Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7559 F/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0376

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §4;
ErbStG §13 Abs2;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd Paragraph 19, BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd Paragraph 4, BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X01

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000160376_20001109X01

Rechtssatz für 2000/16/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7559 F/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/16/0376

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch nach Paragraph 4, Absatz eins, BAO bzw nach Paragraph 12, Absatz eins, ErbStG entsteht ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Im selben Zeitpunkt entsteht auch der Haftungsanspruch iSd Paragraph 13, Absatz 2, ErbStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X02

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000160376_20001109X02

Rechtssatz für 2000/16/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7559 F/2000

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/16/0376

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Die Haftung für eine Abgabenschuld ist nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd Paragraph 224, BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X03

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000160376_20001109X03

Entscheidungstext 2000/16/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7559 F/2000

Geschäftszahl

2000/16/0376

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Kaindorf-Leibnitz, Augasse 52, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 4. Mai 2000, GZ Regierungsvorlage 84/1-6/00, betreffend Haftung für Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Marianne (auch Maria Anna) N. war testamentarische Alleinerbin nach dem am 15. Februar 1997 verstorbenen Alois N. Die Erbin gab im Verlassenschaftsverfahren eine unbedingte Erbserklärung ab. Alois N. vermachte seinem Sohn Alois N. und der erblasserischen Schwiegertochter Silvia N. ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer bestimmten Liegenschaft. Mit Bescheiden vom 6. April 1998 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz Alois N.

Erbschaftssteuer in Höhe von S 3.450,-- und Silvia N.

Erbschaftssteuer in Höhe von S 17.400,-- vor.

Marianne N. verstarb am 27. März 1999. Der Beschwerdeführer, Enkel der Marianne N. und Sohn von Alois und Silvia N., gab als testamentarischer Alleinerbe nach Marianne N. eine unbedingte Erbserklärung ab.

Nach erfolglosen Einhebungsversuchen bei den Abgabenschuldnern Alois und Silvia N. wurde der Beschwerdeführer mit Bescheiden je vom 23. August 1999 in seiner Eigenschaft als Erbe nach Marianne N. zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuldigkeiten des Alois und der Silvia N. samt Nebengebühren in Anspruch genommen.

In der Berufung gegen diese Haftungsbescheide wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Verlassenschaftsverfahren nach Alois N. nicht Erbe gewesen, weshalb er nicht als Solidarschuldner für die Erbschaftssteuerschulden seiner Eltern hafte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer sei als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle der Erblasserin Marianne N. getreten. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gingen aber sämtliche Rechtspositionen, also auch die Haftungspflicht, auf den Rechtsnachfolger über.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterlassung eines Haftungsbescheides verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 13, Absatz 2, ErbStG haftet der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bei Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd Paragraph 19, BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iS des Paragraph 4, BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Einwendungen, es sei zu Lebzeiten der Erblasserin Marianne N. an diese kein Haftungsbescheid ergangen, dass der Abgabenanspruch nach Paragraph 4, Absatz eins, BAO bzw hier nach Paragraph 12, Absatz eins, ErbStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit entsteht. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden also die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 103). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Im selben Zeitpunkt entsteht auch der Haftungsanspruch iSd Paragraph 13, Absatz 2, ErbStG.

Soweit der Beschwerdeführer dabei zur Stützung seiner Auffassung, ein Haftungsbescheid sei konstitutiv, auf das hg - zur Haftung eines Verpächters für Getränkeabgabe ergangene - Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl 92/17/0141, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, Zl 96/15/0049, ausgesprochen hat, die Haftung für eine Abgabenschuld sei nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd Paragraph 224, BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht vergleiche Stoll (aaO).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 9. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X00

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2000160376_20001109X00