Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0055

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 337, und die hg Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, und 20. Oktober 1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 26, Tz 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150055.X01

Im RIS seit

28.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007150055_20071128X01

Rechtssatz für 2007/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/15/0055

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art140 Abs1;
EStG 1988 §34;
FamLAG 1967 §5 Abs3;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Auch wenn es zutreffen sollte, dass, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen im Einkommensteuerverfahren wegen des geringen Einkommens des Beschwerdeführers keine Auswirkungen zeitigt, werden damit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG geweckt, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlassen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150055.X02

Im RIS seit

28.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007150055_20071128X02

Entscheidungstext 2007/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0055

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §26 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
EStG 1988 §34;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs3;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl. Ing. F R in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersodorf, Franz Josef Straße 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Mai 2006, Zl. RV/0088-W/06, betreffend Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 und ab 1. September 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte für seine beiden Kinder Franz Xaver, geboren am 13. November 1987, und Stephanie, geboren am 8. August 1989, Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe, wobei sich der erste Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 und der zweite Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2005 bezog. Der Beschwerdeführer gab im ersten Antrag an, dass die Kinder bei der Mutter in Kolumbien wohnen würden. Im zweiten Antrag machte er keine Angaben über den Aufenthaltsort der Kinder.

Das Finanzamt wies den ersten Antrag mit Bescheid vom 9. September 2005 ab, weil sich die beiden Kinder des Beschwerdeführers seit 28. September 2004 mit deren Mutter in Kolumbien aufhielten. Die Kinder seien vom Schulbesuch in Österreich ab diesem Zeitpunkt freigestellt worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau (Kindesmutter), noch die Kinder verfügten über einen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er führte aus, dass das Finanzamt seine finanziellen Verhältnisse übergehe. Es sei ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Er habe mit seiner Familie bis September 2004 in G gewohnt, dann sei er aber mit seiner Familie delogiert worden. In dieser Notlage habe die Mutter seiner Ehefrau, welche in Kolumbien wohnhaft sei, seiner Ehefrau und seinen Kindern vorübergehend "Unterschlupf" gewährt. Er habe sich um das Schuldenregulierungsverfahren kümmern müssen und sei auf die Hilfe karitativer Organisationen angewiesen gewesen. Verschiedene Einrichtungen der katholischen Kirche hätten ihm Unterkunft gewährt, letztlich sei er aber in einem Obdachlosenheim der Gemeinde Wien untergekommen. Er habe seine Familie einem Leben in Obdachlosenheimen nicht aussetzen wollen. Nun würde er eine Wohnung von seinem ehemaligen Dienstgeber bekommen und könne seine Familie zurückholen. Die Anwesenheit seiner Kinder in Kolumbien sei auf Grund der Gegebenheiten erzwungen worden. Die Umstände würden beweisen, dass sich seine Kinder nur vorübergehend in Kolumbien aufhielten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2005 wies das Finanzamt die Berufung betreffend den Erstantrag als unbegründet ab. Die Ehefrau und die Kinder hielten sich seit September 2004 ständig in Kolumbien auf. In Österreich stehe keine geeignete Wohnung zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 wies das Finanzamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, mit welchem Familienbeihilfe ab September 2005 begehrt wurde, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 9. September 2005, ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Ergänzend führte er aus, er habe seine Familie nach Österreich holen wollen, die Wohnung, welche ihn sein ehemaliger Dienstgeber zur Verfügung stelle, sei aber zu klein. Der nach Pfändung verbleibende Betrag reiche für eine größere Wohnung nicht aus.

Am 24. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein. Im Antrag wird ausgeführt, seine beiden Kinder hielten sich bei seiner Schwiegermutter in Kolumbien auf und studierten dort an einer Universität, das Studium werde voraussichtlich bis 2010 dauern.

Die belangte Behörde wies die Berufungen des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Für Kinder, welche sich ständig im Ausland aufhielten, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer habe bis September 2004 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Österreich gewohnt. Die Familie sei im September 2004 delogiert worden. Die Ehefrau halte sich mit den beiden Kindern seit September 2004 bei ihrer Mutter in Kolumbien auf. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geblieben und habe in Folge bei diversen karitativen Einrichtungen Unterkunft erhalten.

Die beiden Kinder seien vom Schulbesuch im Gymnasium ab 28. September 2004 auf unbestimmte Dauer freigestellt worden. Eine für Oktober 2005 geplante endgültige Rückkehr der Familie nach Österreich sei nicht erfolgt. Es liege eine Auskunft der Schule vom 9. September 2005 sowie eine vom 17. November 2005 vor, nach welcher die beiden Kinder zwar angemeldet seien, die Kinder das Gymnasium aber nicht besuchen würden.

Unstrittig sei, dass die beiden Kinder vom 28. Februar 2001 bis 9. Februar 2005 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich gemeldet gewesen seien und dass sie seit 27. September 2005 (unter einer neuen Adresse) in Österreich gemeldet seien. Die Ehefrau sei nur vom 27. September 2005 bis 31. Oktober 2005 in Österreich gemeldet gewesen.

Die Kinder hätten sich - bis auf einen kurzen Aufenthalt vom 10. September 2005 bis 22. Oktober 2005 - seit September 2004 mit der Ehefrau in Kolumbien aufgehalten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, 2002/14/0103).

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 337, und die hg Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, und 20. Oktober 1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 26, Tz 14).

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass auf Grund der in der Berufung geschilderten Umstände, insbesondere der drohenden Obdachlosigkeit in Österreich und der drückenden finanziellen Notlage des Beschwerdeführers, zu erkennen gewesen sei, dass die Kinder nur vorübergehend in Kolumbien verweilten und sobald wie möglich zurückkommen würden. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder sei daher immer Österreich gewesen. Die Gläubiger des Beschwerdeführers hätten in der Verhandlung vom 15. Februar 2006 dem Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Bestätigung des Bezirksgerichtes sei zwar erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides erfolgt, die zu erwartende Entschuldung sei aber dennoch ein weiteres Indiz für die Rückkehr der Kinder nach Österreich. Der Beschwerdeführer komme seiner Unterhaltspflicht nach, die Versagung der Familienbeihilfe sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.

Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Aufenthalt der Kinder seit September 2004 in Kolumbien nicht bloß vorübergehend war, dass also der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Kolumbien gelegen war.

Im Beschwerdefall steht fest, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers seit September 2004 mit ihrer Mutter (bei deren Mutter) in Kolumbien aufhalten. Weiters ist unstrittig, dass seit der Delogierung im September 2004 für die Kinder (und deren Mutter) keine Wohnmöglichkeit in Österreich bestanden hat. Vom Bestreben des Beschwerdeführers, seine Familie nach Österreich zu holen, abgesehen, liegen Indizien für eine Rückkehr der Kinder nach Österreich nicht vor. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Auslandsaufenthalt der Kinder zeitlich begrenzt wäre. Die Kinder haben mittlerweile in Kolumbien mit einem Universitätsstudium begonnen. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage angenommen hat, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers befinde sich in Kolumbien, kann ihr nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Die belangte Behörde konnte daher für den hier betroffenen Zeitraum zu Recht annehmen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers ständig im Ausland , nämlich in Kolumbien, aufhielten, sodass dort ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag. Der Umstand, dass die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers Ursache für die Übersiedlung der Kinder und ihrer Mutter zu deren Großmutter nach Kolumbien gewesen ist, steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland genauso wenig entgegen wie die Möglichkeit, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eine Änderung erfährt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass dem Beschwerdeführer kein Beihilfenanspruch zukam.

Solcherart braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich läge, der Familienbeihilfenanspruch vorrangig ihr zukäme.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 34, EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Folge im Erkenntnis vom 27. April 2005, 2002/14/0050, ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen:

"Darauf hingewiesen sei, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Grund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren herbeigeführt werden kann vergleiche das schon angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2003, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, Slg. Nr. 16380)."

Die Prüfung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auch wenn es zutreffen sollte, dass, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen im Einkommensteuerverfahren wegen des geringen Einkommens des Beschwerdeführers keine Auswirkungen zeitigt, werden damit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG geweckt, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlassen könnten.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.

Wien, am 28. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150055.X00

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008

Dokumentnummer

JWT_2007150055_20071128X00