Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0023

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0028 B 17. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030023.L01

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030023_20190315L01

Entscheidungstext Ra 2019/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0023

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Index

25/01 Strafprozess;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in S, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Jänner 2019, Zl. KLVwG- 487/5/2018, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot verhängt; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber, Jäger und als Mitglied der Jagdgesellschaft S auf der M-alm jagdberechtigt, habe am 5. August 2017 aus einer Entfernung von 190 bis 200 Meter durch einen Schuss mit seiner Jagdwaffe (Repetierbüchse Blaser R 93, Kal 7x64) eine in fremden Eigentum stehende Drohne abgeschossen. Bei Schussabgabe habe er weder Sicht auf die K-Hütte, bei der sich ca. 15 Personen aufgehalten hätten, noch auf die davon etwa 40 Meter entfernte (spätere) Absturzstelle gehabt. Zudem habe in Flugrichtung der Drohne ein - den Schuss in rechtem Winkel querender - Wanderweg geführt. Die Rechtfertigung des Revisionswerbers, er habe sich zum Abschuss der Drohne deshalb entschlossen, weil Gefahr bestanden habe, dass ein sie attackierender Turmfalke in die Rotorblätter geraten und zugrunde gehen könnte, beurteilte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung (insbesondere unter Hinweis auf die Erstverantwortung des Revisionswerbers und die Aussagen vernommener Zeugen) als unglaubwürdig. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei es möglich gewesen, dass durch die Schussabgabe selbst und den Absturz der Drohne in der Nähe befindliche Personen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen seien.

3 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der vom Revisionswerber gezeigte sorglose und leichtfertige Umgang mit seiner Schusswaffe die Annahme rechtfertige, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne. Er habe nicht überzeugend dargelegt, sich von den räumlichen Gegebenheiten seines Schussfeldes vor der Schussabgabe ausreichend vergewissert zu haben, was auf eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen schließen lasse. Bei Schussabgabe im freien Gelände sei immer die Gefahr gegeben, dass Unbeteiligte ins Schussfeld geraten könnten. Zudem sei sein Angriff auf fremdes Eigentum durch Abschuss der Drohne nicht berechtigt, die geltend gemachte Nothilfe nämlich nur ein Vorwand für sein ungerechtfertigtes Vorgehen gewesen. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots lägen daher vor.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte:

9 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 2.3.2016, Ra 2016/03/0011, 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, 1.3.2017, Ra 2017/03/0008, 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, 22.8.2018, Ra 2018/03/0077, und 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

10 Dass das Verwaltungsgericht auf Basis des von ihm festgestellten Sachverhalts mit seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG abgewichen wäre, wird von der Revision nicht dargelegt. Sie zeigt vielmehr schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie, indem sie zugrunde legt, ein Falke habe versucht, die Drohne zu attackieren, und es hätten Personen weder durch die Schussabgabe noch durch den Absturz der Drohne gefährdet werden können, nicht von dem für die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen, nämlich dem vom Verwaltungsgericht angenommenen vergleiche Paragraph 41, VwGG) Sachverhalt ausgeht und insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen: Dass die Revision zulässig sei, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, wird in der Zulassungsbegründung der Revision (auch nicht betreffend das genannte Vorbringen) nicht aufgezeigt.

11 Nur der Vollständigkeit halber:

12 Die Waffenbehörde wie auch das Verwaltungsgericht hat im Fall der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt vergleiche VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, mwN). Die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Dieser könnte - allenfalls - bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, ist vielmehr eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung vergleiche VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, mwN).

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030023.L00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030023_20190315L00