Mit Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 5 GGG an die damalige Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde, abgewiesen und die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Vertreters der Beschwerdeführerin (des nunmehrigen Beschwerdeführers) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, weil der damals angefochtene Bescheid nicht auch an ihn ergangen war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Mit Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz 5, GGG an die damalige Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde, abgewiesen und die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Vertreters der Beschwerdeführerin (des nunmehrigen Beschwerdeführers) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, weil der damals angefochtene Bescheid nicht auch an ihn ergangen war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. November 2000 ab. Die Begründung dieses Bescheides stützt sich insbesondere auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 606/02 - 6, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 5. Juli 2004, B 606/02 - 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, keine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG und keinen Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 5 GGG zahlen zu müssen. Als Aufhebungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 606/02 - 6, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 5. Juli 2004, B 606/02 - 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, keine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, GEG und keinen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz 5, GGG zahlen zu müssen. Als Aufhebungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG, für den der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG, für den der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6,
GEG..
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, auch die Vorschreibung des Mehrbetrages an die damalige Beschwerdeführerin als nicht rechtswidrig erkannt.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4.000 S nicht übersteigen. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, bis c, e, h, Ziffer 2, und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4.000 S nicht übersteigen.
Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften gemäß Abs. 2 leg. cit. als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften gemäß Absatz 2, leg. cit. als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.
Der Beschwerdeführer war Bevollmächtigter der damaligen Beschwerdeführerin; er hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit haftet er gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler auch für den Mehrbetrag. Der Beschwerdeführer war Bevollmächtigter der damaligen Beschwerdeführerin; er hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit haftet er gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler auch für den Mehrbetrag.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem schon wiederholt zitierten Erkenntnis vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, bereits entschieden hat, war die Vorschreibung des Mehrbetrages an die damalige Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig. Im Hinblick auf die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers erfolgte seine Heranziehung zur Haftung für die Entrichtung dieses Mehrbetrages mit Recht.
Dieser Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (vgl. hiezu im Abgabenrecht § 9 Abs. 1 GebG und § 3 Abs. 2 lit. a BAO; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 9 GebG). Dieser Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist vergleiche hiezu im Abgabenrecht Paragraph 9, Absatz eins, GebG und Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 zu Paragraph 9, GebG).
Ein schuldhaftes Verhalten ist somit nicht Voraussetzung für die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung. Auch im Fall einer vom Beschwerdeführer vermeintlich als vertretbar erachteten Rechtsansicht, die dazu führte, dass die zu entrichtende Gebühr mit der Überreichung der Eingabe nicht beigebracht wurde, ist der Mehrbetrag zu erheben.
Wenn die belangte Behörde diese Gebührenerhöhung unrichtig als "Strafsanktion" bezeichnete, dann verkannte sie zwar den Charakter dieses Mehrbetrages, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein deshalb aber nicht gegeben.
Hinsichtlich des Vorbringens über die anteilige Vorschreibung bzw. Aliquotierung des Mehrbetrages wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens über die anteilige Vorschreibung bzw. Aliquotierung des Mehrbetrages wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, verwiesen.
Die Erlassung eines Zahlungsauftrages hat zwingend die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6 dritter Satz GEG zur Folge. Im Beschwerdefall erging ein Zahlungsauftrag, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Einhebungsgebühr vorzuschreiben war. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages hat zwingend die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, dritter Satz GEG zur Folge. Im Beschwerdefall erging ein Zahlungsauftrag, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Einhebungsgebühr vorzuschreiben war.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 16. Dezember 2004