Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April 2006 bis 12. Mai 2006 gemäß § 10 i.V.m. § 38 AlVG ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht gewährt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April 2006 bis 12. Mai 2006 gemäß Paragraph 10, i.V.m. Paragraph 38, AlVG ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12. April 2006 ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April 2006 bis 12. Mai 2006 verloren habe, da er eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma H. nicht angenommen habe und berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe dagegen fristgerecht berufen und im Wesentlichen eingewendet, dass er von Jänner 2006 bis zum Zeitpunkt seiner Berufung nur zwei Briefe vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe er angegeben, keinen Brief des Arbeitsmarktservice vom 9. März 2006 erhalten zu haben; er habe nur ein Schreiben vom 10. März 2006 erhalten. Zum Vorhalt, dass laut RSb-Rückschein der Brief am 13. März 2006 "zugestellt und in der Folge hinterlegt" worden sei, habe er angegeben, dass er sicher keine Benachrichtigung von der Post bekommen habe. Er hole sonst immer seine Poststücke ab, das sei normalerweise kein Problem.
Die belangte Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 9. März 2006 insgesamt 4 Stellenangebote im Gastronomiebereich übermittelt worden seien, unter anderem eine Beschäftigung als Restaurantfachmann bei der Firma H. Die Stellenangebote seien "nachweislich an seine aktuelle Wohnadresse" übermittelt worden, laut Rückschein sei am 13. März 2006 ein Zustellversuch erfolgt und das Poststück sei hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe den Brief nicht behoben.
Nach Ausführungen zur Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung führte die belangte Behörde aus, dass der vorliegende Zustellnachweis zum Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 9. März 2006 eine öffentliche Urkunde darstelle und als Beweis für die erfolgte Zustellung gelte. Zu seinen Angaben, dass er das Poststück bzw. die Verständigung nicht erhalten habe, habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise übermittelt. Er habe im Gegenteil angegeben, dass er sonst keine Probleme mit der Zustellung der Post habe. Eine Änderung der Adresse oder eine Ortsabwesenheit habe der Beschwerdeführer nicht angeführt. Die belangte Behörde habe daher davon auszugehen, dass das Stellenangebot ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Brief nicht behoben habe und daher keine Vorstellung bei der Firma H. erfolgt sei, habe er jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173, ausgesprochen hat, vereitelt ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt und folglich in Kauf nimmt, dass ihm damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, seine mögliche Arbeitsaufnahme.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich weder geweigert zu haben, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, noch die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt zu haben. Dies habe er auch gar nicht tun können, da ihm das entsprechende Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 9. März 2006 gar nicht zugestellt worden sei. Er habe das Poststück nachweisbar nicht gelesen und deshalb auch keine Kenntnis von einer Arbeitsstelle haben können. Selbst wenn er die Hinterlegungsanzeige schuldhaft übersehen haben sollte, sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG mangels vorsätzlicher Weigerung nicht erfüllt. Aus seinem sonstigen Verhalten sei klar zu entnehmen, dass er jeder Aufforderung des Arbeitsmarktservice unverzüglich Folge leiste. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich weder geweigert zu haben, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, noch die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt zu haben. Dies habe er auch gar nicht tun können, da ihm das entsprechende Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 9. März 2006 gar nicht zugestellt worden sei. Er habe das Poststück nachweisbar nicht gelesen und deshalb auch keine Kenntnis von einer Arbeitsstelle haben können. Selbst wenn er die Hinterlegungsanzeige schuldhaft übersehen haben sollte, sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG mangels vorsätzlicher Weigerung nicht erfüllt. Aus seinem sonstigen Verhalten sei klar zu entnehmen, dass er jeder Aufforderung des Arbeitsmarktservice unverzüglich Folge leiste.
3. Gemäß § 5 Zustellgesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, und ebenso die Zustelladresse zu bestimmen. 3. Gemäß Paragraph 5, Zustellgesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, und ebenso die Zustelladresse zu bestimmen.
Nach § 2 Z. 4 ZustG ist unter der "Zustelladresse" eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6) zu verstehen. Die Abgabestelle ist nach § 2 Z. 5 ZustG wie folgt definiert:Nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist unter der "Zustelladresse" eine Abgabestelle (Ziffer 5,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 6,) zu verstehen. Die Abgabestelle ist nach Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG wie folgt definiert:
"die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;"
§ 17 Abs 1 und 3 ZustG lauten: Paragraph 17, Absatz eins und 3 ZustG lauten:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Absatz 2Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen."
Gemäß § 95a der - kraft der Übergangsbestimmung des § 33 Abs. 4 PostG für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Postgesetzes noch anzuwendenden - Postordnung ist die Abgabestelle so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer.Gemäß Paragraph 95 a, der - kraft der Übergangsbestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, PostG für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Postgesetzes noch anzuwendenden - Postordnung ist die Abgabestelle so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer.
4. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass darauf nicht nur der Nachname des Beschwerdeführers unrichtig geschrieben wurde, sondern auch die Zustelladresse unvollständig angegeben war. Während die vollständige Zustellanschrift des Beschwerdeführers - die er in seinem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe angegeben hatte und an die auch sonst zugestellt wurde - die Hausnummer "11-25" sowie eine Stiegen- und Türnummer aufweist, wurde auf dem Zustellschein lediglich als Hausnummer "11" angegeben. Schon im Hinblick darauf, dass es sich erkennbar um eine große Wohnanlage handelt (der Beschwerdeführer wohnt nach seiner Anschriftsangabe auf Stiege 16 in der Wohnung Nr. 6), hätte die belangte Behörde den ihr vorliegenden Rückschein nicht als Beleg für eine ordnungsgemäße Zustellung einschließlich des Einwurfs der Verständigung in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten ansehen dürfen, zumal infolge der Unzulänglichkeit der Adressierung aus dem Rückschein nicht hervorgeht, in welchen konkreten Briefkasten (Hausbrieffach) die Verständigung eingelegt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten die Postsendung am 7. April 2006 wieder in der AMS-Geschäftsstelle eingelangt ist, sodass auch ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer diese Briefsendung nachträglich doch erhalten hat.
Da die belangte Behörde ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, auf Grund des ihr vorliegenden Rückscheins sei die ordnungsgemäße Zustellung erwiesen, die Vereitelung des Beschäftigungsantritts durch den Beschwerdeführer angenommen hat, war der angefochtene Bescheid sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, auf Grund des ihr vorliegenden Rückscheins sei die ordnungsgemäße Zustellung erwiesen, die Vereitelung des Beschäftigungsantritts durch den Beschwerdeführer angenommen hat, war der angefochtene Bescheid sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 13. Mai 2009