Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0133 E 26. Mai 2014 VwSlg 18852 A/2014 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der betroffenen Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen (EK) oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der EK entgegen. Allerdings dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer EK nicht mehr auszugehen wäre. Die Eisenbahnbehörde hat sich im Rahmen ihrer Prüfung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 auch mit diesen Fragen näher auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L01

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030027_20190401L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs4;

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 räumen der Gemeinde kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L02

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030027_20190401L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L03

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030027_20190401L03

Entscheidungstext Ra 2019/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zl. W219 2140068-1/12E, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 20. September 2016 war gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 15,405 der ÖBB-Strecke Schwarzach - St. Veith - Spittal - Millstättersee mit einer näher genannten Gemeindestraße in der Gemeinde D, der nunmehrigen Revisionswerberin, angeordnet und festgehalten worden, dass die Kosten für die mit der Auflassung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen von der Mitbeteiligten zu tragen sind.

2 Über die dagegen seitens der nunmehrigen Revisionswerberin erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Klarstellung seiner sachlichen Zuständigkeit (hinsichtlich dieses Verfahrensgangs wird auf VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002, verwiesen) - mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss: Die Beschwerde wurde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückgewiesen und die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

3 Dem legte das BVwG im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

4 Der behördliche Bescheid habe die Auflassung der Eisenbahnkreuzung verfügt und angeordnet, dass die damit im Zusammenhang stehenden Kosten von der Mitbeteiligten zu tragen seien. Weitere (mit allfälligen zusätzlichen Kosten verbundene) Anordnungen seien nicht getroffen worden. Der mit der Auflassung verbundene Aufwand sei gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG allein von der Mitbeteiligten zu tragen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf eine finanzielle Belastung durch den allfälligen Um- oder Ausbau von Ausweichrouten gehe somit ins Leere.

5 Auch wenn der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd Paragraph 48, EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, sei Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren die Auferlegung von Kosten iSd Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weshalb der Revisionswerberin keine Beschwerdelegitimation zukomme (Hinweis u.a. auf VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte.

11 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG setzte - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind (Hinweis auf VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133). Die Revisionswerberin habe vorgebracht, das infolge der Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz entspreche nicht den Verkehrserfordernissen und es seien umfangreiche, der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast wirtschaftlich nicht zumutbare Ersatzmaßnahmen zu setzen. Damit hätte sich weder das Verwaltungsgericht noch die belangte Behörde hinreichend auseinandergesetzt.

12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

13 Einer von der Auflassung einer im Gemeindegebiet liegenden Eisenbahnkreuzung betroffenen Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der strittigen Eisenbahnkreuzung entgegen. Es dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen aber nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, 26.5.2014, 2013/03/0133). Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG räumen der Gemeinde allerdings kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, mwN).

14 Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

15 Das Verwaltungsgericht hat daher mit der in Revision gezogenen Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen.

16 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L00

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030027_20190401L00