Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext 2003/16/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/16/0007

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §82 Abs8;
KfzStG §1 Abs1 Z3;
  1. KFG 1967 § 40 heute
  2. KFG 1967 § 40 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 40 gültig von 21.04.2023 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 40 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 40 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 40 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 40 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 40 gültig von 01.08.2007 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 40 gültig von 11.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  11. KFG 1967 § 40 gültig von 14.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  12. KFG 1967 § 40 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 40 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Thomas Treichl u.a., Rechtsanwälte in Kufstein, Josef Egger-Straße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. November 2002, Zl. Regierungsvorlage 1557/1-T6/02, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der folgende Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Kufstein und benützt ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen auf Grund einer Zulassung vom April 1998.

Gegen die Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt Kufstein berief der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der dauernde Standort des Fahrzeuges sei München, wo der Beschwerdeführer seit Jahren beschäftigt sei. Er halte sich die ganze Woche über in München auf und kehre (mit dem Fahrzeug) nur über das Wochenende nach Kufstein zu seiner Familie zurück.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, KfzStG steuerpflichtig, weil es im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werde. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, an den im Inland gelegenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers knüpfe sich "unabdingbar" der dauernde Standort des Fahrzeuges an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht mit Kraftfahrzeugsteuer belastet zu werden. In Ausführung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0288, wonach eine Beweisführung zulässig sei, dass trotz eines Hauptwohnsitzes im Inland der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Ausland liege.

Die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin unter Anschluss einer Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte am 27. Jänner 2003. Eine Resonanz darauf erfolgte nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers.

Paragraph 82, Absatz 8, leg. cit. lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit (dem von der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführten) Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/11/0288, klargestellt, dass sich nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG - abweichend von der im Paragraph 40, Absatz eins, KFG aufgestellten Regel - für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben kann.

Indem der angefochtene Bescheid als tragendes Element seiner Begründung dazu die Auffassung vertritt, an den Hauptwohnsitz im Inland knüpfe sich "unabdingbar" der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland, zeigt bereits der Inhalt des angefochtenen Bescheides, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG aufzuheben, wobei mit Rücksicht auf die zitierte hg. Judikatur die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160007.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2003160007_20030319X00