Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Libyen, brachte am 21. Dezember 2010 bei der Österreichischen Botschaft in T einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" ein.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2013 stützte der Revisionswerber seinen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" ausdrücklich auf § 44 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und brachte dazu vor, dass er von 1997 bis 2002 als Sekretär des Libyschen Volksbüros ranghöchster Vertreter Libyens in Österreich gewesen sei. Die Republik Libyen habe ihn in diesem Zeitraum mit der Vertretung der libyschen Interessen in Österreich als außerordentlicher Botschafter beauftragt und bevollmächtigt. Zu diesem Zweck habe er einen entsprechenden Diplomatenpass der Republik Libyen innegehabt. Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) habe diese Funktion des Revisionswerbers bestätigt und ihm eine entsprechende "rote Legitimationskarte gemäß § 95 FPG" ausgestellt.Mit Schriftsatz vom 3. April 2013 stützte der Revisionswerber seinen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" ausdrücklich auf Paragraph 44, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und brachte dazu vor, dass er von 1997 bis 2002 als Sekretär des Libyschen Volksbüros ranghöchster Vertreter Libyens in Österreich gewesen sei. Die Republik Libyen habe ihn in diesem Zeitraum mit der Vertretung der libyschen Interessen in Österreich als außerordentlicher Botschafter beauftragt und bevollmächtigt. Zu diesem Zweck habe er einen entsprechenden Diplomatenpass der Republik Libyen innegehabt. Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) habe diese Funktion des Revisionswerbers bestätigt und ihm eine entsprechende "rote Legitimationskarte gemäß Paragraph 95, FPG" ausgestellt.
Im Jahr 2002 sei der Revisionswerber von der Republik Libyen aus Österreich abberufen und nach Deutschland entsandt worden. Im Jahr 2007 sei er in den Ruhestand versetzt worden. Auf Grund seiner langjährigen Funktion als ehemaliger hochrangiger Diplomat beziehe der Revisionswerber von der Republik Libyen einen staatlichen Ruhegenuss.
Der Revisionswerber erfüllte die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG, spreche sehr gut Deutsch und schätze Österreich als sein ehemaliges Gastland.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde der Antrag vom 21. Dezember 2010 gemäß § 12 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 3 Abs. 9 Z 4 Niederlassungsverordnung 2011 (NLV) zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde der Antrag vom 21. Dezember 2010 gemäß Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 4, Niederlassungsverordnung 2011 (NLV) zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für das Quotenjahr 2011 gemäß § 3 Abs. 9 Z 4 NLV insgesamt 60 Plätze zur Verfügung gestanden seien. Der Antrag des Revisionswerbers sei an Quotenplatz Nr. 62 gereiht gewesen. Es seien somit für das Quotenjahr 2011 keine Quotenplätze mehr zur Verfügung gestanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für das Quotenjahr 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 4, NLV insgesamt 60 Plätze zur Verfügung gestanden seien. Der Antrag des Revisionswerbers sei an Quotenplatz Nr. 62 gereiht gewesen. Es seien somit für das Quotenjahr 2011 keine Quotenplätze mehr zur Verfügung gestanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Die Behörde führte in ihrer Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Weiters wies die Behörde unter Anführung des § 81 Abs. 25 NAG darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben werden könne, wenn dem Revisionswerber der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch gelaufen sei.Weiters wies die Behörde unter Anführung des Paragraph 81, Absatz 25, NAG darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben werden könne, wenn dem Revisionswerber der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch gelaufen sei.
Gegen diesen, dem Revisionswerber am 16. Dezember 2013 zugestellten, Bescheid richtet sich die vorliegende Revision vom 10. Februar 2014, über die der Verwaltungsgerichtshof nach
Aktenvorlage durch die Behörde erwogen hat:
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen:
§ 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise: Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
...
(5)Absatz 5Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
..."
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 25 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 25, NAG lautet:
"Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.""Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG."
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden.
§ 12 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 lautete auszugsweise: Paragraph 12, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete auszugsweise:
"§ 12. ...
(4)Absatz 4Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist - ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 - der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung, so ist - ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, - der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
..."
Die Behörde stützte ihre zurückweisende Entscheidung auf § 12 Abs. 4 NAG. Gegen diesen Bescheid war gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz NAG keine Berufung zulässig.Die Behörde stützte ihre zurückweisende Entscheidung auf Paragraph 12, Absatz 4, NAG. Gegen diesen Bescheid war gemäß Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz NAG keine Berufung zulässig.
Der Hinweis der Behörde, wonach gemäß § 81 Abs. 25 NAG im gegenständlichen Fall eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig wäre, ist somit unzutreffend.Der Hinweis der Behörde, wonach gemäß Paragraph 81, Absatz 25, NAG im gegenständlichen Fall eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig wäre, ist somit unzutreffend.
Die gegenständliche Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die gegenständliche Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
§ 44 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (samt Überschrift) lautete: Paragraph 44, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (samt Überschrift) lautete:
"'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit'
§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wennParagraph 44, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
(2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
in den Ruhestand versetzt worden sind."
Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 44 Abs. 2 NAG. Die Behörde hat den Antrag mangels Vorliegen eines Quotenplatzes zurückgewiesen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 2 NAG war jedoch - wie die Revision zutreffend aufzeigt - das Vorliegen eines freien Quotenplatzes nicht Voraussetzung. Die übrigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG hat die Behörde nicht geprüft.Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG. Die Behörde hat den Antrag mangels Vorliegen eines Quotenplatzes zurückgewiesen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG war jedoch - wie die Revision zutreffend aufzeigt - das Vorliegen eines freien Quotenplatzes nicht Voraussetzung. Die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, NAG hat die Behörde nicht geprüft.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 sowie § 4 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 sowie Paragraph 4 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 5. Mai 2015