Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/16/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/16/0227

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013

Rechtssatz

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X01

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2010160227_20121213X01

Rechtssatz für 2010/16/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/16/0227

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013

Rechtssatz

Hinsichtlich Paragraph 10, GrStG kann ein Bestandnehmer nicht mit einem Fruchtnießer gleichgesetzt werden vergleiche Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Paragraph 10, Anmerkung 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X02

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2010160227_20121213X02

Entscheidungstext 2010/16/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/16/0227

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/03 Steuern vom Vermögen;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der A in W, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 8. September 2010,

  1. eins
    Zl. RV/2320-W/09 (hg. Zl. 2010/16/0227), und
  2. 2
    Zl. RV/2321-W/09 (hg. Zl. 2010/16/0230),
jeweils betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1.221,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Sport-Dachverband (Verein) und Bestandnehmer zweier näher angeführten Liegenschaften, welche im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH standen, beantragte mit zwei Schriftsätzen vom 15. April 2009 die "rückwirkende Befreiung von der Grundsteuer" hinsichtlich dieser Liegenschaften.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge im Instanzenzug zurück.

Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer der Liegenschaften, allenfalls Haftender sei ein Fruchtnießer. Ein Grundsteuermessbescheid sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Zur Stellung eines Antrags auf Grundsteuerbefreiung wäre demnach der Steuerschuldner als Abgabepflichtiger befugt.

Bloß wirtschaftliche Interessen würden keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten begründen, weswegen sich eine solche aus einer allfälligen Überwälzung der Steuerlast auf den Bestandnehmer nicht ableiten lasse.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht "auf Aktivlegitimation bzw. Parteistellung bzw. auf Stattgebung des Grundsteuer-Befreiungsantrages" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und reichte Gegenschriften ein, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Die Aktivlegitimation für eine Antragstellung auf Grundsteuerbefreiung ist abhängig vom Vorliegen einer Parteistellung im Abgabenverfahren.

Partei im Abgabenverfahren ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO der Abgabepflichtige.

Abgabepflichtiger ist nach Paragraph 77, BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß Paragraph 78, BAO:

"a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben."

Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.

Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach Paragraph 10, GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:

  1. "1
    Der Fruchtnießer;
  2. Ziffer 2
    wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag."
Dabei kann ein Bestandnehmer nicht mit einem Fruchtnießer gleichgesetzt werden vergleiche Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Paragraph 10, Anmerkung 3).
Der Beschwerdeführer als nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist daher mangels Parteistellung nach Paragraphen 77, f BAO nicht antragslegitimiert, um eine Befreiung gemäß Paragraph 2, GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (Paragraph 7, GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist.
Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrages wäre in den Beschwerdefällen lediglich die Liegenschaftseigentümerin. Ob diese einen solchen Antrag gestellt hat oder an sie ergangene Grundsteuermessbescheide bekämpft hat und ob dieser eine Grundsteuerbefreiung nach Paragraph 2, GrStG zukäme, ist in den Beschwerdefällen unerheblich. Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den Antrag daher - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - zutreffend zurückgewiesen.
Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 13. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X00

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWT_2010160227_20121213X00