Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0162

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0001 E 31. Oktober 2000 RS 3 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rückzahlungspflicht gem Paragraph 26, Absatz eins, FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Hinweis E 15.5.1963, 904/62; E 16.2.1988, 85/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150162.X01

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150162_20090624X01

Rechtssatz für 2007/15/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/15/0162

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §4;
FamLAG 1967;
VwRallg;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0126 E 18. April 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Regelungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, und daran anschließend E vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 24. September 2002, 96/14/0125, und vom 29. September 2004, 2000/13/0103). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150162.X02

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150162_20090624X02

Entscheidungstext 2007/15/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0162

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §4;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967;
VwRallg;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Regierungsvorlage in W, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Februar 2007, Zl. RV/2272- W/06, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Familienbeihilfe samt den entsprechenden Kinderabsetzbeträgen für seine drei Kinder Kha., geboren am 22. Juni 1997, Khe., geboren am 1. Juli 1996, und R. geboren am 20. August 1994, zurückgefordert. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der russischen Föderation, halte sich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern seit 30. Juni 2004 in Österreich auf. Das Finanzamt habe in der Begründung seines Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel- und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ausgeführt, nach Paragraph 3, Absatz 2, FLAG 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden sei. Diese Regelung sei mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, sei am 1. März 2005 ergangen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe am 20. April 2005 auf Grund eines Irrtums für die drei Kinder rückwirkend nach der alten Rechtslage ab 1. Juni 2004 ausbezahlt. Dadurch sei ein Überbezug für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 28. Februar 2005 entstanden.

Der Beschwerdeführer habe Berufung erhoben. Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt habe der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG habe, wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine im Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Familienbeihilfe ab Asylantrag gewährt worden. Ab 1. Mai 2004 hätte jedoch die Familienbeihilfe entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung erst ab Erlassung des Asylbescheides ausbezahlt werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine im Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, FLAG anzuwenden (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 i.d.F. BGBl. römisch eins 2005/34).

Paragraph 26, FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323, m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098) gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Geltungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an.

In seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der auch hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, geänderten Fassung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe - wie sich dies aus Paragraph 50 y, Absatz 2, erster Satz FLAG ergebe - Paragraph 3, leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab 1. Mai 2004 Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Damit ist für den Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers ab dem genannten Kalendermonat maßgebend, ob im jeweiligen Anspruchszeitraum Asyl gewährt worden war. Da dies nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in den hier strittigen Monaten nicht der Fall war, hat die belangte Behörde die vom Finanzamt ausgesprochene Rückforderung der Beträge für Zeiträume ab Mai 2004 bis zum Kalendermonat der tatsächlichen Asylgewährung zu Recht bestätigt vergleiche auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rückwirkung des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2008/15/0134, sowie die Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, 2008/15/0177, und vom 4. Februar 2009, 2008/15/0309). Zu ergänzen bleibt, dass das Bestehen eines allenfalls anspruchsvermittelten Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, FLAG nicht behauptet wird und sich dafür im Akt auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Juni 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150162.X00

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JWT_2007150162_20090624X00