Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzamt mit Schriftsatz vom 30. September 1997 den Antrag, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 1988 gemäß § 303 BAO wieder aufzunehmen. Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 mit der Begründung ab, dass die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO erfüllten. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 7. Jänner "1997" (richtig: 1998) Berufung, wobei er die Annahme des Finanzamtes hinsichtlich Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes als unzutreffend darstellte.Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzamt mit Schriftsatz vom 30. September 1997 den Antrag, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 1988 gemäß Paragraph 303, BAO wieder aufzunehmen. Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 mit der Begründung ab, dass die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, BAO erfüllten. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 7. Jänner "1997" (richtig: 1998) Berufung, wobei er die Annahme des Finanzamtes hinsichtlich Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes als unzutreffend darstellte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Vorsitzende des Berufungssenates VIII der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den mit 30. September 1997 datierten "Antrag gemäß § 303 BAO" auf Grund seiner Befugnisse gemäß § 282 Abs. 1 BAO zurück. Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung vom 7. Jänner 1998 gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes als "gegenstandslos (geworden) gemäß §§ 282 Abs. 1 i.V.m. 278 BAO zurückgewiesen". In der Begründung wird dazu ausgeführt, im Antrag vom 30. September 1997 werde zwar behauptet, es seien neue Tatsachen und neue Beweismittel hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht hätten geltend gemacht werden können, es sei aber nicht weiter konkretisiert worden, weshalb kein Verschulden vorgelegen sei. Da somit eine "essentielle Antragsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, nämlich eine Darstellung worauf fehlendes Verschulden des Wiederaufnahmswerbers zurückzuführen sei", sei es dem Vorsitzenden des Berufungssenates oblegen, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen. Dies bedeute weiters, dass die Berufung gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid des Finanzamtes gegenstandslos geworden und daher gleichfalls zurückzuweisen gewesen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Vorsitzende des Berufungssenates römisch VIII der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den mit 30. September 1997 datierten "Antrag gemäß Paragraph 303, BAO" auf Grund seiner Befugnisse gemäß Paragraph 282, Absatz eins, BAO zurück. Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung vom 7. Jänner 1998 gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes als "gegenstandslos (geworden) gemäß Paragraphen 282, Absatz eins, i.V.m. 278 BAO zurückgewiesen". In der Begründung wird dazu ausgeführt, im Antrag vom 30. September 1997 werde zwar behauptet, es seien neue Tatsachen und neue Beweismittel hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht hätten geltend gemacht werden können, es sei aber nicht weiter konkretisiert worden, weshalb kein Verschulden vorgelegen sei. Da somit eine "essentielle Antragsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, nämlich eine Darstellung worauf fehlendes Verschulden des Wiederaufnahmswerbers zurückzuführen sei", sei es dem Vorsitzenden des Berufungssenates oblegen, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen. Dies bedeute weiters, dass die Berufung gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid des Finanzamtes gegenstandslos geworden und daher gleichfalls zurückzuweisen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht aus folgenden Gründen zu Recht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend:
Wenn die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs. 2 BAO durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden auf Grund der Bestimmung des § 282 Abs. 1 BAO die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den §§ 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Die gemäß § 282 Abs. 1 BAO ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates (§ 282 Abs. 2 BAO). Wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, BAO durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden auf Grund der Bestimmung des Paragraph 282, Absatz eins, BAO die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den Paragraphen 278,, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Die gemäß Paragraph 282, Absatz eins, BAO ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates (Paragraph 282, Absatz 2, BAO).
Nach § 278 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Nach Paragraph 278, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz nach § 279 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Nach § 279 Abs. 2 leg. cit. können die Abgabenbehörden zweiter Instanz notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen. Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Nach Paragraph 279, Absatz 2, leg. cit. können die Abgabenbehörden zweiter Instanz notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen.
Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 278, BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens war im Beschwerdefall der Inhalt des Spruches erster Instanz, sohin die ablehnende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1997. Nur über diesen erstinstanzlichen Abspruch im Sinn des § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden, lag in der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Sie hätte dabei etwa auch in Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abändern können, dass der Wiederaufnahmeantrag vom 30. September 1997 nicht ab-, sondern zurückzuweisen sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und somit auch der Vorsitzende des Berufungssenates in Wahrnehmung seiner Rechte nach § 282 Abs. 1 BAO, hatte hingegen keine Kompetenz, den mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag gleichsam nochmals mit Bescheid (außerhalb einer Berufungsentscheidung) zurückzuweisen. Auch § 279 Abs. 1 BAO, auf den die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist, vermittelt dem Vorsitzenden des Berufungssenates keine Entscheidungskompetenz, die dem Berufungssenat selbst nicht zusteht. "Sache" des Berufungsverfahrens war im Beschwerdefall der Inhalt des Spruches erster Instanz, sohin die ablehnende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1997. Nur über diesen erstinstanzlichen Abspruch im Sinn des Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu entscheiden, lag in der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Sie hätte dabei etwa auch in Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abändern können, dass der Wiederaufnahmeantrag vom 30. September 1997 nicht ab-, sondern zurückzuweisen sei. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und somit auch der Vorsitzende des Berufungssenates in Wahrnehmung seiner Rechte nach Paragraph 282, Absatz eins, BAO, hatte hingegen keine Kompetenz, den mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag gleichsam nochmals mit Bescheid (außerhalb einer Berufungsentscheidung) zurückzuweisen. Auch Paragraph 279, Absatz eins, BAO, auf den die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist, vermittelt dem Vorsitzenden des Berufungssenates keine Entscheidungskompetenz, die dem Berufungssenat selbst nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid ist somit in seinem Abspruch über die Zurückweisung des am 30. September 1987 gestellten Wiederaufnahmeantrages mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Damit ist aber auch der auf diese Zurückweisung gestützte (weitere) Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Berufung vom 7. Jänner 1998 vom Vorsitzenden des Berufungssenates VIII als gegenstandslos geworden gemäß § 282 Abs. 1 i.V.m. § 278 BAO zurückgewiesen werde, - inhaltlich - rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem zweiten Spruchbestandteil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist somit in seinem Abspruch über die Zurückweisung des am 30. September 1987 gestellten Wiederaufnahmeantrages mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Er war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. Damit ist aber auch der auf diese Zurückweisung gestützte (weitere) Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Berufung vom 7. Jänner 1998 vom Vorsitzenden des Berufungssenates römisch VIII als gegenstandslos geworden gemäß Paragraph 282, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 278, BAO zurückgewiesen werde, - inhaltlich - rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem zweiten Spruchbestandteil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 21. Oktober 1999