Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext 2013/16/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/16/0156

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

BAO §276;
BAO §289;
BAO §299;
BAO §4;
NoVAG 1991 §1 Z3;
VwRallg;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der H GmbH in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 17. Juni 2013, Zl. RV/0395-S/10, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht vom 27. Jänner 2009 über eine bei der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) durchgeführte Außenprüfung hielt das Finanzamt u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in Österreich habe, einen Pkw Chrysler Jeep Commander mit Mietvertrag vom 10. Jänner 2008 langfristig von einer A GmbH in Deutschland angemietet habe. Dieses in Deutschland zugelassene Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen sei danach ständig im Inland verwendet worden.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe für Jänner 2008 in Höhe von 5.747,13 EUR für das genannte Fahrzeug fest. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der "Umsatzsteuerprüfung".

Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 berief die Beschwerdeführerin u.a. gegen diesen Bescheid.

Das Finanzamt hob mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 seinen Bescheid vom 27. Jänner 2009 mit der Begründung auf, die Steuerschuld sei (erst) am 15. März 2008, mit dem ersten Tag der widerrechtlichen Verwendung im Inland, entstanden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug für "den Monat 3/2008" fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009.

Der unabhängige Finanzsenat hob mit Bescheid vom 8. März 2010 den bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 mit der Begründung auf, der Entscheidung des Finanzamtes stehe das Hindernis der durch die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 entschiedenen Sache entgegen.

Das Finanzamt hob daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2010 die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 gemäß Paragraph 299, BAO auf, weil sich der Spruch des aufgehobenen Bescheides als nicht richtig erweise, denn mit der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung wäre der Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 nicht aufzuheben, sondern abzuändern gewesen.

Eine dagegen mit Schriftsatz vom 15. April 2010 erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2010 ab.

Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2010 wies das Finanzamt die nach Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 wieder unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 ab.

Auf Grund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin wies der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 19. April 2011 die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 betreffend die Aufhebung nach Paragraph 299, BAO als unbegründet ab. Das Finanzamt habe die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 zu Recht aufgehoben, weil das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung den Bescheid vom 27. Jänner 2009 nicht hätte aufheben dürfen, sondern hätte abändern müssen und deren Spruch somit nicht richtig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin die (nunmehr wiederum unerledigte) Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2008 mit dem Betrag von 5.651,34 EUR festgesetzt wurde. Das in Rede stehende Fahrzeug sei am 15. Jänner 2008 nach Österreich eingebracht und daher mit Ablauf eines Monats nach der Einbringung ohne Zulassung in Österreich widerrechtlich verwendet worden. Der Wert des Fahrzeuges zum Stichtag 15. Februar 2008 sei auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin geschätzt worden und dementsprechend sei die Normverbrauchsabgabe mit geänderter Bemessungsgrundlage neu berechnet und festgesetzt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichtfestsetzung der Normverbrauchsabgabe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, lautet:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

...

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

Nach Paragraph 36, des Kraftfahrgesetzes (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des Paragraph 82, leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß Paragraph 79, KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften u. a. des Paragraph 82, leg. cit. eingehalten werden.

Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 132, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2010/16/0218, eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin betreffend u.a. dasselbe in Rede stehende Fahrzeug abgewiesen, für welches wegen desselben zugrunde liegenden Sachverhaltes Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Februar bis September 2008 mit einem näher genannten Betrag festgesetzt worden war.

Die von der belangten Behörde festgestellte ständige Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach der Einbringung am 15. Jänner 2008 stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Dass ihr die Zulassung während eines Monats nach diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie nicht. Ein Verbringen des Fahrzeugs während dieses Monats vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) behauptet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.

Dergestalt erweist sich die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich als rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, eine solche im Instanzenzug erfolgte Festsetzung durch den angefochtenen Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil dem das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden sei. Bereits mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 sei eine Entscheidung in der Sache ergangen; es liege Sachidentität vor.

Als Tatsachenkomplex, welcher die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zugrunde lag, ist die Einbringung und ständige Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführerin, eine (juristische) Person mit Sitz in Österreich, in der Zeit nach der Einbringung vom 14. Jänner 2008 zu sehen.

Dergestalt erweist sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 mit einer ersatzlosen Aufhebung des Festsetzungsbescheides anstatt einer Änderung betreffend den Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung wegen der gegebenen Sachidentität als rechtswidrig, weshalb sowohl die Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 wie auch die Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes vom 30. März 2010 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. April 2011 zu Recht erfolgten.

Wegen der vorhandenen Sachidentität war aber auch der Bescheid des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 rechtswidrig, weil ihm die im Zeitpunkt seiner Erlassung noch wirksame Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 als Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, weshalb sich die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 als rechtens erweist.

Diese Aufhebung durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 bedeutet jedoch keine abschließende Entscheidung in der Sache über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, denn mit dieser Berufungsentscheidung setzte der unabhängige Finanzsenat nicht (im Instanzenzug) Normverbrauchsabgabe fest, sondern mit der Beseitigung (Aufhebung) des (neuerlichen) Bescheides des Finanzamtes vom 11. Mai 2009, dem die zum damaligen Zeitpunkt noch wirksame Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 entgegenstand, bestätigte er, dass in der Sache der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe damals mit jener Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 res iudicata vorlag.

Allerdings wurde diese Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 später zutreffend durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 (gemäß Paragraph 299, BAO) aufgehoben. Da diese Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 damit aus dem Rechtsbestand ausschied, war die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 wiederum unerledigt, weshalb der unabhängige Finanzsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2013 in der Sache entscheiden durfte, ohne dass dieser Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden wäre, wie die Beschwerdeführerin vermeint.

Die belangte Behörde durfte dabei den bereits vom Finanzamt dem Bescheid vom 27. Jänner 2009 zugrunde gelegten oben beschriebenen Sachverhalt (Tatsachenkomplex) rechtlich anders würdigen als das Finanzamt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (bis zur im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 34, noch gemäß Paragraph 4, BAO mit Verwirklichung des Steuertatbestandes; vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2010/16/0254) durch Rechtswidrigkeit der Verwendung anders, nämlich mit 15. Februar 2008 ansetzen, dementsprechend die Bemessungsgrundlage (den Wert) des in Rede stehenden Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an diesem Tag (durch Schätzung) ermitteln und die Normverbrauchsabgabe geändert (nunmehr für Februar 2008) mit einem neu berechneten (geringeren) Betrag festsetzen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 11. September 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160156.X00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2013160156_20140911X00