Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Kosten für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin, welche die Beschwerdeführerin, eine langjährige Bankangestellte, im Jahr 2006 begonnen hat, um für den Fall eines Arbeitsplatzverlustes infolge laufender Umstrukturierungen im Unternehmen ihres Arbeitgebers ein zweites berufliches Standbein zu haben, steuerlich abzugsfähig sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den, den Betriebsausgabenabzug versagenden Einkommensteuerbescheid 2006 keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine "Umschulung" iSd § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nur vorliege, wenn die Ausbildung der Erlangung einer neuen Existenzgrundlage diene. Der Steuerpflichtige müsse einen Berufswechsel - verbunden mit einem "Ausstieg" aus dem bisherigen Beruf - vornehmen. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt seien, bedürfe es keiner Prüfung der Eignung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeit als Einkunftsquelle. Die Kosten der Ausbildung für einen Zweitberuf, der nicht anstelle, sondern neben den bisher ausgeübten Beruf treten solle, seien grundsätzlich nicht abzugsfähig.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den, den Betriebsausgabenabzug versagenden Einkommensteuerbescheid 2006 keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine "Umschulung" iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 nur vorliege, wenn die Ausbildung der Erlangung einer neuen Existenzgrundlage diene. Der Steuerpflichtige müsse einen Berufswechsel - verbunden mit einem "Ausstieg" aus dem bisherigen Beruf - vornehmen. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt seien, bedürfe es keiner Prüfung der Eignung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeit als Einkunftsquelle. Die Kosten der Ausbildung für einen Zweitberuf, der nicht anstelle, sondern neben den bisher ausgeübten Beruf treten solle, seien grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0321, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten nicht auf den Fall beschränkt ist, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0321, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten nicht auf den Fall beschränkt ist, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Oktober 2011