Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/13/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/13/0178

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Erfüllen Rechnungen die im UStG 1972 geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt (Hinweis E 30.10.1996, 96/13/0117). Dies ungeachtet der Frage, ob Lieferungen an den Abgabepflichtigen erbracht wurden und ob es sich bei den verrechneten um "handelsübliche" Preise handelt, weil eine allfällige Beantwortung dieser Fragen die als erwiesen angenommenen, zur mangelnden Identifizierbarkeit der gelieferten Waren führenden Rechnungsmängel nicht beseitigen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130178.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996130178_19961211X01

Entscheidungstext 96/13/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/13/0178

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der U-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch XI) vom 25. Oktober 1995, Zl GA 6-95/2007/10, betreffend Umsatzsteuer 1992 und Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurden von der Behörde im Streitzeitraum geltend gemachte Vorsteuerbeträge für der Beschwerdeführerin gelieferte Waren im Ausmaß von rd S 19 Mio nicht anerkannt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die gelieferte Ware keinesfalls wertmäßig den in den Rechnungen genannten Sintersteinen bzw dem Aqua-Save Filtermaterial entsprochen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen die Bescheide, in welchen der diesbezügliche Vorsteuerabzug verweigert wurde, ab. Dies neben anderen Erwägungen mit der Begründung, daß die Rechnungen eine handelsübliche Bezeichnung der Waren, wie sie im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 gefordert werde, nicht enthalten hätten.

Handelsüblich sei jede Bezeichnung, die für einen Gegenstand im Wirtschaftsleben allgemein verwendet werde. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statischer Permeabilität exakt definiert. In entsprechenden internationalen Normen (zB ISO) würden anwendungsorientierte Daten festgehalten. Eine nicht einmal solche Mindestangaben aufweisende Bezeichnung in der Rechnung sei nicht branchenüblich, weshalb "das Produkt" nicht durch die in den Rechnungen angeführten Bezeichnungen wie "Aqua-Save" oder "DPF" als hinreichend konkretisiert angesehen werden könne.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 müssen Rechnungen ua (gemäß Ziffer 3,) die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.

Im Beschwerdefall wurde die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Rechnungen, hinsichtlich derer die Anerkennung der Vorsteuern strittig ist, enthielten die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 normierten Angaben nicht, konkret nicht gerügt. Insbesondere ergeben sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde an die Bezeichnung der in Rechnung gestellten Waren insofern, als sie die im angefochtenen Bescheid dargelegte Spezifikation für erforderlich erachtete, einen strengeren Maßstab angelegt hätte, als es der Übung im Handel tatsächlich entspricht. Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden, ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte, "einzig wesentlich" hätte sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob der objektive Tatbestand, nämlich das Vorliegen einer Lieferung, gegeben gewesen sei. Erfüllten nämlich die Rechnungen die im Umsatzsteuergesetz 1972 geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, so hat die belangte Behörde schon deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. Oktober 1996, 96/13/0117). Dies ungeachtet der Frage, ob Lieferungen an die Beschwerdeführerin erbracht wurden und ob es sich bei den verrechneten um "handelsübliche" Preise handelt, weil eine allfällige Beantwortung dieser Fragen die als erwiesen angenommenen, zur mangelnden Identifizierbarkeit der gelieferten Waren führenden Rechnungsmängel nicht beseitigen kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130178.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996130178_19961211X00