Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist vergleiche VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469 aus 1958,). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J01

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine mündliche Bescheiderlassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG setzt einerseits die Anwesenheit der Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J05

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J02

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Begriff "mündlich" iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG wird gesetzlich nicht näher definiert. Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG entspricht seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925,. Auch in den Materialien zur Stammfassung (Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, römisch zwei. GP, 19) wird auf den Begriff "mündlich" nicht näher eingegangen. Angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung (das in der älteren Rechtsprechung behandelte Telefon betrifft nur die Wortübertragung) ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte. Schließlich war in diesem Fall auch nach der Stammfassung des AVG gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG in der Stammfassung die Niederschrift jeder (vernommenen oder sonst beigezogenen) Person vorzulesen und von dieser eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J06

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J03

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der VfGH hat zur "telefonischen Bescheiderlassung" ausdrücklich festgehalten, dass "das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329 aus 1966,; vergleiche ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469 aus 1958,, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen Paragraph 62, Absatz 2, AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J07

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J04

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, dass das Verständnis des historischen Gesetzgebers von der physischen Anwesenheit (Gegenwart) unmittelbar vor dem den Bescheid mündlich verkündenden Behördenorgan durch die nunmehr hinzugekommenen Möglichkeiten der Verwendung technischer Einrichtungen zur (zeitnahen) Wort- und Bildübertragung ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers fortentwickelt wurde vergleiche zur äußersten Zurückhaltung gegenüber der Anwendung "korrigierender Auslegungsmethoden" in der ständigen Rechtsprechung des VwGH, VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J08

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J05

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a
AVG §62
VwGVG 2014 §25 Abs6b
VwRallg
ZPO §277
  1. AVG § 51a heute
  2. AVG § 51a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 51a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 277 heute
  2. ZPO § 277 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 277 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 277 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

Mit Paragraph 51 a, AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des Paragraph 62, AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. Paragraph 51 a, AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG 2014 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nunmehr Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des Paragraph 277, ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J06

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem erst nach der gegenständlichen Bescheidverkündung in Kraft getretenen COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (Litera a,), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (Litera b,) sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (Litera c,) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus. Diese auf den Sonderfall der COVID-19-Pandemie beruhende Novelle ist schon deshalb keine Klarstellung des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtslage, weshalb daraus keine Schlüsse für die Auslegung des Paragraph 62, AVG getroffen werden können. Demnach setzt (im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) eine mündliche Bescheiderlassung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG nach wie vor die Bescheidverkündung in Gegenwart (physischer Anwesenheit) der Partei voraus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J02

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J07

Entscheidungstext Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, Zl. L525 2147096-3/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M M, in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen Pakistans, vom 4. Oktober 2015 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Pakistan zulässig sei, und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Am 3. März 2020 stellte der Mitbeteiligte aus dem Stande der Schubhaft im Anhaltezentrum römisch fünf einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
3
Am 18. März 2020 wurde der Mitbeteiligte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Amtsrevisionswerberin) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videotelefonie) und unter Beiziehung eines bei der Behörde anwesenden Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und die Niederschrift darüber ohne Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und des Dolmetschers dem Mitbeteiligten elektronisch übermittelt. Während der Leiter der Amtshandlung und der Dolmetscher einen bei der Behörde erstellten Ausdruck der Niederschrift unterfertigten, unterfertigte der Mitbeteiligte und der während der Einvernahme im Anhaltezentrum römisch fünf anwesende Rechtsberater einen dort hergestellten Ausdruck der Niederschrift. Der Ausdruck mit den Unterschriften des Mitbeteiligten und des Rechtsberaters wurde sodann der Amtsrevisionswerberin sowohl elektronisch als auch im Original übermittelt.
4
Am 20. März 2020 verkündete die Amtsrevisionswerberin wiederum unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videotelefonie) und unter Beiziehung eines bei der Behörde anwesenden Dolmetschers dem Mitbeteiligten den Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005. Die Verkündung sowie der Bescheidinhalt wurden in einer Niederschrift beurkundet und dem Mitbeteiligten elektronisch übermittelt. Ein bei der Behörde erstellter Ausdruck der Niederschrift wurde vom Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetscher unterfertigt. Einen im Anhaltezentrum römisch fünf hergestellter Ausdruck der Niederschrift unterfertigte der gemeinsam mit dem Mitbeteiligten während der Verkündung anwesende Rechtsberater. Der Mitbeteiligte verweigerte die Unterschrift. Die vom Rechtsberater unterfertigte Niederschrift wurde sodann der Amtsrevisionswerberin im Original übermittelt.

Angefochtener Beschluss

5
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 25. März 2020 wies das BVwG die „als Bescheid intendierte Beschwerdevorlage“ als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG auf Basis des eingangs wiedergegebenen Verfahrensgangs zusammengefasst aus, die mündliche Erlassung von Bescheiden habe durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien zu erfolgen. Sei keine Partei anwesend, könne der Bescheid auch nicht iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG verkündet werden. Ein mündlich verkündeter Bescheid müsse den Parteien als Formalakt auch zu Bewusstsein kommen. Dies scheide nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise bei der telefonischen Verkündung eines Bescheides aus. Dem AVG sei die Form der Verkündung mittels Fernsprecher unbekannt. Ein mündlich verkündeter Bescheid sei nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden sei.

Vorliegend sei der Mitbeteiligte bei der Verkündung mittels Videokonferenz nicht anwesend, sondern nur „zugeschaltet“ gewesen. Daran ändere auch die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung nach Paragraph 51 a, AVG nichts, zumal dort nur die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht werde. Alleine aus der Systematik des AVG ergebe sich eindeutig, dass nur die Möglichkeit einer Einvernahme für das Ermittlungsverfahren eingeräumt werde. Dass mit dieser Bestimmung auch die Möglichkeit einer Verkündung von Bescheiden unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eingeräumt werden soll, sei nicht ersichtlich. Eine Zuschaltung des Beschwerdeführers zur Verkündung des angefochtenen Bescheides ersetze nicht die tatsächliche - physische - Anwesenheit. Daher sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden.

7
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die mündliche Verkündung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde mittels Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung zulässig sei, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

Amtsrevision

8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9
Die Amtsrevision ist zu der vom BVwG dargelegten Rechtsfrage zulässig und nicht berechtigt.

Rechtslage

10
Für die hier wesentliche Rechtsfrage, ob die von der Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten mittels Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung verkündete Entscheidung über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der mündlichen Bescheidform des Paragraph 62, Absatz 2, AVG entspricht, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verkündung - hier der 20. März 2020 - maßgeblich vergleiche , VfGH 26.6.2019, E 4602 aus 2018, ua, sowie VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0073, Rn. 27, jeweils mwN). Die Bestimmungen des erst mit 22. März 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG), Stammfassung, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, kommen daher vorliegend nicht zur Anwendung.
11
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

Entscheidungen

Paragraph 22, ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

Paragraph 51 a, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, sowie Paragraph 62, Absatz eins, bis 3 AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lauten:

Audiovisuelle Vernehmungen

Paragraph 51 a, Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

...

Paragraph 62, (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

...“

Allgemeines

12
Dem Beschwerdeverfahren liegt eine - von der Amtsrevisionswerberin zumindest intendierte - Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zugrunde.
13
Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 hat diese Entscheidung mündlich in Bescheidform zu ergehen. Die Beurkundung nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Bescheidausfertigung. Um eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung sicherzustellen, sieht die Norm überdies vor, dass die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG dem BVwG zu übermitteln sind; dies gilt als Beschwerde an das BVwG, das im Folgenden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG die Entscheidung des BFA unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen hat vergleiche , ausführlich zu dieser fiktiven Parteibeschwerde nach Befassung des VfGH VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
14
Vorliegend hat die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten die Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mittels Videotelefonie ausgesprochen, diesen Ausspruch (als „Verkündung“) sowie den Inhalt der Entscheidung in einer Niederschrift beurkundet und die Niederschrift ohne die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und eines bei der Behörde während dieses Vorgangs anwesenden Dolmetschers dem Mitbeteiligten elektronisch übermittelt. Der Mitbeteiligte verweigerte die Unterfertigung des von der Niederschrift angefertigten Ausdrucks, der daher nur vom anwesenden Rechtsberater unterfertigt und im Original der Amtsrevisionswerberin übermittelt wurde. Ein weiterer bei der Amtsrevisionswerberin erstellter Ausdruck der Niederschrift wurde vom Leiter der Amtshandlung und vom Dolmetscher unterfertigt.
15
Das BVwG verneinte eine mündliche Bescheiderlassung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG mangels physischer Anwesenheit des Mitbeteiligten. Eine „Zuschaltung“ des Mitbeteiligten mittels Videotelefonie könne die physische Anwesenheit nicht ersetzen.
16
Demgegenüber bringt die Amtsrevisionswerberin vor, dass die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer telefonischen Bescheidverkündung vor Einführung der Möglichkeit zur Vernehmung per Wort- und Bildübertragung im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 51 a, AVG ergangen sei. Durch Paragraph 51 a, AVG habe sich die Rechtslage jedoch grundlegend geändert. Der Anwesenheit zumindest einer Partei sowie der Beurkundung der Bescheidverkündung in der Verhandlungsschrift oder einer besonderen Niederschrift als Voraussetzungen für die mündliche Bescheidverkündung gemäß Paragraph 62, AVG werde durch Paragraph 51 a, in Verbindung mit , Paragraph 14, AVG Genüge getan. Für eine Einvernahme mittels Video bestehe nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, weshalb die Anwesenheit einer Partei nicht nur eine unmittelbare physische Anwesenheit umfasse, sondern auch deren Anwesenheit im Wege einer Videokonferenz. Überdies sei über eine Video-Einvernahme eine Niederschrift iSd Paragraph 14, AVG zu erstellen. Schließlich erfolge bei der Videotelefonie im Gegensatz zu einer bloß fernmündlichen Kommunikation auch eine Bildübertragung, wodurch sich Partei und Behörde der Identität der anderen Person versichern könnten. Eine Video-Einvernahme erfülle daher hinreichend die Voraussetzung der Anwesenheit einer Partei bei einer mündlichen Bescheidverkündung. Letztlich zeige auch Paragraph 3, COVID-19-VwBG die Gleichwertigkeit der audiovisuellen Vernehmung mit der persönlichen Einvernahme.

Mündliche Bescheiderlassung

17
Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
18
Paragraph 62, Absatz 2, AVG verpflichtet die Behörde zur Einhaltung einer bestimmten Form bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides. Demnach sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsniederschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es daher für die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. Eine Unterlassung dieser Beurkundung hat zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird vergleiche , VwGH 20.3.2001, 2000/11/0285; 29.9.1992, 91/09/0186, jeweils mwN; sowie VfGH 28.6.2000, B 761/97, VfSlg. 15.873 aus 2000,). Die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist somit ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss vergleiche , VwGH 9.10.1990, 89/11/0124; 31.3.1993, 92/01/0402; 22.2.1996, 93/15/0192, mwN; sowie VfGH 14.3.1951, B 210/50, VfSlg. 2117 aus 1951,).
19
Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 20 mwN). Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich vergleiche , VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 20). Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist vergleiche , VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469 aus 1958,). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).
20
Eine mündliche Bescheiderlassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG setzt somit einerseits die Anwesenheit der Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.

Bescheidverkündung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung außerhalb einer mündlichen Verhandlung

21
Spezielle Rechtsvorschriften zur Bescheiderlassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragungen bestehen nicht. Zu prüfen ist daher, ob eine auf solche Art und Weise intendierte Bescheidverkündung eine mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, AVG darstellt.
22
Wie in Rn. 19 und 20 dargelegt, setzt eine mündliche Bescheiderlassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG die Anwesenheit der Partei voraus. Zu klären ist, ob dafür die physische Anwesenheit vor dem verkündenden Behördenorgan erforderlich ist oder die „Anwesenheit“ in Form der Zuschaltung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (z.B. mittels Videotelefonie) ausreicht vergleiche , zum Begriff der physischen Anwesenheit die Materialien zu Paragraph 3, COVID-19-VwBG in der Fassung , des 12. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, Ausschussbericht 136, BlgNR 27. GP, 1f).
23
Der Begriff „mündlich“ iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG wird gesetzlich nicht näher definiert. Paragraph 62, Absatz eins, bis 3 AVG entspricht seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925,. Auch in den Materialien zur Stammfassung (Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, römisch zwei. GP, 19) wird auf den Begriff „mündlich“ nicht näher eingegangen.
24
Angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung (das in der älteren Rechtsprechung [siehe Rn. 25] behandelte Telefon betrifft nur die Wortübertragung) ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte. Schließlich war in diesem Fall auch nach der Stammfassung des AVG gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG in der Stammfassung die Niederschrift jeder (vernommenen oder sonst beigezogenen) Person vorzulesen und von dieser eigenhändig zu unterfertigen.
25
Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof zur „telefonischen Bescheiderlassung“ ausdrücklich festgehalten, dass „das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329 aus 1966,; vergleiche , ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469 aus 1958,, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen Paragraph 62, Absatz 2, AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).
26
Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Verständnis des historischen Gesetzgebers von der physischen Anwesenheit (Gegenwart) unmittelbar vor dem den Bescheid mündlich verkündenden Behördenorgan durch die nunmehr hinzugekommenen Möglichkeiten der Verwendung technischer Einrichtungen zur (zeitnahen) Wort- und Bildübertragung ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers fortentwickelt wurde vergleiche , zur äußersten Zurückhaltung gegenüber der Anwendung „korrigierender Auslegungsmethoden“ in der ständigen Rechtsprechung des VwGH, VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15).

Mit Paragraph 51 a, AVG wurde die für die Verwaltungsgerichte bereits seit 1. Jänner 2017 (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des Paragraph 62, AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. Paragraph 51 a, AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: „Vernehmungen“) auch aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 193, BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nunmehr Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG Regierungsvorlage 1255, BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des Paragraph 277, ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die „die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter“ durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll vergleiche , idS auch jüngst Bußjäger/Wachter, Möglichkeiten und Grenzen der audiovisuellen Einvernahme gemäß Paragraph 51 a, AVG und Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG, ZVG 2020/2, 114).

27
Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie vergleiche , die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem erst nach der gegenständlichen Bescheidverkündung in Kraft getretenen COVID-19-VwBG die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, auf „mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen“ (Litera a,), „mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären“ (Litera b,) sowie die Aufnahme von „Beweise(n)“ (Litera c,) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus. Diese auf den Sonderfall der COVID-19-Pandemie beruhende Novelle ist schon deshalb keine Klarstellung des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtslage, weshalb daraus keine Schlüsse für die Auslegung des Paragraph 62, AVG getroffen werden können.
28
Demnach setzt (im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) eine mündliche Bescheiderlassung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG nach wie vor die Bescheidverkündung in Gegenwart (physischer Anwesenheit) der Partei voraus.

Fallbezogene Anwendung

29
Vorliegend hat die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten den Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 nicht in dessen Gegenwart (physischer Anwesenheit) verkündet. Die Voraussetzungen für die mündliche Bescheiderlassung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AVG sind demnach nicht erfüllt und der audiovisuell verkündete Bescheid ist rechtlich nicht existent.
30
Das BVwG hat daher die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückwiesen.

Ergebnis

31
Die Amtsrevision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020010007_20200907J00