Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0153 E 29. November 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 293 b, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 23. September 2005, 2002/15/0198; E 18. März 2004, 2003/15/0049; E 16. Dezember 2003, 2003/15/0110; E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X01

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X01

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0110 E 16. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (Hinweis E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X02

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X02

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 293 b, BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X03

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X03

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Paragraph 293 b, BAO ist auch dann anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit mehrfach übersehen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X04

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X04

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §293b;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Vornahme der Berichtigung liegt im Ermessen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des Paragraph 293 b, BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0124).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X05

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X05

Entscheidungstext 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §293b;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G B in H, D, vertreten durch tax & law Wirtschaftsprüfung GmbH, 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 15. Oktober 2007, Zl. RV/0629- G/07, betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Facharzt mit Familienwohnsitz in Heidelberg, war in den Streitjahren 2001 bis 2004 auf Grund eines befristeten Dienstvertrages an einem österreichischen Krankenhaus beschäftigt. Während dieser Zeit blieb die Familie des Beschwerdeführers in Heidelberg wohnhaft, wo die Ehefrau eine eigene Arztpraxis betrieb.

In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte der Beschwerdeführer Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von S 60.890,53 (2001), EUR 8.165,01 (2002), EUR 8.745,59 (2003) und EUR 5.851,90 (2004) geltend. Den Erklärungen angeschlossen waren jeweils mit "Reisekostenaufstellung - Doppelte Haushaltsführung" übertitelte Beilagen, in denen die Familienbesuche und die darauf entfallenen Reisekosten im Einzelnen aufgeschlüsselt waren.

Die Einkommensteuerbescheide der genannten Jahre ergingen erklärungsgemäß. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2002 bis 2004 wieder auf und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Familienheimfahrten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988 lediglich in Höhe des Pauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 in Höhe von EUR 2.100,-- berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren mit der Begründung, dass sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände in den Einkommensteuererklärungen offen gelegt waren und daher keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2007 gab das Finanzamt der Berufung statt und hob die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos auf.

Mit Bescheiden vom 20. Juni 2007 erließ das Finanzamt gemäß Paragraph 293 b, BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004, in denen die Kosten für die Familienheimfahrten nur mehr in Höhe des Pauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden.

In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass das Finanzamt auf Grund seiner Einkommensteuererklärungen über die abgabenrechtlichen Belange "voll und ganz" informiert gewesen sei. Das Finanzamt habe seine Ermessensübung zu Gunsten der Bescheidberichtigung nicht begründet, sodass die Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien. Zudem könnten offensichtliche Unrichtigkeiten im Sinne des Paragraph 293 b, BAO nicht wie im gegenständlichen Fall vier Jahre lang unbemerkt übernommen werden. Auch seien die Veranlagungen - wie vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufgezeigt - ohnedies erst geraume Zeit nach Einreichung der Steuererklärungen erfolgt, sodass wohl keine "Soforteingabefälle" vorgelegen wären, auf deren Berichtigung die Bestimmung des Paragraph 293 b, BAO zugeschnitten sei. Das Finanzamt habe bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2004 offenbar die Rechtsansicht des Beschwerdeführers geteilt und keine Begrenzung der Absetzbarkeit der Reisekosten mit dem Pauschbetrag des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 angenommen. Erst in der Folge habe der Prüfer eine andere Rechtsansicht vertreten. Die Nachlässigkeit, Sorglosigkeit oder das Fehlverhalten eines Behördenorgans stelle keinen Berichtigungsgrund im Sinne des Paragraph 293 b, BAO dar. Auch sei die Begrenzung der Absetzbarkeit der Kosten für Familienheimfahrten mit der Höhe des höchstens Pendlerpauschales mit den logischen Denkgesetzen nicht vereinbar, weil der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort aus rein monetären Gründen von Heidelberg nach Österreich verlegt habe. Obwohl der Beschwerdeführer nur alle zwei Wochen zu seiner Familie gefahren sei, überschritten die angefallenen Kosten die Pauschbeträge bei weitem.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die belangte Behörde sah die Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht berechtigt an und hielt zur Ermessensübung fest, dass im Beschwerdefall die Folgen der Unrichtigkeit nicht bloß geringfügig gewesen seien und daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 293 b, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Paragraph 293 b, BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110).

Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor vergleiche nochmals das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110).

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, nicht abgezogen werden:

"Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, angeführten Betrag übersteigen."

Das Gesetz eröffnet somit ab der Veranlagung für das Jahr 1996 keine Möglichkeit, Werbungskosten für Familienheimfahrten über den Betrag des höchsten Pendlerpauschales hinaus geltend zu machen. Der angefochtene Bescheid führt daher zu Recht aus, dass eine Berechtigung zur Geltendmachung höherer Fahrtkosten nach der klaren Gesetzeslage nicht bestanden hat und die Abgabenerklärungen insoweit unrichtig waren. Die belangte Behörde durfte auch davon ausgehen, dass das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, waren den Steuererklärungen aller Streitjahre doch entsprechende Beilagen, die höhere Fahrtkosten auswiesen, angeschlossen.

Die Bestimmung des Paragraph 293 b, BAO stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0065). Das zu diesem Punkt erstattete Beschwerdevorbringen geht daher von vornherein ins Leere.

Es trifft zu, dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt und die Jahre 2002 bis 2004 zunächst unter Hinweis auf die Prüfungsfeststellungen zu den Kosten für Familienheimfahrten wiederaufgenommen hat. Nicht nachvollziehbar ist hingegen das daran anknüpfende Beschwerdevorbringen, die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide im Berufungswege lasse erkennen, dass der Abgabenbehörde bei Bescheiderlassung sämtliche Umstände bekannt waren, welche für die Abgabenerhebung erforderlich waren. Der Umstand der Offenlegung stand zwar einer Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO entgegen, nicht aber den streitgegenständlichen Bescheidberichtigungen, ist das Vorliegen eines offen gelegten Sachverhaltes doch geradezu Tatbestandsmerkmal des hier in Rede stehenden Verfahrenstitels. Dass die im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführten, vom Beschwerdeführer als "massiv und umfangreich" eingestuften Erhebungen notwendig waren, um die Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide erkennen zu können, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Paragraph 293 b, BAO ist auch dann anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit - wie im Beschwerdefall - mehrfach übersehen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277).

Die Vornahme der Berichtigung liegt, worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird, im Ermessen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des Paragraph 293 b, BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0124).

Billigkeitsgründe, die der Berichtigung im Beschwerdefall entgegengestanden wären, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung als ausreichend begründet und frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Mai 2009

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X00

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009

Dokumentnummer

JWT_2007150285_20090528X00