Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 536,94 und einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 598,66, resultierend aus diversen in den Jahren 2002 bis 2010 fällig gewordenen und nicht entrichteten Abgaben, fest. Darin werden jeweils die Art der Steuer, Abgabe bzw. Gebühr, das Fälligkeitsdatum, die Mahnstufe und ein Betrag aufgelistet sowie ein Gesamtrückstand von EUR 41.080,12 genannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 Berufung, mit der er sich gegen die Vorschreibung der jeweiligen Stammabgaben wandte und monierte, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Grundlagen ein Abgabenrückstand von EUR 41.080,12 offen sei.
Mit dem weiteren, gleichartig aufgebauten Bescheid vom 28. Juli 2011 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 30,- und einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 84,32, resultierend aus diversen im Jahr 2011 fällig gewordenen und nicht entrichteten Abgaben, fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2011 Berufung, mit der er sich ebenso gegen die Vorschreibung der jeweiligen Stammabgaben wandte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2012 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2012 Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheiden vom 28. März 2012 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei beiden Berufungen des Beschwerdeführers "teilweise statt" und änderte den Spruch der angefochtenen Bescheide aus Anlass der Berufungen dahingehend ab, dass gemäß § 227a BAO eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 60,08 und EUR 503,94, sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 und § 217a Abs. 3 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 109,75 und EUR 598,66 festgesetzt wurden.Mit Bescheiden vom 28. März 2012 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei beiden Berufungen des Beschwerdeführers "teilweise statt" und änderte den Spruch der angefochtenen Bescheide aus Anlass der Berufungen dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 227 a, BAO eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 60,08 und EUR 503,94, sowie gemäß Paragraph 217, Absatz eins und 2 und Paragraph 217 a, Absatz 3, BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 109,75 und EUR 598,66 festgesetzt wurden.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 18. April 2012 Vorstellung, in denen er u. a. geltend machte, dass "Abgaben in den Jahren 2002 bis zum 26.10.2009 von Seiten der Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen niemals zur Vorschreibung gebracht worden" seien sowie Verjährung aller "vor dem 26.10.2004 dem Vorstellungswerber zur Vorschreibung gebrachten Abgaben, Abgabenrückstände, Mahngebühren und Säumniszuschläge" eingetreten sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Vorstellungen keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das allgemein gehaltene Vorbringen hinsichtlich Festsetzungsverjährung könne nicht zum Erfolg verhelfen, weil keine einzige Vorschreibung konkret bezeichnet und auch keine erforderlichen Beweismittel dafür vorgelegt worden seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keinerlei Säumniszuschläge und Mahngebühren vorzuschreiben gewesen seien, weil die tatsächlichen Abgaben, aus welchen die Säumniszuschläge und Mahngebühren resultieren, bereits verjährt beziehungsweise sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu Recht festgesetzt worden seien.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbundenen Beschwerden erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg. cit. bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetztes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Absatz 2, leg. cit. bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24, des Verwaltungsgerichtshofgesetztes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a) BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also grundsätzlich sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, sofern nicht in Abgabenvorschriften besondere Bestimmungen über diesen Zeitpunkt enthalten sind (§ 4 Abs. 1 und 3 BAO).Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also grundsätzlich sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, sofern nicht in Abgabenvorschriften besondere Bestimmungen über diesen Zeitpunkt enthalten sind (Paragraph 4, Absatz eins und 3 BAO).
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Abgaben werden nach § 210 Abs. 1 BAO unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides, welche gemäß § 97 BAO durch Zustellung oder Verkündung erfolgt, fällig.Abgaben werden nach Paragraph 210, Absatz eins, BAO unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides, welche gemäß Paragraph 97, BAO durch Zustellung oder Verkündung erfolgt, fällig.
§ 217 Abs. 1 BAO ordnet an, dass Säumniszuschläge zu entrichten sind, wenn eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Paragraph 217, Absatz eins, BAO ordnet an, dass Säumniszuschläge zu entrichten sind, wenn eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß, bei Selbstbemessungsabgaben in der bekanntgegebenen Höhe vollstreckbar.Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß Paragraph 226, BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß, bei Selbstbemessungsabgaben in der bekanntgegebenen Höhe vollstreckbar.
§ 227 Abs. 1 BAO bestimmt, dass vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen sind. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist im Falle einer Mahnung nach § 227 BAO eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro zu entrichten (§ 227a Z. 1 BAO). Paragraph 227, Absatz eins, BAO bestimmt, dass vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen sind. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, BAO eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro zu entrichten (Paragraph 227 a, Ziffer eins, BAO).
Gemäß § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben, die Abgaben durch Bescheid festzusetzen. Gemäß Abs. 2 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlage der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.Gemäß Paragraph 198, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben, die Abgaben durch Bescheid festzusetzen. Gemäß Absatz 2, haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlage der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.
Die Mahngebühr gemäß § 227a BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben, Säumniszuschläge sind ebenfalls mit Abgabenbescheid geltend zu machen (Ritz, BAO5, § 217 Tz 5 mwN, und § 227a Tz 6).Die Mahngebühr gemäß Paragraph 227 a, BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben, Säumniszuschläge sind ebenfalls mit Abgabenbescheid geltend zu machen (Ritz, BAO5, Paragraph 217, Tz 5 mwN, und Paragraph 227 a, Tz 6).
Für Landes- und Gemeindeabgaben regelt § 323a Abs. 1 Z 3 BAO, dass abgesehen von Verjährungsfristen die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle gelten, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren. Nach Z 5 dieser Bestimmung sind die §§ 207 und 209 BAO ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.Für Landes- und Gemeindeabgaben regelt Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 3, BAO, dass abgesehen von Verjährungsfristen die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle gelten, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren. Nach Ziffer 5, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 207 und 209 BAO ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.
Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles wäre daher eine nach der Stmk LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren (vgl. § 323a BAO) zu beachten. Die genannte landesrechtliche Vorschrift enthielt im Wesentlichen der BAO vergleichbare Verjährungsregelungen:Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles wäre daher eine nach der Stmk LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren vergleiche Paragraph 323 a, BAO) zu beachten. Die genannte landesrechtliche Vorschrift enthielt im Wesentlichen der BAO vergleichbare Verjährungsregelungen:
Gemäß § 156 Abs. 2 Stmk LAO unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung begann nach § 157 lit. a) leg. cit. in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war. Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährte gemäß § 185 Abs. 1 Stmk LAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.Gemäß Paragraph 156, Absatz 2, Stmk LAO unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung begann nach Paragraph 157, Litera a,) leg. cit. in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war. Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährte gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Stmk LAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz 4, mwN).Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde vergleiche Ritz, aaO, Paragraph 217, Tz 4, mwN).
Die Beschwerde vertritt weiters die Rechtsauffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil die in den Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde angeführten Rückstände aus verschiedenen Abgaben seit dem Jahr 2002 herrührten und dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 erstmalig ein Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO ausgestellt worden sei, womit eine Reihe von Mahngebühren und Säumniszuschlägen dem Abgabenpflichtigen zur Vorschreibung gebracht worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und die vorgeschriebenen Steuern und Abgaben bestritten, insbesondere sei auch die Festsetzungsverjährung eingewendet worden.Die Beschwerde vertritt weiters die Rechtsauffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil die in den Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde angeführten Rückstände aus verschiedenen Abgaben seit dem Jahr 2002 herrührten und dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 erstmalig ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 229, BAO ausgestellt worden sei, womit eine Reihe von Mahngebühren und Säumniszuschlägen dem Abgabenpflichtigen zur Vorschreibung gebracht worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und die vorgeschriebenen Steuern und Abgaben bestritten, insbesondere sei auch die Festsetzungsverjährung eingewendet worden.
Der Beschwerdeführer war berechtigt, in seiner Vorstellung erstmals neues Vorbringen zur Verjährung zu erstatten, weil für das Vorstellungsverfahren mangels einer dem § 41 Abs. 1 VwGG entsprechenden Regelung in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 kein Neuerungsverbot gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2003/16/0103). Die Ausführungen im Vorstellungsschriftsatz waren zwar - womit die belangte Behörde das Unterlassen der weiteren Behandlung der Verjährungsfrage begründete - bloß allgemein gehalten und es fehlten konkrete Angaben, welche Stammabgaben davon betroffen sein sollen, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Ritz, aaO, § 207 Tz 3, mwN). Zu dem nach § 198 Abs. 2 BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO und § 157 lit. a) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die belangte Behörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.Der Beschwerdeführer war berechtigt, in seiner Vorstellung erstmals neues Vorbringen zur Verjährung zu erstatten, weil für das Vorstellungsverfahren mangels einer dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entsprechenden Regelung in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 kein Neuerungsverbot gilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2003/16/0103). Die Ausführungen im Vorstellungsschriftsatz waren zwar - womit die belangte Behörde das Unterlassen der weiteren Behandlung der Verjährungsfrage begründete - bloß allgemein gehalten und es fehlten konkrete Angaben, welche Stammabgaben davon betroffen sein sollen, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ist vergleiche Ritz, aaO, Paragraph 207, Tz 3, mwN). Zu dem nach Paragraph 198, Absatz 2, BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO und Paragraph 157, Litera a,) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die belangte Behörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.
Da in den Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde teilweise auch Abgaben aufgelistet sind, deren Fälligkeit bis zum Jahr 2002 zurückreicht und gemäß § 3 Abs. 2 lit. d Säumniszuschläge sowie gemäß § 3a Z 1 BAO Mahngebühren zu diesen akzessorisch sind (s. Ritz BAO5, § 238 Tz 10), war der vom Beschwerdeführer ebenfalls relevierte Einwand der Einhebungsverjährung nicht unbeachtlich. Fehlende Ausführungen zur Verjährungsfrage können in der Gegenschrift, wo erstmals einzelne Unterbrechungshandlungen behauptet werden, nicht nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, Zl. 2010/13/0153).Da in den Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde teilweise auch Abgaben aufgelistet sind, deren Fälligkeit bis zum Jahr 2002 zurückreicht und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Säumniszuschläge sowie gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins, BAO Mahngebühren zu diesen akzessorisch sind (s. Ritz BAO5, Paragraph 238, Tz 10), war der vom Beschwerdeführer ebenfalls relevierte Einwand der Einhebungsverjährung nicht unbeachtlich. Fehlende Ausführungen zur Verjährungsfrage können in der Gegenschrift, wo erstmals einzelne Unterbrechungshandlungen behauptet werden, nicht nachgeholt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, Zl. 2010/13/0153).
Damit durfte die belangte Behörde nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, dass weder Festsetzungsverjährung gemäß § 207 BAO noch Einhebungsverjährung nach § 238 BAO eingetreten sei.Damit durfte die belangte Behörde nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, dass weder Festsetzungsverjährung gemäß Paragraph 207, BAO noch Einhebungsverjährung nach Paragraph 238, BAO eingetreten sei.
Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b) VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandsersatzordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwenden) VwGH-Aufwandsersatzordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandsersatzordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwenden) VwGH-Aufwandsersatzordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 17. September 2014