Der Beschwerdeführer, ein Sport-Dachverband (Verein) und Bestandnehmer zweier näher angeführten Liegenschaften, welche im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH standen, beantragte mit zwei Schriftsätzen vom 15. April 2009 die "rückwirkende Befreiung von der Grundsteuer" hinsichtlich dieser Liegenschaften.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge im Instanzenzug zurück.
Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer der Liegenschaften, allenfalls Haftender sei ein Fruchtnießer. Ein Grundsteuermessbescheid sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Zur Stellung eines Antrags auf Grundsteuerbefreiung wäre demnach der Steuerschuldner als Abgabepflichtiger befugt.
Bloß wirtschaftliche Interessen würden keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten begründen, weswegen sich eine solche aus einer allfälligen Überwälzung der Steuerlast auf den Bestandnehmer nicht ableiten lasse.
In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht "auf Aktivlegitimation bzw. Parteistellung bzw. auf Stattgebung des Grundsteuer-Befreiungsantrages" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und reichte Gegenschriften ein, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:
Die Aktivlegitimation für eine Antragstellung auf Grundsteuerbefreiung ist abhängig vom Vorliegen einer Parteistellung im Abgabenverfahren.
Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige.Partei im Abgabenverfahren ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO der Abgabepflichtige.
Abgabepflichtiger ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.Abgabepflichtiger ist nach Paragraph 77, BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß § 78 BAO:Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß Paragraph 78, BAO:
"a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2); "a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben."
Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß § 78 Abs. 3 BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.
Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO.Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.
Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach § 10 GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach Paragraph 10, GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:
wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag."
Dabei kann ein Bestandnehmer nicht mit einem Fruchtnießer gleichgesetzt werden (vgl. Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, § 10 Anm. 3).Dabei kann ein Bestandnehmer nicht mit einem Fruchtnießer gleichgesetzt werden vergleiche Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Paragraph 10, Anmerkung 3).
Der Beschwerdeführer als nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist daher mangels Parteistellung nach §§ 77 f BAO nicht antragslegitimiert, um eine Befreiung gemäß § 2 GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§ 7 GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist.Der Beschwerdeführer als nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist daher mangels Parteistellung nach Paragraphen 77, f BAO nicht antragslegitimiert, um eine Befreiung gemäß Paragraph 2, GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (Paragraph 7, GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist.
Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrages wäre in den Beschwerdefällen lediglich die Liegenschaftseigentümerin. Ob diese einen solchen Antrag gestellt hat oder an sie ergangene Grundsteuermessbescheide bekämpft hat und ob dieser eine Grundsteuerbefreiung nach § 2 GrStG zukäme, ist in den Beschwerdefällen unerheblich. Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den Antrag daher - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - zutreffend zurückgewiesen.Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrages wäre in den Beschwerdefällen lediglich die Liegenschaftseigentümerin. Ob diese einen solchen Antrag gestellt hat oder an sie ergangene Grundsteuermessbescheide bekämpft hat und ob dieser eine Grundsteuerbefreiung nach Paragraph 2, GrStG zukäme, ist in den Beschwerdefällen unerheblich. Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den Antrag daher - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - zutreffend zurückgewiesen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 13. Dezember 2012