Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X01

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §64;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Paragraph 60, UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 64, UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (Paragraph 64, Absatz 5, UG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X02

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FHStG 1993 §4 Abs2;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X03

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen vergleiche etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035, und vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0128). Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 223)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X04

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X04

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich die in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 223), angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. August 2009, 9 Ob 63/08t und ausdrücklich das Urteil vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X05

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X05

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

Rechtssatz

Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X06

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X06

Entscheidungstext 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §5 Abs1;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §64;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 4/5/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. November 2008, GZ. RV/3122-W/08, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 (mitbeteiligte Partei: K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Kalenderjahr 2006 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte bezog für ihren am 11. März 1983 geborenen Sohn M u.a. für den Streitzeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Unter Verwendung eines ausgefüllten und mit 28. Mai 2008 datierten Formblattes "Beih 1" gab die Mitbeteiligte dem Finanzamt bekannt, dass ihr ab März 2008 wegen "Studienunterbrechung" keine Familienbeihilfe mehr zustünde.

M hatte vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Sommersemester 2006 an der Fachhochschule des bfi W den Bachelorstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft besucht und über die Bachelorarbeit und die mündlichen Prüfungsfächer das Bachelorprüfungszeugnis vom 30. Juni 2006 mit der Gesamtnote Bestanden erhalten.

Ab dem Wintersemester 2006/2007 besuchte er den Masterstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft an der selben Fachhochschule.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten für M bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Juli 2008 mit der Begründung zurück, dass M in den Jahren 2006 und 2007 die Einkunftsgrenze von 8.725 EUR überschritten und das Studium mit März 2008 unterbrochen habe.

Dagegen berief die Mitbeteiligte. Sie erkannte die Rückforderung für die Jahre 2007 und 2008 ausdrücklich an. Zur Rückforderung für das Jahr 2006 führte sie aus, dass M sein Bachelorstudium mit 30. Juni 2006 beendet habe. Die Einkünfte, welche M in den Monaten Juli, August und September 2006 erzielt habe, seien in die Berechnung des Einkommens nicht miteinzubeziehen. Dies berücksichtigend habe M im Jahr 2006 weniger als 8.725 EUR an Einkommen bezogen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2008 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass "ob des begonnenen FH-Masterstudiums eine durchgehend vorliegende Berufsausbildung gegeben ist", weshalb die Ausnahmebestimmung über den Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung nicht greife.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wandte die Mitbeteiligte ein, sie sehe ein Masterstudium nicht als Berufsausbildung und M sei im Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums bereits berufstätig gewesen. Das Masterstudium als "Weiterbildung" oder "Fortbildung" zu sehen, ergebe sich auch daraus, dass von zwei separaten Studien mit unterschiedlichen Studiennummern zu sprechen sei. Die Beendigung des Bachelorstudiums sei nicht zwingend Voraussetzung für den Besuch des Masterstudiums. Die Berufsausbildung Ms sei mit der Beendigung des Bachelorstudiums abgeschlossen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes insoweit, als er die Monate Jänner bis September 2006 erfasste, ersatzlos auf. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Fachhochschule des bfi W seit dem Wintersemester 2003/2004 einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang und seit dem Wintersemester 2006/2007 zusätzlich einen dreisemestrigen Masterstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft anbiete. Der Bachelorstudiengang sei als Vollzeitstudium und der Masterstudiengang als berufsbegleitendes Studium konzipiert. Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium sei der Abschluss eines Bachelor- oder Master Degrees in einer der dem Studium verwandten Disziplin. Der Sohn der Mitbeteiligten habe den im Wintersemester 2003/2004 begonnenen Fachhochschulstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft innerhalb der vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern mit der Bachelorprüfung am 30. Juni 2006 beendet. In der Folge habe er im Wintersemester 2006/2007 das Masterstudium begonnen, welches er nach der vorgesehenen Studiendauer von drei Semestern Ende Februar 2008 ohne Abschluss abgebrochen habe.

Im Jahr 2006 habe der Sohn der Mitbeteiligten folgende

Einkünfte erzielt:

"Zeitraum

Arbeitgeber

Betrag

0101-3101

B

980,00 EUR

0101-3006

U

745,07 EUR

0101-3112

Waisenpension

1.204,32 EUR

0103-3112

B

8.822,97 EUR

Jahr 2006

insgesamt

11.752,36 EUR"

Der Sohn der Mitbeteiligten habe mit 30. Juni 2006 den Bachelorstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft der Fachhochschule des bfi W abgeschlossen. Der Umstand, dass er in der Folge im September 2006 das Masterstudium begonnen habe, ändere nichts daran, dass er bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudienganges eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Absolvierung der beiden Studiengänge könne daher nicht als ein einheitliches Studium angesehen werden, vielmehr sei das im Anschluss an den Bachelorstudiengang begonnene Masterstudium als ein weiteres Studium anzusehen, für welches ebenfalls Familienbeihilfe zustünde.

Da der Sohn der Mitbeteiligten mit 30. Juni 2006 innerhalb der vorgesehenen Studienzeit den Bachelorstudiengang abgeschlossen habe und es hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum, in dem dieser Studiengang erfolgreich absolviert worden sei, unerheblich sei, ob in der Folge ein weiteres Studium begonnen worden sei, sei zu prüfen, ob auch schon während des am 30. Juni 2006 erfolgreich absolvierten Studienganges die Einkommensgrenze überschritten worden sei oder ob für den Zeitraum dieser Berufsausbildung sowie für einen daran anschließenden dreimonatigen Übergangszeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bestanden habe. Bei der Ermittlung des vom Sohn der Mitbeteiligten während der mit 30. Juni 2006 abgeschlossenen Berufsausbildung erzielten Einkommens seien daher sowohl die von ihm bezogene Waisenpension als auch alle nach dem 30. Juni 2006 bezogenen Einkünfte auszuscheiden. Die von der B im Zeitraum März bis Dezember 2006 bezogenen Einkünfte seien nur in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Zeitraum März bis Juni 2006 entspreche, und somit nur mit vier Zehntel des Bezuges anzusetzen. Es ergebe sich "demnach folgende Berechnung:

Zeitraum

Arbeitgeber

Betrag

davon anzusetzen

ergibt:

0101-3101

B

980,00 EUR

gesamter Betrag

980,00 EUR

0101-3006

U

745,07 EUR

gesamter Betrag

745,07 EUR

0101-3112

Waisenpension

1.204,32 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

0103-3112

B

8.822,97 EUR

für 0103-3006 = 4/10

3.529,20 EUR

Summe

5.254,27 EUR

abzüglich

Werbungskostenpauschale

- 132,00 EUR

abzüglich

Sonderausgabenpauschale

-60,00 EUR

ergibt

Einkommen

5.062,27 EUR"

 

 

 

 

 

 

Damit habe der Sohn der Mitbeteiligten während der Absolvierung des Bachelorstudienganges die Einkommensgrenze nicht überschritten. Er habe damit für die Monate Jänner bis Juni 2006 sowie im Anschluss daran für den vorgesehenen Übergangszeitraum von Juli bis September 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt. Die Familienbeihilfe sei daher erst ab Oktober 2006 zu Unrecht bezogen worden. Für die Jahre 2007 und 2008 gehe die belangte Behörde von den Angaben der Mitbeteiligten im Berufungsverfahren aus, dass die Einkommensgrenze überschritten worden sei.

Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde, mit welcher es den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zur Gänze bekämpft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, hatten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten.

Paragraph 5, Absatz eins, FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001, lautet:

"§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, unberücksichtigt,

  1. Litera b
    Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  2. Litera c
    Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, FLAG anzuwenden.
Das Finanzamt bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Sohn der Mitbeteiligten habe mit Abschluss des Bachelorstudienganges an der Fachhochschule die Berufsausbildung abgeschlossen. Das Finanzamt sieht vielmehr die Berufsausbildung im Bachelorstudiengang und die im mit dem folgenden Wintersemester begonnenen Masterstudiengang als eine aufeinander aufbauende Berufsausbildung, die nicht losgelöst voneinander, sondern als Einheit zu werten sei. Werde eine Phase eines Studiums, also z.B. der Bachelorstudiengang, abgeschlossen und im Anschluss daran der nächste Ausbildungsgang, also der Masterstudiengang, beschritten, würden die einzelnen Abschnitte als Teil einer Gesamtausbildung zu werten sein, wenn die neue Ausbildungsstufe ernsthaft und zielstrebig betrieben werde.
Diese Auffassung des Finanzamtes teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Nach Paragraph 3, Absatz eins, des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nach Paragraph 5, Absatz eins, FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen ein akademischer Grad verliehen, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor …" mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz lautet (Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit.).
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.
Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Paragraph 60, UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, und Paragraph 64, UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (Paragraph 64, Absatz 5, UG).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen vergleiche etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035, und vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0128).
Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24.GP, 223), welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG anführen:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit dieser studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen."
Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich allerdings die in den Materialien angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. August 2009, 9 Ob 63/08t und ausdrücklich das Urteil vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges durch den Sohn der Mitbeteiligten mit Ende Juni 2006 grundsätzlich ab Juli 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG bestand, unabhängig davon, ob der Sohn der Mitbeteiligten ab September 2006 einen Fachhochschul-Masterstudiengang begonnen hat. Zutreffend hat die belangte Behörde somit das für diese Monate nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, erzielte zu versteuernde Einkommen bei der Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat allerdings den Besuch der Fachhochschule im Wintersemester 2006/2007 nicht berücksichtigt. Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.
Die belangte Behörde ist - insoweit vom Finanzamt nicht bekämpft - davon ausgegangen, dass der Sohn der Mitbeteiligten ab September 2006 den Fachhochschul-Masterstudiengang besucht und sich damit - entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten in der Berufung, welche diesen Studiengang als "Fortbildung" ihres Sohnes sieht, der damals "bereits berufstätig" gewesen sei - neuerlich einer Berufsausbildung unterzogen habe.
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, welcher Anteil des vom Sohn der Mitbeteiligten im Jahr 2006 erzielten und zu versteuernden Einkommens auf die Monate nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG und welcher Anteil auf die danach in die Zeit des Fachhochschul-Masterstudienganges fallenden Monate entfällt.
Die belangte Behörde hätte nämlich aus dem gesamten, vom Sohn der Mitbeteiligten für 2006 zu versteuernden Einkommen lediglich den für den Zeitraum nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG erzielten Anteil des Einkommens ausscheiden dürfen. Ob bei dieser Betrachtung die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG über- oder unterschritten wurde, ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - zumal sie keine ausdrückliche Aussage treffen, ob die für den Zeitraum März bis Dezember 2006 erzielten Einkünfte für jeden Kalendermonat gleich hoch waren -, nicht zu entnehmen.
Dass die Beträge des Werbungskostenpauschales und des Sonderausgabenpauschales nur von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden und somit nur anteilig in das auf einen bestimmten Teil des Kalenderjahres entfallende Einkommen einfließen dürfen, sei für das fortzusetzende Verfahren am Rande erwähnt.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er das Kalenderjahr 2006 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 29. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X00

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2011160086_20110929X00