Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18446 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/11/0005

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art17;
B-VG Art18;
JWG Stmk 1991;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0013 E 10. Juli 2012

Rechtssatz

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des Stmk JWG 1991 und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Hoheitsverwaltung-Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X01

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2011110005_20120626X01

Rechtssatz für 2011/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18446 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/11/0005

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §66 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs1;
JWG Stmk 1991 §35;
JWG Stmk 1991 §40;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0013 E 10. Juli 2012

Rechtssatz

Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X02

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2011110005_20120626X02

Entscheidungstext 2011/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18446 A/2012

Geschäftszahl

2011/11/0005

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art17;
B-VG Art18;
EGVG 2008 Art1 Abs1;
JWG Stmk 1991 §35;
JWG Stmk 1991 §40;
JWG Stmk 1991;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0013 E 10. Juli 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des mj. S S, vertreten durch die Kindesmutter B S, beide in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juli 2010, Zl. FA11A-41.6- 7/2010-4, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 15. Februar 2010 wurde bei der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, eine anonyme Meldung über Umstände erstattet, die eine Gefährdung des Kindeswohles des minderjährigen Beschwerdeführers durch sein familiäres Umfeld nicht ausschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2010 vom Eingang dieser anonymen Meldung unterrichtet. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch die Kindesmutter, am 6. April 2010 einen Antrag auf Akteneinsicht, welchem mit Schreiben vom 8. April 2010 nicht entsprochen wurde. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 28. April 2010 wiederholt und für den Fall der weiteren Vorenthaltung der Akteneinsicht um eine bescheidmäßige Erledigung ersucht.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurück.

Die gegen diesen Bescheid im Instanzenzug erhobene Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 21. Juli 2010 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 17, AVG begründe zwar ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Akteneinsicht, Voraussetzung für die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze sei aber gemäß Art. römisch II Absatz eins, EGVG, dass das Verwaltungsorgan bei der in Rede stehenden Angelegenheit "behördliche Aufgaben" besorge, folglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung handle. Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) sehe jedoch nur in relativ wenigen Angelegenheiten die Erlassung von Bescheiden vor, und nur in diesen hoheitlichen Angelegenheiten bestehe auch ein Recht auf Akteneinsicht. Die Mehrzahl der Angelegenheiten des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgten aber privatwirtschaftlich, sodass ein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze von Vornherein nicht bestehe. Den Unterlagen der Behörde erster Instanz sei bezüglich des Beschwerdeführers keine hoheitliche Tätigkeit zu entnehmen, sodass in derartigen Angelegenheiten die Anwendung des AVG, da diese auch nicht in Art. römisch II EGVG angeführt seien, nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1243/10-4, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtgesetzes (dieses in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,) lauten (auszugsweise):

"2. HAUPTSTÜCK

5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung

Paragraph 35,

Arten der Hilfen

  1. Absatz einsHilfen zur Erziehung sind die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung. Beide Arten der Hilfen zur Erziehung können im Einzelfall sowohl als freiwillige Maßnahme als auch als Maßnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden.
  2. Absatz 2Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.

Paragraph 36,

Unterstützung der Erziehung

  1. Absatz einsDie Unterstützung der Erziehung umfaßt Maßnahmen, die im Einzelfall die bestmögliche und verantwortungsbewußte Erziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern.

     (2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere

     1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des

Minderjährigen durch         Fachkräfte,

     2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders

auch der gewaltlosen         Erziehung, wie z.B. durch den Besuch

von Elternschulen, Elternrunden,         Informationsabenden usw.,

     3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen durch die

Unterbringung in         einem Erholungsheim,

  1. Ziffer 4
    Hilfen der beruflichen Aus- und Fortbildung,
  2. Ziffer 5
    die Gewährung therapeutischer Maßnahmen,
  3. Ziffer 6
    Frühförderung,
  4. Ziffer 7
    sozialpädagogische Familienbetreuung,
  5. Ziffer 8
    begleitende Betreuung außerhalb der Familie,
  6. Ziffer 9
    Betreuung durch Tagesmütter im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes.
  1. Absatz 3Die Unterstützung der Erziehung umfaßt auch die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.
  2. Absatz 4Unterstützung der Erziehung kann erforderlichenfalls im Einzelfall auch in Einrichtungen erfolgen, die Kinder und Jugendliche betreuen und auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften genehmigt sind.

Paragraph 38,

Freiwillige Erziehungshilfen

  1. Absatz einsErziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abschluss einer Vereinbarung Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind persönlich zu hören, soweit dies tunlich ist.

Paragraph 39,

Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen.

Paragraph 40,

Durchführung der Hilfen zur Erziehung

  1. Absatz einsDie Gewährung der Hilfen zur Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidung über eine Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 und bei Gewährung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 37, ein Team von sachverständigen Personen zu hören. Im Falle der vollen Erziehung gilt dies auch für jede Unterbringungsveränderung.
  3. Absatz 3Der Amtspsychologe/die Amtspsychologin hat seine/ihre Äußerung nach persönlicher Begutachtung der Minderjährigen bei Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 37 und Befassung bei Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, schriftlich abzugeben, wenn er/sie an der Sitzung des Sachverständigenteams nicht teilnehmen kann.
  4. Absatz 4Das Team muß, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 215, ABGB handelt, noch vor Setzung der Maßnahme zusammentreten.
  5. Absatz 5Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des Kindes dienende Bindungen, die für die persönliche Entfaltung erforderlich sind, sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während der Durchführung von Erziehungsmaßnahmen darüber zu wachen, ob deren Fortsetzung noch die bestmögliche Förderung des Minderjährigen darstellt. Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
  7. Absatz 7Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können mit Zustimmung des Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen. Die im Paragraph 45, enthaltenen Regelungen des Kostenersatzes für Minderjährige gelten sinngemäß.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher für den Beschwerdeführer mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des StJWG und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0221; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).

2.2.1. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls eine "behördliche Aufgabe" im Sinne des Art. römisch eins Absatz eins, EGVG zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG in Betracht.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sich das Handeln der Behörde erster Instanz auf das allfällige Ergreifen von "Hilfen zur Erziehung" im Sinne der Paragraphen 35, ff StJWG bezog.

2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche zum Ganzen das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StJWG im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung 1992).

2.2.3. Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.

2.3. Die Auffassung der belangten Behörde, den gegenständlichen Unterlagen sei kein hoheitliches Handeln zu entnehmen, der Antrag auf Akteneinsicht sei folglich zurückzuweisen gewesen, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.4. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch Ausführungen zum Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz und zur besonderen Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 14, StJWG aufgenommen hat, nach welchen eine Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz zu unterbleiben habe, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil mit diesem - vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur, wonach Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013) - ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde.

2.5. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

2.6. Von der Durchführung der ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch Artikel 6, Absatz eins, MRK dem nicht entgegensteht; sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles keiner mündlichen Erörterung bedürfen vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2005/10/0166).

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 26. Juni 2012

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Hoheitsverwaltung-Privatwirtschaftsverwaltung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X00

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2011110005_20120626X00