Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

E3R E05204020
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Konstellation zum Ausdruck gebracht, es sei entscheidend, ob der in Österreich ansässige Elternteil den Geldunterhalt für seine in einem anderen Mitgliedstaat im Haushalt des anderen Elternteiles wohnhaften Kinder tatsächlich überwiegend trage. Treffe dies zu, dann liege aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG 1967 vor. Nach dieser Bestimmung habe eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Regelung des nationalen Rechts in Paragraph 2, Absatz 8, FLAG 1967, wonach dem nicht in Österreich wohnhaften Elternteil kein Beihilfenanspruch zukomme, weil sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, stehe in einem solchen Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen, weil ja die Beihilfe für das Kind (dem die Unterhaltskosten überwiegend tragenden Elternteil) tatsächlich gewährt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, ebenfalls dargelegt hat, stellt das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt, nicht hingegen auf die Betreuungsleistung des haushaltsführenden Elternteiles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X01

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2009150209_20100202X01

Rechtssatz für 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

E3R E05204020
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art76;
FamLAG 1967 §4;

Rechtssatz

Aus der Regelung des Paragraph 4, FLAG 1967 ergibt sich, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe, aber ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die in Österreich dem Grunde nach beihilfenberechtigte Person oder eine andere Person Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat und die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch hat, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihr nach den Regeln des FLAG 1967 ansonsten zu gewähren wäre. Paragraph 4, Absatz eins bis 4 FLAG 1967 stellen jeweils auf einen "Anspruch" auf ausländische Beihilfe ab. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht worden ist. Es ergibt sich auch nichts anderes aus Artikel 76, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Das Vorbringen, die zuverlässige Beurteilung eines Anspruches in einem anderen Staat sei nur möglich, wenn in jenem Staat ein Antrag tatsächlich gestellt worden sei, ist unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X02

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2009150209_20100202X02

Rechtssatz für 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §279 Abs1;

Rechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316). Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO trifft sie eine amtswegige Ermittlungspflicht vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X03

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2009150209_20100202X03

Rechtssatz für 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO und Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, leg. cit. erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X04

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2009150209_20100202X04

Rechtssatz für 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;

Rechtssatz

Ob eine überwiegende Kostentragung vorliegt, hängt davon ab, wie hoch einerseits die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind und in welchem Ausmaß andererseits Unterhaltsbeiträge tatsächlich von der unterhaltspflichtigen Person geleistet wurden, wobei den Abgabenbehörden auf Grund der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe zukommt, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen und diesen Kosten die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X05

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2009150209_20100202X05

Entscheidungstext 2009/15/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2009/15/0209

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Index

E3R E05204020;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art76;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
BAO §115 Abs1;
BAO §279 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. April 2009, Zl. RV/0073- G/09, betreffend Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (mitbeteiligte Partei: A B in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine österreichische Staatsbürgerin, wohnte im Streitzeitraum in Österreich und erzielte in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe u.a. für die im Jahr 1997 geborene Tochter Caterina und für die im Jahr 1999 geborene Tochter Valeria. Der Ehemann der Mitbeteiligen und Vater der Kinder lebte in Italien.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 wies das Finanzamt den Antrag für die Zeit ab 1. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Töchter der Mitbeteiligten besuchten in Italien die Schule und lebten im Haushalt ihres Vaters, der seinerseits von der Mitbeteiligten getrennt lebe und in Italien keinen Antrag auf familienbeihilfenähnliche Leistungen gestellt habe.

In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid brachte die Mitbeteiligte vor, sie komme für ihre Kinder auf, ihr "Nochehemann" habe in Italien keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 brachte die Mitbeteiligte ergänzend im Wesentlichen vor, ihre Kinder seien regelmäßig alle 14 Tage zum Wochenende und zudem während der Schulferien bei ihr. Sie trage überwiegend die Unterhaltskosten der Kinder. Ihr Ehemann sei arbeitslos und habe in Italien keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er habe nunmehr am 7. Jänner 2009 in Italien einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Das Instituo Nazionale della Previdenza Sociale habe daraufhin bestätigt, dass der Ehemann in Italien keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Anspruch auf Familienbeihilfe habe er auch nicht in Österreich, weil er ständig in Italien lebe und in Österreich kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestehe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten befinde sich in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge, indem sie den Abweisungsbescheid des Finanzamtes aufhob. In der Begründung führt sie - abgesehen von der Zitierung von Rechtsnormen - aus, der von der Mitbeteiligten dauernd getrennt lebende Ehemann und die beiden Kinder wohnten in einem gemeinsamen Haushalt in Italien. Die beiden Kinder besuchten in Italien die Schule, verbrächten jedoch einen Großteil der unterrichtsfreien Zeit bei der Mitbeteiligten. Der Ehemann der Mitbeteiligten gehe in Italien keiner Beschäftigung nach und habe daher keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen. Die Unterhaltskosten für die beiden Kinder würden nach der Aktenlage weitaus überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich von der Mitbeteiligten getragen.

Da im gegenständlichen Fall eine gemeinsame Haushaltsführung der Eltern nicht bestehe, stehe der Mitbeteiligten unter der Voraussetzung, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für ihre Kinder beigetragen habe, die österreichische Familienbeihilfe grundsätzlich auch dann zu, wenn sich die Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten.

Ob eine überwiegende Kostentragung vorliege, hänge davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen seien und in welchem Ausmaß Unterhaltsbeiträge tatsächlich von der unterhaltspflichtigen Person geleistet worden seien (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0208). Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten sei dabei als Tatfrage nach den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich das Kind aufhalte. Die Abgabenbehörde habe auf Grund der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen oder, sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein, im Wege einer Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen.

Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass die Mitbeteiligte die Unterhaltskosten für die beiden Kinder überwiegend trage.

Nach Artikel 73, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 habe ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Nach Artikel 76, der genannten Verordnung ruhe, wenn für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnten, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen seien, der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

Da im gegenständlichen Fall der Ehemann der Mitbeteiligten in Italien keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübe, habe nach Artikel 73 der genannten Verordnung Österreich als Beschäftigungsland der Mitbeteiligten die Familienleistungen (vorrangig) zu erbringen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat das Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht, nach Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 habe Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Nur für den Fall, dass kein Anspruch aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes bestehe, stehe die Familienbeihilfe demjenigen zu, der überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trage. Darüber hinaus stelle die Betreuung des Kindes durch den haushaltsführenden Elternteil eine vermögenswerte Leistung dar; die Betreuung des Kindes stehe der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistung gleich. Es könne daher ein Elternteil, der der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern ausschließlich durch Geldleistung nachkomme, gar nicht überwiegend, also zu mehr als 50% zum Unterhalt der Kinder beitragen. Dazu komme im gegenständlichen Fall, dass der Kindesvater erst am 7. Jänner 2009 in Italien einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe. Aus Artikel 76, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergebe sich eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Staates, in welchem die Familienangehörigen wohnten. Nur dann, wenn in jenem Staat zumindest ein Antrag gestellt worden sei, könne zuverlässig beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß dieser Zahlungen zu erbringen habe.

In der Beschwerde wird weiters als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und Sachverhaltselemente ohne tragfähige Begründung als erwiesen angenommen habe. Dies betreffe insbesondere die Annahmen, dass der Ehemann der Mitbeteiligten in Italien keiner Beschäftigung nachgehe und die Unterhaltskosten weitaus überwiegend von der Mitbeteiligten getragen würden. Bei den bescheidenen Einkommensverhältnissen der Mitbeteiligten erscheine die überwiegende Kostentragung für die Kinder keineswegs als Tatsache, die keines Beweises bedürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0109, das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren, welches nunmehr mit dem Urteil des EuGH vom 26. November 2009, C- 363/08, Romana Slanina, beendet worden ist, ausgesetzt.

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

1. Grundsätzlicher Beihilfenanspruch:

Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FLAG anspruchsberechtigt ist.

Paragraph 2, Absatz 8, FLAG 1967 lautet:

"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

Im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Konstellation zum Ausdruck gebracht, es sei entscheidend, ob der in Österreich ansässige Elternteil den Geldunterhalt für seine in einem anderen Mitgliedstaat im Haushalt des anderen Elternteiles wohnhaften Kinder tatsächlich überwiegend trage. Treffe dies zu, dann liege aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG 1967 vor. Nach dieser Bestimmung habe eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Regelung des nationalen Rechts in Paragraph 2, Absatz 8, FLAG 1967, wonach dem nicht in Österreich wohnhaften Elternteil kein Beihilfenanspruch zukomme, weil sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, stehe in einem solchen Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen, weil ja die Beihilfe für das Kind (dem die Unterhaltskosten überwiegend tragenden Elternteil) tatsächlich gewährt werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, ebenfalls dargelegt hat, stellt das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt, nicht hingegen auf die Betreuungsleistung des haushaltsführenden Elternteiles.

Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Finanzamtes besteht daher für den Fall der überwiegenden Kostentragung dem Grunde nach der Beihilfenanspruch des in Österreich ansässigen Elternteiles.

2. Berücksichtigung einer ausländischen Beihilfe:

Paragraph 4, Absatz eins bis 4 FLAG 1967 lautet:

"(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

  1. Absatz 2Österreichische Staatsbürger, die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (Paragraph 5, Absatz 5,) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
  2. Absatz 3Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
  3. Absatz 4Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren."

    Artikel 76, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ("Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen") bestimmt:

    "(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

  4. Absatz 2Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz eins, anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden."

    Aus der Regelung des Paragraph 4, FLAG 1967 ergibt sich, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe, aber ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die in Österreich dem Grunde nach beihilfenberechtigte Person oder eine andere Person Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat und die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch hat, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihr nach den Regeln des FLAG 1967 ansonsten zu gewähren wäre.

Paragraph 4, Absatz eins bis 4 FLAG 1967 stellen jeweils auf einen "Anspruch" auf ausländische Beihilfe ab. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht worden ist. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Finanzamtes ergibt sich auch nichts anderes aus Artikel 76, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Das Beschwerdevorbringen, die zuverlässige Beurteilung eines Anspruches in einem anderen Staat sei nur möglich, wenn in jenem Staat ein Antrag tatsächlich gestellt worden sei, ist unzutreffend.

3. Sachverhaltsfeststellung zur überwiegenden Kostentragung:

Die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Die belangte Behörde als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316). Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO trifft sie eine amtswegige Ermittlungspflicht vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0059).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO und Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, leg. cit. erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0049).

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zwar zutreffend aus, ob eine überwiegende Kostentragung vorliege, hänge davon ab, wie hoch einerseits die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen seien und in welchem Ausmaß andererseits Unterhaltsbeiträge tatsächlich von der unterhaltspflichtigen Person geleistet worden seien, wobei den Abgabenbehörden auf Grund der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe zukomme, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen und diesen Kosten die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Die belangte Behörde hat aber keine Feststellungen zur Höhe der Unterhaltskosten der Kinder der Mitbeteiligten und zur Höhe der Unterhaltsbeiträge der Mitbeteiligten getroffen. Auch im Verwaltungsakt finden sich keinerlei Informationen über die Höhe der Unterhaltskosten der Kinder.

Wie die Beschwerde somit zu Recht aufzeigt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde rechtlich davon ausgegangen ist, dass (und in welchem konkreten Zeitraum) die Mitbeteiligte iSd Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Töchter Caterina und Valeria trägt bzw. getragen hat. Gerade von dieser Kostentragung hängt aber die Anspruchsberechtigung der mitbeteiligten Partei ab.

Solcherart erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben. Wien, am 2. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150209.X00

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWT_2009150209_20100202X00