1 Die miteinander verheirateten Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige. Sie verließen ihren Herkunftsstaat, reisten nach Europa und gelangten über die sogenannte "Balkanroute" am 12. Februar 2016 an die slowenischösterreichische Grenze. An der Grenzkontrollstelle Spielfeld wurden sie von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark an der beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland gehindert und danach wieder slowenischen Sicherheitskräften übergeben.
2 Mit einem von ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz erhoben die Revisionswerber beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) fristgerecht "Maßnahmenbeschwerde und Verhaltensbeschwerde" (u.a.) gegen diese Zurückweisungen sowie gegen das Unterlassen einer Begründung dieser Maßnahmen. Demzufolge beantragten sie in diesem Zusammenhang, das LVwG wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Steiermark) zurechenbaren Zurückweisungen der Revisionswerber an der Grenzübergangsstelle in Spielfeld rechtswidrig waren, und dass das Unterlassen einer Begründung der Zurückweisungen rechtswidrig war.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2016 wies das LVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (insoweit) als unbegründet ab. Weiters sprach das LVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2016 wies das LVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (insoweit) als unbegründet ab. Weiters sprach das LVwG nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung ging das LVwG auf Basis näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen davon aus, die Revisionswerber hätten weder über Reisedokumente noch über ein für die Einreise von Drittstaatsangehörigen erforderliches Visum verfügt. Sie hätten im Zuge der Grenzkontrolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, in Deutschland einen solchen Antrag stellen zu wollen. Ihre Absicht, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, hätten sie lediglich damit begründet, dort "ein besseres Leben haben zu wollen". Davon ausgehend folgerte das LVwG rechtlich, durch das Fehlen der für die Einreise notwendigen Dokumente sei der die Zurückweisung rechtfertigende "Tatbestand des § 41 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ‚keine rechtmäßige Einreise' erfüllt". Da die Revisionswerber weder ausdrücklich noch schlüssig einen "Asylantrag" in Österreich gestellt hätten, sei ihnen auch kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005, der einer Zurückweisung entgegengestanden wäre, zugekommen. Schließlich habe das Organ der Landespolizeidirektion Steiermark aus dessen Sicht auch vertretbar davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der vorgebrachten (lediglich) wirtschaftlichen Motive für eine Weiterreise nach Deutschland die Einreise auch nicht aus humanitären Gründen iSd Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu gestatten gewesen wäre. Die in Beschwerde gezogenen Zurückweisungen der Revisionswerber seien daher rechtskonform vorgenommen und - wie noch näher dargelegt wurde - ihnen gegenüber auch ausreichend begründet worden. 4 In der Begründung ging das LVwG auf Basis näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen davon aus, die Revisionswerber hätten weder über Reisedokumente noch über ein für die Einreise von Drittstaatsangehörigen erforderliches Visum verfügt. Sie hätten im Zuge der Grenzkontrolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, in Deutschland einen solchen Antrag stellen zu wollen. Ihre Absicht, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, hätten sie lediglich damit begründet, dort "ein besseres Leben haben zu wollen". Davon ausgehend folgerte das LVwG rechtlich, durch das Fehlen der für die Einreise notwendigen Dokumente sei der die Zurückweisung rechtfertigende "Tatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ‚keine rechtmäßige Einreise' erfüllt". Da die Revisionswerber weder ausdrücklich noch schlüssig einen "Asylantrag" in Österreich gestellt hätten, sei ihnen auch kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005, der einer Zurückweisung entgegengestanden wäre, zugekommen. Schließlich habe das Organ der Landespolizeidirektion Steiermark aus dessen Sicht auch vertretbar davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der vorgebrachten (lediglich) wirtschaftlichen Motive für eine Weiterreise nach Deutschland die Einreise auch nicht aus humanitären Gründen iSd Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu gestatten gewesen wäre. Die in Beschwerde gezogenen Zurückweisungen der Revisionswerber seien daher rechtskonform vorgenommen und - wie noch näher dargelegt wurde - ihnen gegenüber auch ausreichend begründet worden.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Landespolizeidirektion Steiermark eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8 Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision (nur) geltend gemacht, das LVwG habe sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung der (ehemaligen) Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, BGBl. II Nr. 260/2015 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 332/2015, nicht (ausreichend) auseinandergesetzt. Die Vornahme einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 FPG erfordere aber zunächst, dass es zu Grenzkontrollen komme. Die in Beschwerde gezogenen Zurückweisungen seien daher überhaupt nur deshalb möglich gewesen, weil die Grenzkontrollpflicht an den Landgrenzübergangsstellen wieder eingeführt worden und die Revisionswerber verpflichtet gewesen seien, sich der Grenzkontrolle zu stellen. Diesbezüglich hätten die Revisionswerber aber in der Beschwerde - vor allem unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 - näher dargelegt, dass die Voraussetzungen für die (vorübergehende) Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 23 und 23a Schengener Grenzkodex (in der damals geltenden Fassung) - ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit, Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen - ihrer Ansicht nach nicht vorgelegen seien. Dazu habe das LVwG aber lediglich auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Österreich wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen im Hinblick auf den massiven Zustrom von Personen, die um internationalen Schutz ansuchen, verwiesen. 8 Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision (nur) geltend gemacht, das LVwG habe sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung der (ehemaligen) Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2015, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2015,, nicht (ausreichend) auseinandergesetzt. Die Vornahme einer Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, FPG erfordere aber zunächst, dass es zu Grenzkontrollen komme. Die in Beschwerde gezogenen Zurückweisungen seien daher überhaupt nur deshalb möglich gewesen, weil die Grenzkontrollpflicht an den Landgrenzübergangsstellen wieder eingeführt worden und die Revisionswerber verpflichtet gewesen seien, sich der Grenzkontrolle zu stellen. Diesbezüglich hätten die Revisionswerber aber in der Beschwerde - vor allem unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 - näher dargelegt, dass die Voraussetzungen für die (vorübergehende) Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 23, und 23a Schengener Grenzkodex (in der damals geltenden Fassung) - ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit, Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen - ihrer Ansicht nach nicht vorgelegen seien. Dazu habe das LVwG aber lediglich auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der von Österreich wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen im Hinblick auf den massiven Zustrom von Personen, die um internationalen Schutz ansuchen, verwiesen.
Das LVwG wäre jedoch verpflichtet gewesen, zunächst (selbst) Feststellungen dahingehend zu treffen, ob derartige außergewöhnliche Umstände, die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit darstellen, vorgelegen seien, und im Falle der Bejahung dieser Frage im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die festgestellte Bedrohung die durch die Grenzkontrollen entstehenden Auswirkungen auf den freien Personenverkehr zu rechtfertigen vermochte. Das habe das LVwG unterlassen und es sei damit von der in der Revision näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Verwaltungsgericht bei entsprechend substantiiertem Vorbringen von Amts wegen verpflichtet sei, innerstaatliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hin zu prüfen und diese im Falle ihrer Unionsrechtswidrigkeit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Ausgehend von der Unionsrechtswidrigkeit der Verordnung über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen und ihrer deshalb gebotenen Nichtanwendbarkeit wäre den in Beschwerde gezogenen Zurückweisungen der Revisionswerber "der rechtliche Boden entzogen". Sie seien daher "mangels tauglicher Rechtsgrundlage" rechtswidrig gewesen.
9 Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung ist § 41 Abs. 2 FPG, der (soweit hier relevant) auszugsweise wie folgt lautet: 9 Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung ist Paragraph 41, Absatz 2, FPG, der (soweit hier relevant) auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 41. (1) ...
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;"
10 Gegenstand der mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesenen Beschwerde waren (nur) die Zurückweisungen der Revisionswerber am 12. Februar 2016, wobei in der Revision das vom LVwG angenommene Vorliegen der hierfür in erster Linie maßgeblichen Voraussetzung, dass "deren Einreise nicht rechtmäßig ist", nicht (mehr) in Frage gestellt wird. Es ist auch unbestritten, dass die Zurückweisungen der Revisionswerber bei einer Landgrenzübergangsstelle anlässlich der Grenzkontrolle erfolgten. Damit sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, weshalb das LVwG davon ausgehen durfte, dass die darauf gestützten Zurückweisungen nicht rechtswidrig waren. Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerber war es für diese Beurteilung unerheblich, ob die durchgeführte Grenzkontrolle auf einer allenfalls unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage basierte. Nach dem eindeutigen Inhalt des § 41 Abs. 2 FPG sollte nämlich mit der in Rede stehenden Wortfolge ("bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches") lediglich - zum Zweck der Abgrenzung der Zurückweisung im Verhältnis zur Zurückschiebung (vgl. die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. GP 92) - eine örtliche bzw. räumliche und demzufolge im Ergebnis auch eine zeitliche Beschränkung für die Vornahme einer Zurückweisung festgelegt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zurückweisungen war somit nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen wurden. Das war aber unstrittig der Fall. Im Ergebnis erweisen sich daher die in der Revision gerügten Begründungsmängel als nicht entscheidungswesentlich. 10 Gegenstand der mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesenen Beschwerde waren (nur) die Zurückweisungen der Revisionswerber am 12. Februar 2016, wobei in der Revision das vom LVwG angenommene Vorliegen der hierfür in erster Linie maßgeblichen Voraussetzung, dass "deren Einreise nicht rechtmäßig ist", nicht (mehr) in Frage gestellt wird. Es ist auch unbestritten, dass die Zurückweisungen der Revisionswerber bei einer Landgrenzübergangsstelle anlässlich der Grenzkontrolle erfolgten. Damit sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt, weshalb das LVwG davon ausgehen durfte, dass die darauf gestützten Zurückweisungen nicht rechtswidrig waren. Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerber war es für diese Beurteilung unerheblich, ob die durchgeführte Grenzkontrolle auf einer allenfalls unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage basierte. Nach dem eindeutigen Inhalt des Paragraph 41, Absatz 2, FPG sollte nämlich mit der in Rede stehenden Wortfolge ("bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches") lediglich - zum Zweck der Abgrenzung der Zurückweisung im Verhältnis zur Zurückschiebung vergleiche die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 92) - eine örtliche bzw. räumliche und demzufolge im Ergebnis auch eine zeitliche Beschränkung für die Vornahme einer Zurückweisung festgelegt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zurückweisungen war somit nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen wurden. Das war aber unstrittig der Fall. Im Ergebnis erweisen sich daher die in der Revision gerügten Begründungsmängel als nicht entscheidungswesentlich.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Oktober 2017