Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/10/0118

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0106 E 29. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100118.X01

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012100118_20130425X01

Rechtssatz für 2012/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/10/0118

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1 litb;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche E 14. Juli 2011, 2010/10/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100118.X02

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012100118_20130425X02

Rechtssatz für 2012/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/10/0118

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100118.X03

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012100118_20130425X03

Entscheidungstext 2012/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/10/0118

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §29;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JB in S, vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Andreas-Hofer-Straße 3/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Mai 2012, Zl. U-14.346/27, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt römisch eins.) 1.) des im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 16. Mai 2012 hat die Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Weges auf bestimmt bezeichneten Grundstücken beginnend beim Schafalm-Niederleger auf einer Seehöhe von etwa

1.820 m und endend auf einer Seehöhe von etwa 1.943 m erteilt. Mit Spruchpunkt römisch eins.) 2.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Verlängerung dieses Weges bis zum Schafalm-Hochleger auf einer Seehöhe von etwa 2.100 m gemäß Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, (TNSchG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 28. März 2007 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines etwa 1.500 m langen Weges vom Schafalm-Niederleger bis zum Schafalm-Hochleger beantragt. Der - mit Spruchpunkt römisch eins.) 1.) genehmigte - untere Teil dieses Weges in einer Länge von etwa 520 m sei bereits im Vorfeld ohne behördliche Genehmigung errichtet worden. Die Höhendifferenz zwischen dem Ende des bereits errichteten Weges und dem Schafalm-Hochleger betrage etwa 150 m. Der Schafalm-Niederleger sei mit einem Geländefahrzeug erreichbar. Ebenso könne der vom Niederleger aus bereits errichtete Weg mit Geländefahrzeugen befahren werden.

Der Weg solle mit Traktoren und Schleppern befahrbar sein und eine Fahrbahnbreite von 2,5 m sowie eine Planumbreite von 3 m aufweisen. Die Trasse des noch nicht errichteten Teiles führe zunächst über vier Kehren und dann auf der Trasse des alten Fußweges zum Hochleger, wobei das letzte Stück etwas flacher sei. Dieser Wegabschnitt umfasse insgesamt sechs Kehren und einen Umkehrplatz. Das Gelände weise meist eine Querneigung von etwa 80 % auf, weshalb durch den Wegebau steile Böschungen entstehen würden. Die maximale Geländequerneigung im Bereich der fünften Kehre betrage etwa 84 %.

Der Weg sei im (bereits errichteten) Bereich beim Niederleger relativ gut sichtbar. Im Wald werde er durch Bäume zum Großteil verdeckt. Oberhalb der Waldgrenze könne er vom Gegenhang eingesehen werden.

Aus naturkundefachlicher Sicht ergebe sich Folgendes:

Das Gebiet, in dem der Weg errichtet werden solle, liege auf der Südseite des N.-Tales, einem Seitental des W.-Tales. Die betroffenen Hänge fänden sich auf der Ost- und Westseite des K.- Berges, welcher westlich des P.-Berges und östlich des G.-Kammes gelegen sei. Der Beginn des Weges beim Schafalm-Niederleger liege im Wald auf einem Geländerücken, der sich bis über den Hochleger hinaufziehe. Letzterer liege in einem Kar und sei derzeit nur über einen Fußweg vom Niederleger aus zu erreichen. Mit zunehmender Höhe der geplanten Wegtrasse lichte sich der in steilem Gelände beiderseits des Grates gelegene Fichten-Lärchen-Mischwald im Bereich des Geländerückens immer mehr und gehe schließlich in eine flachere Weidefläche über, die durch einen artenreichen Bürstlings-Krummseggenrasen mit Zwergstrauchheiden geprägt sei. Das obere Drittel entlang des Fußweges quere eine Weidefläche mit durch Überweidung degeneriertem Bürstlingsrasen. Auf Grund der geringen Neigung seien dort keine massiven Eingriffe in die Vegetation notwendig. Ein Auflassen der Bewirtschaftung der Alm hätte eine Verbuschung durch Zwergsträucher und natürliche Waldbildung auf Kosten des schützenswerten Bürstlingsrasens bis weit über den Hochleger hinaus zur Folge. Insofern sei aus naturkundefachlicher Sicht eine Fortführung der Bewirtschaftung wünschenswert. Der Rest der Trasse, einschließlich des bereits errichteten Weges, verlaufe großteils durch einen Schutzwald außer Ertrag. Im mittleren Abschnitt des zu bauenden Weges, welcher durch lichten Wald verlaufe, habe sich ein dichtes Almrosengebüsch entwickeln können, das u.a. einen idealen Lebensraum für Raufußhühner, wie etwa Birkhuhn oder Auerhuhn, darstelle. Durch den Wegebau finde eine gewisse Beeinträchtigung dieses Lebensraumes statt, die jedoch auf Grund der Bestandsgröße nur geringe Auswirkungen habe.

Anders verhalte es sich mit dem Landschaftsbild. Das bisher von Wegschneisen verschont gebliebene Gebiet sei für das Landschaftsbild des von Wanderern und Erholungsuchenden stark frequentierten N.-Tales von großer Bedeutung. Zudem sei ein Teil der geplanten Strecke von einer an der gegenüberliegenden Talseite bestehenden Siedlung aus gut einsehbar. Auf Grund der starken Neigung des Berghanges seien zwischen der ersten und vierten Kehre des geplanten Weges größere Abtragungen vonnöten, welche markante und weithin sichtbare Einschnitte in das Gelände verursachen würden. Durch diese anthropogene Überformung würde die Natürlichkeit und Unberührtheit der Landschaft verloren gehen. Auf Grund der extremen Höhenlage der Trasse würde eine Wiederaufforstung der für den Bau notwendigerweise gerodeten Flächen eine längere Zeit von mindestens 20 Jahren in Anspruch nehmen. Insgesamt sei der Bau des geplanten Weges daher mit einer längerfristigen gravierenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden.

Diese Ausführungen bezögen sich auf den unteren Teil des zu errichtenden Weges. Der bereits bestehende Weg sei mit keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden.

Aus agrarwirtschaftlicher Sicht ergebe sich Folgendes:

Die gegenständliche Alm weise eine Eigenfläche von insgesamt 164 ha auf, davon 57,5 ha mit der Nutzungsart Alpe, 44,7 ha Wald und 62,4 ha mit sonstiger Nutzungsart (Ödland). Zum Teil decke sich das Almgebiet mit dem 262 ha umfassenden Eigenjagdgebiet.

Der Beschwerdeführer verfüge über keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betreibe die Almwirtschaft mit Schafen aus dem Gemeindegebiet von N. Ein Auftrieb von Milchkühen oder Rindern habe in den letzten Jahrzehnten nicht mehr stattgefunden. Von einem Auftrieb von Galtvieh sei mittlerweile Abstand genommen worden.

Die Weidefläche auf der Schafalm sei für die Tiere derzeit über einen durch den Wald führenden Triebweg erreichbar, welcher flachere Geländestellen ausnütze.

Es bestehe eine 2004 generalsanierte Materialseilbahn mit der Talstation beim Niederleger und der Bergstation in einer Entfernung von etwa 100 m vom Hochleger. Der Allgemeinzustand sei gut und gebrauchsfähig. Die Nutzlast betrage etwa 100 kg. Eine Erhöhung der Nutzlast würde einen generellen Umbau bedingen. Mit dieser Seilbahn könne der laufende Lastentransport abgewickelt werden.

Bauliche Vorkehrungen seien bei einer Schafalm nur sehr untergeordnet erforderlich. Die Schafe benötigten bei vorhandenem Waldschutz keine Stallungen. Eine Beaufsichtigung erfolge mindestens wöchentlich. Voraussetzung für einen Schafhirten sei ein gut gehfähiger gesundheitlicher Zustand. Bei - meist angekündigtem - Schlechtwetter sei es seine Aufgabe, die Tiere auf tiefer gelegene Weideflächen zu treiben, was vorliegend bei dem von den Schafen gut angenommenen Triebweg leicht möglich sei. Auch nach Errichtung des geplanten Weges würden sich die Tiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht an die Trasse des Weges, sondern an die bestehenden Triebwege halten, die keine steil abfallenden Böschungen und Spitzkehren aufwiesen und die Tiere somit sicher ins Tal führten.

Der beantragte Weg würde für einen Hirten eine gerne angenommene Erleichterung darstellen, er sei jedoch für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb nicht notwendig und trage auch nicht wesentlich zur Existenzsicherung der Almwirtschaft bei. Eine Bewirtschaftung der gegenständlichen Schafalm sei auch ohne die Realisierung des geplanten Weges möglich. Eine Kontrolle der Tiere könne - wie auch auf anderen Schafalmen üblich - zu Fuß erfolgen.

Der geplante Weg sei auch aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich, weil es sich hiebei nicht um eine Forststraße handle und der Weg durch erschlossene Waldbestände führe, die zur Gänze Schutzwald außer Ertrag darstellten.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die naturkundefachlichen Feststellungen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen beruhten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Landwirtschaftskammer Tirol, wonach der Weg keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle, weil er durch den Wald führe, sei entgegenzuhalten, dass der Wald infolge des Wegbaues durch größere Abtragungen beeinträchtigt würde und eine Wiederaufforstung Jahrzehnte in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grund sei der Weg nicht nur in seinem oberen Teil einsehbar.

Die agrarwirtschaftlichen Feststellungen stützten sich überwiegend auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welchen eine umfangreiche fotografische Dokumentation sowie kartografische Darstellungen angeschlossen seien. Sie erschienen der Behörde nachvollziehbar oder seien nicht bestritten worden.

Der Beschwerdeführer und die Landwirtschaftskammer Tirol hätten nicht dartun können, dass beim einfachen Stallgebäude auf dem Hochleger mehr als untergeordnete Baumaßnahmen erforderlich seien. Dass ein Transport der Materialien über die Materialseilbahn mühevoll sein möge, werde nicht in Abrede gestellt, stelle im alpinen Gelände allerdings keine Seltenheit dar.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein zeitgemäßer und nachhaltiger Wirtschaftsbetrieb ohne Errichtung des beantragten Weges nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Insoweit sei der Beschwerdeführer dem landwirtschaftlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Dem Argument der Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Arbeitsleistung des Almpersonals zum Großteils nur aus stundenlangem Wandern zum Hochleger bestehe, könne nicht gefolgt werden, sei doch vom Ende des bereits errichteten Weges bis zum Hochleger lediglich ein Höhenunterschied von 150 Höhenmetern zu überwinden. Die durch eine mögliche Zufahrt erreichte Zeitersparnis sei daher im Vergleich zum Zeitaufwand für das jedenfalls zu Fuß erfolgende Abgehen der Weidefläche lediglich von untergeordneter Bedeutung.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der bereits errichtete Wegabschnitt nachträglich zu genehmigen gewesen sei, weil damit keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder eines geschützten Lebensraumes verbunden sei. Die geplante Verlängerung dieses Weges bis zum Hochleger habe jedoch nicht bewilligt werden können, weil dieser Abschnitt mit einer gravierenden längerfristigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und einer Beeinträchtigung des Lebensraums für Raufußhühner verbunden sei. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Almwirtschaft überwiege die gegenläufigen Naturschutzinteressen nicht. Es liege nicht jede der Ertragsverbesserung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr komme es auf einen entscheidenden Beitrag für die dauernde Existenzsicherung oder für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb an. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zufahrtsmöglichkeit zum Hochleger würde zwar eine Erleichterung bedeuten, im Hinblick auf die bei der Almwirtschaft häufig zu Fuß zurückzulegenden Wege und den relativ geringen Höhenunterschied vom bestehenden Weg bis zum Hochleger trage der Weg jedoch nicht wesentlich zur Existenzsicherung oder zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes bei. Der weitere Betrieb der Schafalm sei auch ohne den Weg möglich.

Über die nur gegen den Spruchpunkt römisch eins.) 2.) dieses Bescheides gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage unter Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 (TNSchG), lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. Litera a
    ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. Litera b
    ihr Erholungswert,
  3. Litera c
    der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
              d)              ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von

1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

Paragraph 29, (1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2, und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

  1. Absatz 8Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

…"

Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der projektierte Weg mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden sei, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Die Beeinträchtigung der unberührten Landschaft durch die Abtragungen im Bereich der Kehren des geplanten Weges sei nur von einer Siedlung auf der gegenüberliegenden Talseite zu sehen und das nur für einen befristeten Zeitraum, weil eine Wiederaufforstung erfolgen werde. Daher komme dieser Beeinträchtigung - selbst wenn man von den Feststellungen der belangten Behörde ausgehe - nur ein geringes Gewicht zu. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt, wonach im Hinblick auf moderne Straßenbautechniken, insbesondere unter Ausnutzung der sogenannten "bewehrten Erde" größere Abtragungen und wesentliche Einschnitte in das Gelände vermieden werden könnten. Überdies habe sich die belangte Behörde über logische Denkgesetze hinweggesetzt. Gehe man nämlich vom Baumbestand unterhalb des projektierten Weges mit einer Höhe von mindestens 10 bis 15 m aus, so komme man zum Ergebnis, dass allfällige Geländeeinschnitte durch den Baumbestand bei weitem überdeckt würden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass unter dem Landschaftsbild mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).

Nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen sind im Bereich der geplanten Kehren des Weges auf Grund der Steilheit des Geländes von bis zu 84 % größere Abtragungen erforderlich, welche markante und weithin sichtbare Einschnitte in das Gelände verursachen würden. Dies deckt sich mit der Aussage der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie, Hydrogeologie, alpine Naturgefahren und Schutz vor Erosion. Diese hat ausgeführt, dass sich auf Grund des teilweise sehr steilen Geländes hohe Anschüttböschungen überwiegend im Felsgestein ergeben würden.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Verwaltungsverfahren - ebenso wie in der Beschwerde - lediglich ohne jede weitere Konkretisierung ausgeführt, dass im Hinblick auf moderne Straßenbautechniken, insbesondere unter Ausnutzung der sogenannten "bewehrten Erde" größere Abtragungen und Geländeeinschnitte verhindert werden könnten. Damit ist er den dargestellten sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde diese Ausführungen nicht zum Anlass für weitere Erhebungen genommen hat. Dem naturkundefachlichen Sachverständigen war das Vorhandensein von Bäumen im Bereich der Kehren bekannt. Seine Ausführungen, wonach die erforderlichen Bauarbeiten im Bereich der Kehren zu weithin sichtbaren Geländeeinschnitten führen würden, sind unter Berücksichtigung der Steilheit des Geländes und der unbestrittenen behördlichen Feststellung, wonach sich der Wald in größerer Höhe immer mehr lichtet, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen steht die Feststellung über die Einsehbarkeit der durch den Wegebau verursachten Geländeeinschnitte auch nicht mit den behördlichen Feststellungen über das geplante Projekt im Widerspruch, wonach der Weg im Wald durch die Bäume "zum Großteil" verdeckt werde.

Die belangte Behörde ist somit in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gekommen, dass der beantragte Wegebau mit einer erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen, insbesondere mit einem Eingriff in das Landschaftsbild verbunden ist. Eine Bewilligung kann daher nur gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG erteilt werden. In einem Verfahren nach dieser Bestimmung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2010/10/0183).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen durch das beantragte Projekt insbesondere auf Grund der bisherigen Unversehrtheit der Landschaft großes Gewicht zukomme, welches durch die öffentlichen Interessen am Projekt, insbesondere im Hinblick darauf nicht überwögen würden, dass der geplante Weg zur Aufrechterhaltung des Almbetriebes nicht erforderlich sei.

Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, dass sich die Anforderungen an die Almwirtschaft geändert hätten. Zur Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Betriebes sei eine Zufahrt erforderlich. Das Personal könne nicht für die lange Zeit des Fußmarsches zur Erreichung des Hochlegers bezahlt werden, zumal die Almwirtschaft ohnehin nicht lukrativ sei und vorwiegend nur aus Interessen des Naturschutzes aufrechterhalten werde. Es finde sich kein Personal, das bereit sei, den langen und beschwerlichen Fußmarsch zum Hochleger zurückzulegen und dann noch die gesamte Weidefläche abzugehen. Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sei eine Behirtungsprämie im Rahmen des Österreichischen Programms für umweltfreundliche Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt worden. Diese Förderung setze u.a. eine tägliche Versorgung der Tiere und das Vorhandensein einer Unterkunft für den Hirten voraus. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei der Weg zweifellos erforderlich, weil der Hirt sonst die meiste Zeit für den Anstieg zum Hochleger verbrauche. Bauliche Maßnahmen im Bereich des Hochlegers seien auch zur Schaffung einer adäquaten Übernachtungsmöglichkeit für den Hirten erforderlich. Für derartige Bauarbeiten reiche eine Seilbahn mit 100 kg Nutzlast nicht. Überdies seien Bauarbeiten auch für die Sanierung und Erweiterung des Stalles erforderlich, um wieder Galtvieh auf die Alm auftreiben zu können.

Dazu ist auszuführen, dass ein bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft voraussetzt, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0173). Im diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat die dort beschwerdeführende Partei u.a. vorgebracht, dass es einfach nicht mehr möglich sei, die Almwirtschaft mit den Methoden von vor 100 Jahren durchzuführen. Auch bei guter Bezahlung sei heute kaum mehr jemand zu finden, der jene Arbeiten verrichte, die bei Bewirtschaftung einer Alm ohne Fahrweg nötig seien, wie etwa den Transport von Zaunmaterial oder der täglich anfallenden Milchmenge von 30 bis 40 l in der Früh und etwa 25 l am Abend. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass zwar insbesondere der Transport von Lasten mit einem Kraftfahrzeug eine nicht zu unterschätzende Erleichterung bedeutete. Angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Almwirtschaft im Allgemeinen nur zu Fuß durchführbaren Lastentransporte und der relativ kurzen Wegstrecke, um die es im zu beurteilenden Fall gehe, könne der dort belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelange, die Befahrbarkeit eines 1.200 m langen Weges gehe über eine Arbeitserleichterung nicht hinaus; sie sei für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Alm nicht von existentieller Bedeutung.

Im vorliegenden Fall hat der vom oberen Ende des bereits errichteten Weges bis zum Hochleger zurückzulegende Fußweg nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, eine Länge von ca. 800 m, wobei ca. 150 Höhenmeter überwunden werden müssen. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen besteht die Bewirtschaftung einer Schafalm im Wesentlichen aus der Kontrolle und Behirtung der Tiere. Ein Stall ist nicht erforderlich. Der geplante Weg ist für den Auf- und Abtrieb der Tiere nicht erforderlich, weil ein von Schafen gut angenommener sicherer Triebweg besteht. Von diesem Gutachten ausgehend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass an der Errichtung des weder für einen zeitgemäßen Almbetrieb noch für die Existenzsicherung der Almwirtschaft notwendigen Weges kein die Naturschutzinteressen überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

Dies kann auch unter Berücksichtigung des dargestellten Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Einem Hirten, der nach dem Beschwerdevorbringen ohnehin die gesamte Almfläche abgehen muss, kann auch der etwa 800 m lange Fußmarsch zum Hochleger über eine Höhendifferenz von 150 m zugemutet werden, auch wenn dies zur Erlangung einer Förderung täglich erforderlich sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Weg sei für Baumaßnahmen erforderlich, um eine adäquate Unterkunft für den Hirten und eine Stallung für Galtvieh zu schaffen, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er keine konkreten Gründe vorbringt, warum der Hirte nicht auch am Niederleger übernachten kann. Andererseits hat er im Verwaltungsverfahren zwar vorgebracht, dass es bei einer Sanierung des Stallgebäudes "möglich" werde, als Alternative Galtvieh auf die Alm zu treiben, jedoch nicht konkret behauptet, tatsächlich eine derartige Umstellung des Almbetriebes vornehmen zu wollen. Er hat auch - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde - vorgebracht, dass die Umstellung auf Galtvieh zur Existenzsicherung der Almwirtschaft erforderlich sei.

Aus diesen Gründen kommt auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.

Das weitere Vorbringen, der Weg ermögliche es auch weniger trittsicheren Personen, in diesem Gebiet zu wandern, vermag schon mangels jeglicher Konkretisierung kein öffentliches Interesse an der Errichtung des Weges darzutun.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Gänze nicht bestritten habe. Vielmehr hat die belangte Behörde in der betreffenden Passage ihres Bescheides ausgeführt, dass sich die Feststellungen im agrarwirtschaftlichen Bereich überwiegend auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen stützten. Diese erschienen der Behörde "nachvollziehbar oder wurden nicht bestritten". Damit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Ausführungen dieses Sachverständigen - etwa jenen über die derzeitige Bewirtschaftungsform - nicht bestritten hat.

Da sich aus den dargestellten Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. April 2013

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100118.X00

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWT_2012100118_20130425X00