diese Seeeinbauten gemeinsam betrachtet (im Sinne eines „Summationseffektes“) negativ auf den gesamten Wasserkörper aus. Daher stünden solche Einbauten jedenfalls dem Verbesserungsgebot entgegen.
4.3.2. Zu Vorhaben, die im Widerspruch zum Verbesserungsgebot stehen
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Das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) WRRL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rechtsprechung des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (vgl. erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.).Das Verbesserungsgebot nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) WRRL trägt den Mitgliedstaaten auf, alle Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Neben dem Erfordernis des Setzens konkreter Maßnahmen umfasst diese Verpflichtung nach der Rechtsprechung des EuGH auch, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet vergleiche , erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.).
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Weder der Wortlaut oder das Ziel der WRRL noch die dargestellte Rechtsprechung des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß „nicht mitträgt“ oder „nicht darauf hinwirkt“, mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Z 1 lit. a WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, „bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist“, also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt.Weder der Wortlaut oder das Ziel der WRRL noch die dargestellte Rechtsprechung des EuGH erfordern es hingegen, einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen, welches weder einen positiven, noch einen negativen Einfluss auf die Erreichung des Umweltziels hat, sondern ein solches bloß „nicht mitträgt“ oder „nicht darauf hinwirkt“, mit anderen Worten: sich zur Erreichung des Umweltziels neutral verhält. Dies entspräche auch nicht dem Wortlaut des Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WRG 1959, der als relevante Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (im Hinblick auf das Verbesserungsgebot) solche definiert, „bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers ... mit dem Nichterreichen eines ... guten ökologischen Zustandes ... zu rechnen ist“, also eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes voraussetzt.
33
Eine umfassende Untersagung sämtlicher Vorhaben, die - warum auch immer - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, allein aus dem Grund, dass sie zur gebotenen Verbesserung des Gewässerzustandes nichts aktiv beitragen, ist keine für die Zielerreichung geeignete Maßnahme und wäre schon deshalb überschießend und nicht verhältnismäßig. Überdies wäre (aufgrund der angenommenen Irrelevanz konkreter Auswirkungen) auch nicht abgrenzbar, in welchem räumlichen und sachlichen Bereich ein solches Genehmigungshindernis bestünde.
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Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (§ 30a iVm § 105 WRG 1959, § 104a Abs. 1 lit. a WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (Paragraph 30 a, in Verbindung mit , Paragraph 105, WRG 1959, Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.
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Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt vielmehr nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
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Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) WRRL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen.Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, ii) WRRL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen.
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Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, § 55c Abs. 2 Z 3 WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach § 55g WRG 1959 (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 § 30a K 13). Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach § 30e WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln.Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach Paragraph 55 g, WRG 1959 vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 30 a, K 13). Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach Paragraph 30 e, WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln.
38
Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach § 104a WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach § 30a iVm § 105 WRG 1959 zu versagen.Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach Paragraph 30 a, in Verbindung mit , Paragraph 105, WRG 1959 zu versagen.
39
Ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass bereits der Umstand, dass ein Vorhaben nichts zur Zielerreichung beiträgt, bzw. bereits geringfügige Auswirkungen auf die Ökologie und die Summation mit künftigen Vorhaben dem Verbesserungsgebot widersprechen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit den zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen befasst. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren jeweils auf sachverständiger Grundlage entsprechende Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustandes zu treffen und ausgehend davon zu beurteilen haben, ob das geplante Vorhaben zu einer Gefährdung der Zielerreichung führen würde.
4.3.3. Zur geringfügigen bzw. kleinsträumigen Auswirkungen auf die Ökologie
40
Es mag zwar zutreffen, dass jegliche (negative) Beeinflussung der für den schlechter als guten Zustand maßgeblichen Qualitätskomponenten begrifflich mit der gebotenen Verbesserung des Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist.
41
Zu beachten ist jedoch - wovon auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeht - dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des „Zustandes eines Oberflächengewässers“ der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 2 Z 17 WRRL und § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959 (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 § 30a K 7, und § 104a K 24, weiters VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, Rn 117 bis 119, wonach zur Vermeidung der Überbewertung lokaler Probleme keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper zu wählen ist). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Art. 4 WRRL nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können (vgl. EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement).Zu beachten ist jedoch - wovon auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeht - dass die Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des „Zustandes eines Oberflächengewässers“ der gesamte Oberflächenwasserkörper ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 2, Ziffer 17, WRRL und Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959 vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 30 a, K 7, und Paragraph 104 a, K 24, weiters VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, Rn 117 bis 119, wonach zur Vermeidung der Überbewertung lokaler Probleme keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper zu wählen ist). Im Einklang damit hat etwa der EuGH (wenn auch zum Verschlechterungsgebot) ausgesprochen, dass solche Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, die sich ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne des Artikel 4, WRRL nicht zu einer „Verschlechterung“ ihres Zustands führen können vergleiche , EuGH 5.5.2022, C-525/20, Association France Nature Environnement). 42
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfährt der betroffene Wasserkörper als Ganzes (also insbesondere auch der Zustand der einzelnen Qualitätskomponenten) durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet keine Veränderung, weder im positiven noch im negativen Sinne. Davon ausgehend sind jedoch die vom Verwaltungsgericht angenommenen „geringfügigen und kleinsträumigen“ Auswirkungen auf die Ökologie, sofern sie bezogen auf den gesamten See (also den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der WRRL nicht von Bedeutung.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfährt der betroffene Wasserkörper als Ganzes (also insbesondere auch der Zustand der einzelnen Qualitätskomponenten) durch die Errichtung der begehrten Bootshütte für sich allein betrachtet keine Veränderung, weder im positiven noch im negativen Sinne. Davon ausgehend sind jedoch die vom Verwaltungsgericht angenommenen „geringfügigen und kleinsträumigen“ Auswirkungen auf die Ökologie, sofern sie bezogen auf den gesamten See (also den gesamten Oberflächenwasserkörper iSd Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) keine messbaren Auswirkungen auf den Zustand einer Qualitätskomponente (weder durch den Wechsel der Zustandsklasse noch eine Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse) haben, in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der WRRL nicht von Bedeutung.
43
Darüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität dieser Einwirkungen auf die Ökologie (konkret der kleinräumigen Verdrängung von ufernahen Laichplätzen) für den konkreten zu verbessernden Zustand der Fischfauna zu entnehmen sind. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Ursachen für die Zustandsbewertung (eine Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz aufgrund einer „falschen Fischbewirtschaftung“) und der daher offenbar erforderlichen selektiven Förderung bloß bestimmter Fischarten (und Zurückdrängung anderer) kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erhalt von ufernahen Laichplätzen jedenfalls zu einer Verbesserung des Zustandes der Qualitätskomponente „Fischfauna“ beitragen würde.
44
Steht hingegen die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen.
45
Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der WRRL eine „Verschlechterung des Zustandes“ des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (vgl. erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als „unbefriedigend“, und damit nicht in der niedrigsten Klasse („schlecht“) eingestuft ist. Überdies ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen.Bei Verschlechterung einer Qualitätskomponente, ohne dass sich zumindest die Einstufung des Zustandes dieser Qualitätskomponente verschlechtert, liegt jedoch nur dann im Sinne der WRRL eine „Verschlechterung des Zustandes“ des Oberflächenwasserkörpers vor, wenn die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist vergleiche , erneut EuGH 1.7.2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Fischfauna als „unbefriedigend“, und damit nicht in der niedrigsten Klasse („schlecht“) eingestuft ist. Überdies ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich auf Veränderungen des Zustandes der Qualitätskomponenten für den gesamten Oberflächenwasserkörper als solchen (und nicht bloß kleinsträumige Auswirkungen) abzustellen.
46
Soweit nach den bisherigen Ausführungen die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der WRRL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des § 105 WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 § 104a K 25).Soweit nach den bisherigen Ausführungen die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der WRRL berühren, so kommt zwar eine Abweisung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht und der Genehmigung steht nicht schon deshalb ein unüberwindbares öffentliches Interesse entgegen, jedoch sind derartige negative Auswirkungen am Maßstab des Paragraph 105, WRG 1959 zu prüfen und gegebenenfalls abzuwägen vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 104 a, K 25).
4.3.4. Zum Summationseffekt
47
Summationseffekte wurden in der wasserrechtlichen Judikatur bislang beispielsweise im Zusammenhang mit der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung (§ 13 WRG 1959) im Hinblick auf die Nichtverletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) behandelt.Summationseffekte wurden in der wasserrechtlichen Judikatur bislang beispielsweise im Zusammenhang mit der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung (Paragraph 13, WRG 1959) im Hinblick auf die Nichtverletzung bestehender Rechte (Paragraph 12, WRG 1959) behandelt.
48
Demnach kann bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers das Maß einer angestrebten ebensolchen Nutzung jedenfalls dann nicht ohne Bedachtnahme auf die durch diese Wasserrechte zulässige Minderung des Wasserdargebotes - auch wenn die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Nutzungen unterhalb der Messgenauigkeit liegen - festgesetzt werden, wenn die Summe dieser Auswirkungen auf die Rechte anderer Wasserberechtigter auf Grund fachlich fundierter Berechnungen, - im Fall von deren Unmöglichkeit auf Grund fachlich fundierter Schätzungen - ein die übliche Messgenauigkeit hydrologischer Daten erreichendes Ausmaß annimmt. Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen“ keine Beeinträchtigung ausginge (vgl. zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/07/0118, und 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, je mwN).Demnach kann bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers das Maß einer angestrebten ebensolchen Nutzung jedenfalls dann nicht ohne Bedachtnahme auf die durch diese Wasserrechte zulässige Minderung des Wasserdargebotes - auch wenn die Auswirkungen jeder einzelnen dieser Nutzungen unterhalb der Messgenauigkeit liegen - festgesetzt werden, wenn die Summe dieser Auswirkungen auf die Rechte anderer Wasserberechtigter auf Grund fachlich fundierter Berechnungen, - im Fall von deren Unmöglichkeit auf Grund fachlich fundierter Schätzungen - ein die übliche Messgenauigkeit hydrologischer Daten erreichendes Ausmaß annimmt. Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen“ keine Beeinträchtigung ausginge vergleiche , zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/07/0118, und 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, je mwN). 49
Zur Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 („wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand (dort: die erhöhte Bebauung und Versiegelung von im Einzugsbereich des betroffenen Baches liegenden Grundstücken) kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen (vgl. VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037, mwN).Zur Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 und das einer Bewilligung allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 („wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer ... zu besorgen ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Versagung der Bewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG 1959 bietet jedoch keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand (dort: die erhöhte Bebauung und Versiegelung von im Einzugsbereich des betroffenen Baches liegenden Grundstücken) kann für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage daher nicht maßgeblich sein. Derartige fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Grunde legen vergleiche , VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037, mwN). 50
Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen.Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen.
51
Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt. Hinzu kommt, dass im bekämpften Erkenntnis die befürchteten Auswirkungen weder in Art noch Ausmaß näher beschrieben oder festgestellt sind, sodass sich auf dieser Sachverhaltsgrundlage auch nicht beurteilen ließe, ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen würde oder die Zielerreichung gefährdet wäre.
52
4.3.5. Somit trägt keine der Begründungslinien des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Abweisung des Bewilligungsantrags. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes des Sees getroffen, anhand derer im Hinblick auf das Verbesserungsgebot beurteilt werden könnte, ob durch das geplante Vorhaben die Erreichung des Zielzustandes gefährdet wäre.
53
5. Daher war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Daher war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
54
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Mai 2024