Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/17/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/17/0274

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Rechtssatz

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. vergleiche Ritz, BAO3, zu Paragraph 92,, Rz 4, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0026, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen vergleiche Ritz, BAO3 aaO). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (z.B. Paragraphen 68,, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 582, Ritz, aaO, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0146).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X01

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2010170274_20130909X01

Rechtssatz für 2010/17/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/17/0274

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Rechtssatz

Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, Zl. 2011/05/0192).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X02

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2010170274_20130909X02

Rechtssatz für 2010/17/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/17/0274

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1998 §26 Abs7;
BauRallg;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §16 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Rechtssatz

Mit Baubewilligungsbescheid wurde die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 1998 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle. Die beigesetzte Bedingung hatte keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt. Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X03

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2010170274_20130909X03

Entscheidungstext 2010/17/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/17/0274

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §92;
BauO Tir 1998 §26 Abs7;
BauRallg;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §16 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden des W

J in M, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7/4, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils vom 10. November 2010,  1. Zl. I-Präs- 00535e/2010 betreffend Gehsteigbeitrag (hg. Zl. 2010/17/0274), und

2. Zl. I-Präs-00534e/2010 betreffend Erschließungsbeitrag (hg. Zl. 2010/17/0275), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 3. Jänner 2001 wurde den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 1998 (tir. BauO  1998) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle.

Mit zwei Bescheiden des Stadtmagistrats Innsbruck vom 6. März 2008 wurden dem Beschwerdeführer für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses ein Gehsteigbetrag in der Höhe von ATS 89.588 (EUR 6.510,619) und ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 200.626 (EUR 14.580,06) vorgeschrieben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2010 wurde den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen Folge gegeben und die beiden Bescheide gemäß Paragraph 276, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) behoben, weil die dem Baubewilligungsbescheid beigefügte aufschiebende Bedingung der Grenzänderung durch Grundteilung erst im Jahr 2010 erfüllt worden sei. Da die materielle Rechtskraft des Baubescheides vom 3. Jänner 2001 somit erst im Jahr 2010 eingetreten sei, seien die Abgabenvorschreibungen vom 6. März 2008 entgegen den abgabenrechtlichen Bestimmungen aufgrund eines nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheides erlassen worden. Da der Abgabenanspruch auf die gegenständlichen "Anliegerabgaben" somit erst im Jahr 2010 entstanden sei, seien die beiden Abgabenbescheide zu beheben gewesen.

Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Innsbruck vom 8. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Gehsteigbeitrag gemäß Paragraphen 13, ff Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG) in der Höhe von EUR 7.367,33 sowie ein Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 7, ff TVAAG in der Höhe von EUR 14.785,82 vorgeschrieben.

Mit Berufungsvorentscheidungen des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24. August 2010 wurde den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen keine Folge gegeben. Der Abgabenspruch stütze sich auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, erster Fall TVAAG beziehungsweise Paragraph 12, Absatz eins, erster Fall TVAAG, wonach der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft (formelle und materielle) der Baubewilligung entstehe. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, TVAAG beziehungsweise Paragraph 8, Absatz eins, TVAAG sei Abgabenschuldner, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Bauplatzes sei, auf dem der Neubau errichtet werde, oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert werde, bestehe.

Die aufschiebende Bedingung sei erst im Jahr 2010 durch eine Grundteilung erfüllt worden. Die materielle Rechtskraft des Baubescheides vom 3. Jänner 2001 sei daher erst im Jahr 2010 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der nunmehr den Bauplatz darstellenden neuen Grundparzelle gewesen. Die jeweils beeinspruchte Abgabenvorschreibung sei daher zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt. Der Einwand der Verjährung gehe infolge der Entstehung des Abgabenanspruches im Jahre 2010 gemäß Paragraph 207, ff BAO ins Leere.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Berufungen der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, TVAAG beziehungsweise Paragraph 12, Absatz 3, TVAAG sei der Gehsteigbeziehungsweise Erschließungsbeitrag nach Baubeginn vorzuschreiben. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz TVAAG, der sinngemäß gelte, sage, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen worden sei, beziehungsweise mit dem Baubeginn zu laufen beginne.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen jeweils als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Abgabenanspruch entstehe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TVAAG beziehungsweise Paragraph 12, Absatz eins, TVAAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, tir. BauO 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden dürfe, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Im Beschwerdefall sei die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Baubewilligung unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle erteilt worden. Die diesbezügliche Grundteilung sei laut "Grundbuchsauszug" vom 4. Oktober 2010 am 2. Juni 2010 durchgeführt worden. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung habe somit erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen können. Aus diesem Grund habe auch die ursprünglich zu früh erfolgte Abgabenvorschreibung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2010 behoben werden müssen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das Einfamilienhaus im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben habe und er daher zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht Eigentümer des Bauplatzes und somit auch nicht Abgabenschuldner sein könne, könne nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Vorschreibung des Abgabenanspruches sei gemäß Paragraph 16, TVAAG beziehungsweise Paragraph 12, TVAAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Rechtskraft der Baubewilligung. In den Beschwerdefällen sei die Baubewilligung unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung erteilt worden und sohin erst nach Durchführung dieser Bedingung in Rechtskraft erwachsen.

Dem Einwand der Verjährung könne - unter anderem - nicht gefolgt werden, weil es sich dabei um ein laufendes Verfahren handle, auf dessen zeitnahen Ausgang die Behörde keinen Einfluss habe. Seitens der Behörde sei jedoch laufend bei den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und beim Beschwerdeführer urgiert worden (Verweis auf den Schriftverkehr vom 28. September 2006, 9. Mai 2005, 25. April 2005, 28. Oktober 2004, 6. September 2004 und 20. Februar 2004). Paragraph 238, Absatz eins, BAO normiere, dass das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjähre. Absatz 2, leg.cit. normiere, dass die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen werde. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Hiebei müsse es sich nur um eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde handeln. Die Verjährung unterbrechend wirke nicht nur (verfahrens-) notwendiges Handeln, sondern schlechthin ein Organhandeln, das auf die Feststellung eines Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sei, wenn das Organhandeln der sachlich zuständigen Behörde zuzurechnen sei.

Verjährungsunterbrechend wirkten nach außen in Erscheinung tretende, den Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde überschreitende Amtshandlungen, wenn sie als Schritte der "Erhebung" aufzufassen seien, sohin (hoheitliches) Verwaltungshandeln, das im Außenbereich wahrnehmbar sei. Schließlich halte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2008, Zl. 2007/17/0128, unter Verweis auf Ritz, BAO, Rz 7 zu Paragraph 209,, fest, dass die Frage, ob behördliche Erhebungen zweckmäßig gewesen seien, bei der Beurteilung ihrer verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht von Bedeutung sei und sogar nicht notwendige Verwaltungsakte Unterbrechungswirkung entfalten könnten. Es könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von einer Unterbrechungswirkung eines Schreibens ausgehe, welches die Frage nach dem Baubeginn enthalte. Ein derartiges Schreiben lasse nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine Ermittlungsabsicht der Behörde erkennen.

Für die von ihm in Zweifel gezogene Berechnungsmethode betreffend die jeweilige Abgabenvorschreibung führe der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte an. Es sei dazu auszuführen, dass die Berechnung aufgrund der Bestimmungen des TVAAG in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen des TVAAG und der Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2001 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes erfolgt sei. Sowohl die Berechnung des Bauplatzanteiles als auch des Baumassenanteils und daran anknüpfend die Höhe der Gesamtforderung seien schlüssig, nachvollziehbar und rechnerisch richtig erfolgt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG) Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, (Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2009,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, -

und Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2007,) lauten:

"§ 6 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ….

  1. Absatz 2Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2001 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

Paragraph 7, Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Paragraph 8, Abgabenschuldner

  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Paragraph 12, Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

  1. Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

  1. Absatz 3Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

4. Abschnitt

Gehsteigbeitrag

Paragraph 13, Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt,

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der

Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

Paragraph 14, Abgabenschuldner

  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist

a) im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,

Paragraph 16, Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

  1. Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht

a) im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

  1. Absatz 3Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

…"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Paragraph 207, Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, lauten:

"E. Verjährung.

Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

  1. Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Paragraph 208, (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

Paragraph 209, (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Paragraph 323 a, (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des

Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt, soweit sich aus den Ziffer 2 bis 7 und Absatz 3, nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

...

3. Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die

Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.

5. Die Paragraphen 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist; diesfalls gilt Paragraph 209, erst ab 1. Jänner 2011. Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der Paragraphen 209, Absatz eins und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des Paragraph 209, Absatz 3, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden.

…"

Im Wesentlichen wenden sich die vorliegenden Beschwerden gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Beifügung einer aufschiebenden Bedingung schiebe den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hinaus. Wenn in einen Bescheid eine aufschiebende Bedingung aufgenommen werde, so habe dies weder mit der formellen noch mit der materiellen Rechtskraft zu tun. Die im seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid enthaltene aufschiebende Bedingung habe keinen anderen Zweck gehabt, als dass die Parteiadressaten erst nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung von ihrem Recht hätten Gebrauch machen dürfen. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht Abgabenschuldner. Die im TVAAG vorgesehenen Verjährungsfristen hätten mit der Rechtskraft der Baubewilligung zu laufen begonnen.

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall erteilten Baubewilligung um eine nachträgliche Baubewilligung handelte, welche für das ohne Baubewilligung errichtete Gebäude unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle erteilt wurde.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Paragraph 12, Absatz eins, TVAAG entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung.

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. vergleiche Ritz, BAO3, zu Paragraph 92,, Rz 4, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0026, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen vergleiche Ritz, BAO3 aaO). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (z.B. Paragraphen 68,, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 582, Ritz, aaO, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0146).

Eine Bedingung ist hingegen eine Nebenbestimmung, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, Zl. 2011/05/0192).

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht hatte die beigesetzte Bedingung keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt.

Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein. Der Baubewilligungsbescheid vom 3. Jänner 2001 wurde nicht mittels Berufung angefochten. Dieser ist daher nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bereits im Jahr 2001 in formelle Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft folgt grundsätzlich aus der formellen Rechtskraft vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1409, Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 583, sowie die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0097, und vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0099). Trotz des zunächst nicht erfolgten Eintritts der aufschiebenden Bedingung, unter der die Baubewilligung erteilt worden war, war die Behörde, die diese erlassen hatte, an sie gebunden. Der Baubewilligungsbescheid ist daher bereits vor Bedingungseintritt auch materiell rechtskräftig geworden. Es erübrigt sich daher im Beschwerdefall, Überlegungen anzustellen, ob der Gesetzgeber auf den Eintritt der formellen oder der materiellen Rechtskraft oder beider abstellte.

Die Abgabenansprüche sind daher trotz der beigesetzten aufschiebenden Bedingung im Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, TVAAG beziehungsweise Paragraph 12, Absatz eins, TVAAG u.a. bereits im Jahr 2001 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden und wären daher vorzuschreiben gewesen.

In der Beschwerde wird weiters die Rechtsansicht vertreten, die vorgeschriebenen Abgaben seien verjährt.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG, welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 12, Absatz 3, TVAAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sinngemäß gilt, beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Bau begonnen wurde. Im Beschwerdefall wurde ein konsenslos errichteter Bau am 3. Jänner 2001 nachträglich bewilligt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Bau des Einfamilienwohnhauses vor der Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde. Da der Abgabenanspruch aber erst mit Rechtskraft der Baubewilligung im Jahr 2001 entstanden ist, und die Verjährung des Abgabenanspruches nicht vor dessen Entstehung beginnen kann, ist aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG beim vorliegenden Sachverhalt nichts zu gewinnen.

Da schon die erstinstanzlichen Bescheide im Jahr 2010 erlassen wurden, sind in den Beschwerdefällen die Verjährungsbestimmungen der BAO (Paragraph 323, a Absatz eins, Ziffer eins und 5 BAO) heranzuziehen. Paragraph 207, BAO regelt die Festsetzungsverjährung. Nach dessen Absatz 2, beträgt die Verjährungsfirst für das Recht, eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre, soweit nicht eine der in diesem Absatz genannten Ausnahmen vorliegt beziehungsweise soweit es sich nicht um eine hinterzogene Abgabe handelt. Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Im Beschwerdefall hat die Verjährung gemäß Paragraph 207, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres in welchem der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig wurde (Paragraphen 12 und 16 TVAAG), also mit Ablauf des Jahres 2001, begonnen. Selbst wenn mit dem konsenslosen Bau des Einfamilienwohnhauses erst im Jahr 2001 begonnen worden wäre, gelangte man auch bei Anwendung von Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.

Es kann im Beschwerdefall auch dahin stehen, ob durch vom Stadtmagistrat Innsbruck in den Jahren 2004 bis 2006 dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger übermittelten Schreiben eine Unterbrechungshandlung gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO gesetzt wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Schreiben derartige Handlungen darstellten, wäre der Eintritt der Verjährung dadurch nur um ein Jahr hinausgeschoben worden und somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 eingetreten.

Den Vorschreibungen des Gehsteigs- und des Erschließungsbeitrages mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 8. Juli 2010 stand daher der bereits erfolgte Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Paragraph 8, Absatz eins, TVAAG war.

Die angefochtenen Bescheide waren aufgrund der dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 9. September 2013

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X00

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWT_2010170274_20130909X00