Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/15/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/15/0150

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §205 Abs1;
BAO §252 Abs2;
BAO §295 Abs3;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 205 heute
  2. BAO § 205 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 205 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 205 gültig von 31.12.2004 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 205 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  8. BAO § 205 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 205 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 205 gültig von 19.04.1980 bis 19.04.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Paragraph 252, Absatz 2, BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung Paragraph 295, Absatz 3, BAO vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2006150150_20080827X01

Rechtssatz für 2006/15/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/15/0150

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2006, 2002/17/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2006150150_20080827X02

Rechtssatz für 2006/15/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/15/0150

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung ist nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 135,, Tz 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2006150150_20080827X03

Entscheidungstext 2006/15/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/15/0150

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §135;
BAO §205 Abs1;
BAO §252 Abs2;
BAO §295 Abs3;
BAO §93;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 205 heute
  2. BAO § 205 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 205 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 205 gültig von 31.12.2004 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 205 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  8. BAO § 205 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 205 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 205 gültig von 19.04.1980 bis 19.04.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der F C in F, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Steinebach 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Oktober 2005, GZ RV/0089-F/04, betreffend Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig. Da sie für die Jahre 1999 und 2000 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, musste das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln. Auf dieser Grundlage setzte es die Einkommensteuer für 1999 und 2000 mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest. Eine Einkommensteuererklärung 1999 reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2002, eine Einkommensteuererklärung 2000 am 3. Juli 2002 ein.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend den Zeitraum 1999 bis 2001 wurden mit Bescheiden des Finanzamtes vom 27. Juni 2003 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 verfügt und die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, sowie Verspätungszuschläge für 1999 und 2000 und Anspruchszinsen für 2000 und 2001 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001, gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Verspätungszuschläge 1999 und 2000 sowie gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Anspruchszinsen 2000 und 2001. In der Berufung wurde ausgeführt, die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkünfte 1999, 2000 und 2001 und die dementsprechende Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen. Die Berufung enthält sodann Einwendungen gegen die vom Finanzamt angenommene Höhe der Einkünfte und den Antrag, die Einkommensteuer 1999 bis 2001 neu festzusetzen und die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen anzupassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen deswegen als unbegründet ab, weil sowohl Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als auch Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden seien und daher von den Grundlagenbescheiden abgeleitete Bescheide seien. Als solche seien sie nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen rechtswidrig seien. Die Beschwerdeführerin erfahre dadurch keine Schlechterstellung, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung der abgeleiteten Bescheide führe. Die Beschwerdeführerin könne die gegenständlichen Bescheide nicht mit der Begründung anfechten, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig. Genau das habe die Beschwerdeführerin aber getan, deren Berufungsvorbringen betreffe ausschließlich die Höhe der Einkommensteuer.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 135, BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Gemäß Paragraph 205, Absatz eins, BAO in der Fassung BGBl. römisch eins. 2000/142 und BGBl. römisch eins. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, BAO lauten:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

  1. Absatz 2Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß."

Paragraph 252, Absatz 2, BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag vergleiche  Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.

Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.

In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide.

Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung Paragraph 295, Absatz 3, BAO vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides beruft sich die belangte Behörde auf Paragraph 252, BAO, allerdings auf dessen Absatz 3, statt auf dessen Absatz 2, Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass der von der belangten Behörde zitierte Paragraph 252, Absatz 3, BAO ändernde oder aufhebende Bescheide betreffe, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, dass ein gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO geänderter Bescheid vorliege. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei der Nennung des Absatz 3, um ein Versehen handle, es sei der Absatz 2, gemeint gewesen. Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2006, 2002/17/0164).

In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine nicht entschuldbare Verspätung im Sinne des Paragraph 135, BAO angenommen habe, ohne ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt oder dies begründet zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer 1999 und 2000 schätzen musste, weil die Beschwerdeführerin die Einreichung von Einkommensteuererklärungen zunächst unterlassen hatte, und dass die Beschwerdeführerin erst nachträglich Einkommensteuererklärungen einreichte. Bei dieser Sachlage ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der verspäteten Einreichung getroffen hat. Dass die Einreichung der Abgabenerklärungen ohne Verschulden der Beschwerdeführerin unterblieben wäre, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Berufungsverfahren nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde hiezu keine weiteren Ermittlungen anstellen musste.

Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufung dagegen gewendet, dass bestimmte Beträge ("Provisionsweiterleitung, Spendengelder" und "Darlehen") als einkommensteuerpflichtig behandelt werden, ist dem entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde in der die Einkommensteuer betreffenden Berufungsentscheidung vom 27. Oktober 2005, RV/0088-F/04, mit den erwähnten Beträgen auseinander gesetzt hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass diese bei der Ermittlung des Gewinnes der Beschwerdeführerin nicht auszuscheiden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/15/0149, die gegen jene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Bezug auf den Verspätungszuschlag ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist vergleiche  Ritz, BAO3, Paragraph 135,, Tz 10). In der Beschwerde wird - ebenso wie im Verwaltungsverfahren - nicht behauptet, dass solche, ein Verschulden ausschließende Gründe vorgelegen wären.

Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150150.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWT_2006150150_20080827X00