(2)Absatz 2,Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Absatz eins, in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
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Nach § 2 Abs 2 der Verordnung des BMF und des BMJ, BGBl II Nr. 483/2002, sind Betriebsinhaber iS des § 5a NeuFöG unter anderem nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind.Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des BMF und des BMJ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2002,, sind Betriebsinhaber iS des Paragraph 5 a, NeuFöG unter anderem nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind. Nach den zuletzt angeführten Verordnungsstellen war Elmar E.W. im Hinblick auf seine jeweils mehr als 50 % betragende Beteiligung am "Vermögen der Gesellschaften" Betriebsinhaber vor und nach der durch den Einbringungsvorgang bewerkstelligten Betriebsübertragung. Da sich Elmar E.W. somit schon vor der Betriebsübertragung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat, waren im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 5a Abs 1 Z 2 NeuFöG für die Inanspruchnahme des in Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle bestimmten Freibetrages nicht erfüllt.Nach den zuletzt angeführten Verordnungsstellen war Elmar E.W. im Hinblick auf seine jeweils mehr als 50 % betragende Beteiligung am "Vermögen der Gesellschaften" Betriebsinhaber vor und nach der durch den Einbringungsvorgang bewerkstelligten Betriebsübertragung. Da sich Elmar E.W. somit schon vor der Betriebsübertragung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat, waren im Beschwerdefall die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, NeuFöG für die Inanspruchnahme des in Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle bestimmten Freibetrages nicht erfüllt.
Die mit einem Notariatsakt vom 5. März 2003 erfolgte (schenkungsweise) Abtretung des Geschäftsanteils des Elmar E.W. an seine Tochter Elisabeth W. kann daran nichts ändern. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die Steuerschuld ist iS des § 8 Abs 1 GrEStG mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges, hier mit Abschluss des Sacheinlagevertrages am 30. Jänner 2003 entstanden. Die damit entstandene Steuerpflicht kann durch spätere Änderungen - wie im Beschwerdefall die nach Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils - nicht wieder beseitigt werden.Die mit einem Notariatsakt vom 5. März 2003 erfolgte (schenkungsweise) Abtretung des Geschäftsanteils des Elmar E.W. an seine Tochter Elisabeth W. kann daran nichts ändern. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die Steuerschuld ist iS des Paragraph 8, Absatz eins, GrEStG mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges, hier mit Abschluss des Sacheinlagevertrages am 30. Jänner 2003 entstanden. Die damit entstandene Steuerpflicht kann durch spätere Änderungen - wie im Beschwerdefall die nach Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils - nicht wieder beseitigt werden.
In der Beschwerdeschrift wird an einer Stelle ausgeführt, der Geschäftsanteil des Elmar E.W. sei "bereits durch ein mündliches Schenkungsversprechen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise übertragen" worden. An anderer Stelle ist von einer "bereits erfolgten mündlichen Schenkung" die Rede, wobei auch in der Beschwerde nicht angegeben wird, wann dieses Versprechen erfolgt sei. Aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen:
Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es gemäß § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Auch das behauptete "mündliche Schenkungsversprechen" hätte als Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsaktes bedurft (vgl § 1 lit d Notariatsaktsgesetz, RGBl Nr 76/1871 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001).Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG eines Notariatsaktes. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Auch das behauptete "mündliche Schenkungsversprechen" hätte als Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsaktes bedurft vergleiche , Paragraph eins, Litera d, Notariatsaktsgesetz, RGBl Nr 76 aus 1871, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,). Überdies wird in den Regeln des Neugründungs-Förderungsrechts die Person des Betriebsinhabers als jemand, der die Betriebsführung beherrscht, auf Grund ihrer Beziehungen zur GmbH bestimmt, wie aus der Maßgeblichkeit der Beteiligung des Gesellschafters am "Vermögen der Gesellschaft" (vgl. § 2 Abs 2 der oa VO) ersichtlich ist. Diese Beziehung des Gesellschafters zur Gesellschaft entsteht aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch, da gemäß § 78 Abs 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.Überdies wird in den Regeln des Neugründungs-Förderungsrechts die Person des Betriebsinhabers als jemand, der die Betriebsführung beherrscht, auf Grund ihrer Beziehungen zur GmbH bestimmt, wie aus der Maßgeblichkeit der Beteiligung des Gesellschafters am "Vermögen der Gesellschaft" vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, der oa VO) ersichtlich ist. Diese Beziehung des Gesellschafters zur Gesellschaft entsteht aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch, da gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
Selbst dann, wenn trotz des diesbezüglichen widersprüchlichen Beschwerdevorbringens eine mündliche Vereinbarung zwischen Elmar E. W. und seiner Tochter über eine schenkungsweise Übertragung des Geschäftsanteils spätestens im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages bestanden hätte, hätte dies an den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen - die für die Frage nach der Person des Betriebsinhabers maßgebend ist - nichts geändert. Wenn auf Grund einer mündlich vereinbarten Schenkung allenfalls bereits im Zeitpunkt der Einbringung ein formungültiger Anspruch der Tochter auf eine Übertragung des Geschäftsanteils bestanden hätte, wäre eine solche Übertragung erst im Zeitpunkt ihrer Ausführung, also mit der Ausfertigung des Notariatsaktes, erfolgt, weil auch das Verfügungsgeschäft der Notariatsaktsform bedarf (Koppensteiner, Kom.2, Rz 26 zu § 76 GmbHG). Die Beteiligungsverhältnisse haben somit erst mit der wirklichen Ausführung der Schenkung, also mit dem genannten Notariatsakt, eine Veränderung erfahren.Selbst dann, wenn trotz des diesbezüglichen widersprüchlichen Beschwerdevorbringens eine mündliche Vereinbarung zwischen Elmar E. W. und seiner Tochter über eine schenkungsweise Übertragung des Geschäftsanteils spätestens im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages bestanden hätte, hätte dies an den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen - die für die Frage nach der Person des Betriebsinhabers maßgebend ist - nichts geändert. Wenn auf Grund einer mündlich vereinbarten Schenkung allenfalls bereits im Zeitpunkt der Einbringung ein formungültiger Anspruch der Tochter auf eine Übertragung des Geschäftsanteils bestanden hätte, wäre eine solche Übertragung erst im Zeitpunkt ihrer Ausführung, also mit der Ausfertigung des Notariatsaktes, erfolgt, weil auch das Verfügungsgeschäft der Notariatsaktsform bedarf (Koppensteiner, Kom.2, Rz 26 zu Paragraph 76, GmbHG). Die Beteiligungsverhältnisse haben somit erst mit der wirklichen Ausführung der Schenkung, also mit dem genannten Notariatsakt, eine Veränderung erfahren.
Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Ausführung der Übertragung des Geschäftsanteils in der dafür gesetzlich vorgesehenen Notariatsaktsform folgt auch, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ins Leere geht. Im Übrigen tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei den im § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten.Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Ausführung der Übertragung des Geschäftsanteils in der dafür gesetzlich vorgesehenen Notariatsaktsform folgt auch, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ins Leere geht. Im Übrigen tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei den im Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vergleiche , etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (Paragraph 4, NeuFöG) - eintreten.
Die Beschwerde erweist somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist somit als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 4. Dezember 2003