Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §303 Abs4;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/24 94/13/0133 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, daß ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, es muß der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß in einer Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1972 sowohl der richtige Name ALS AUCH die richtige Adresse angegeben sein muß. Es kann daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0042). Weisen Rechnungen, auf Grund derer Vorsteuern geltend gemacht wurden, keine oder eine unrichtige Anschrift des laut Rechnung liefernden Unternehmens auf, so ist dieser Umstand geeignet, eine die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende neu hervorgekommmene Tatsache darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X01

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Erfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Paragraph 11, Tz 59). Dieser Zweck der Regelung soll durch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1972 nicht unterlaufen werden; der Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1972 kann daher nur die Bedeutung zukommen, daß die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen nicht schädlich ist, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte Bezeichnungen handelt, sodaß hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X02

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

21/01 Handelsrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

HGB §17 Abs1;
HGB §4 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 wird nicht deshalb nicht entsprochen, weil der Minderkaufmann zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung "Firma" voranstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X03

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §78;
BAO §79;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
HGB §17;
HGB §4 Abs1;
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. GmbHG § 84 heute
  2. GmbHG § 84 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. GmbHG § 84 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Löschung der Firma beendet nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (Hinweis E 17.12.1993, 92/15/0121, E 9.11.1994, 92/13/0068).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X04

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Ein vom Leistungsempfänger ausgestellter Beleg kann eine Gutschrift iSd Paragraph 11, Absatz 8, UStG 1972 darstellen; daß der Beleg nicht als "Gutschrift", sondern als "Rechnung" bezeichnet ist, ist hiefür nicht schädlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X05

Rechtssatz für 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht relevant. Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namensschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150179_19961120X06

Entscheidungstext 95/15/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/15/0179

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §303 Abs4;
BAO §78;
BAO §79;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
HGB §17 Abs1;
HGB §17;
HGB §4 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs3;
UStG 1972 §11 Abs7;
UStG 1972 §11 Abs8;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. GmbHG § 84 heute
  2. GmbHG § 84 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. GmbHG § 84 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der G. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1995, GZ 6-95/5027/09, betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich soweit er Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstige Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ua Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 festgesetzt. Dabei wurden von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuern aus folgenden Gründen nicht anerkannt:

  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma D GesmbH für 1989 und 1990:
Gemäß Paragraph 11, UStG 1972 müßten Rechnungen a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und auch b) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstrecke, aufweisen. Die Rechnungen Nr. 2178/89, 2969/90 und 2548/90 würden derartige Angaben nicht enthalten.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma D Bau- und Isolierungs GesmbH für 1991:
Die GmbH sei am 7. Februar 1991 im Handelsregister gelöscht worden. Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen, könne die Vorsteuer "mangels Vorliegen einer bestehenden Firma nicht berücksichtigt werden".
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma Kurt S für 1989 bis 1991:
    An der in den Rechnungen angeführten Adresse (W, H-Straße) sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Kurt S gemeldet. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei aber kein Namensschild vorhanden gewesen; Befragungen der Bewohner im Haus an der angeführten Adresse hätten ergeben, daß eine Firma Kurt S nicht bekannt sei. Eine derartige Firma sei auch weder im Firmenbuch eingetragen noch steuerlich erfaßt.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma R für 1989 bis 1991:
    Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung würde an der angeführten Adresse (W, F-Gasse) eine Frau W wohnen; Hinweise auf "eine bestehende Firma" seien aber nicht feststellbar gewesen. Die genannte Firma sei im übrigen weder im Firmenbuch eingetragen noch steuerlich erfaßt.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma Alfred N für 1989 bis 1991:
    Die Betriebsprüfung habe Alfred N nicht an der in den Rechungen angeführten Adresse (W, H-Gasse), sondern in H aufgefunden; er habe angegeben, ohne Gewerbeberechtigung und ohne steuerlich erfaßt zu sein diverse Arbeiten, ua auch an die Beschwerdeführerin, erbracht zu haben.
Für den Vorsteuerabzug sei unabdingbare Voraussetzung, daß dem Paragraph 11, UStG 1972 entsprechende Rechnungen vorlägen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 müßten Rechnungen den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. "Enthalten aber Rechnungen wie im Berufungsfall Anschriften von Lieferanten, die unter der angegebenen Adresse gar nicht existieren, dann fehlt es an der Angabe von Anschrift der liefernden oder leistenden Unternehmer." Das Erfordernis der Anschrift des Rechnungslegers entspreche dem Wesen einer Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug; es diene der Feststellung, ob dieser Rechnungleger tatsächlich Unternehmer sei und ob er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführe. Die belangte Behörde verweist im übrigen auch darauf, daß es nach ihrer Ansicht die rechnungslegenden Unternehmen nicht gegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde weiters im Instanzenzug Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991 fest; die dargestellte Versagung des Vorsteuerabzuges wurde dabei gewinnmindernd berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 müssen Rechnungen folgende
Angaben enthalten:
  1. Ziffer eins
    Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
  3. Ziffer 3
    die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  4. Ziffer 4
    den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
  6. Ziffer 6
    den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1972 ist für die unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, in einer Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1972 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Ist auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers angeführt, so sind Voraussetzungen für eine Rechnung iSd Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichthof sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht zum Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlaßt. Entgegen der mehrfach in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß durch die Anführung eines "Scheinnamens" oder einer "Scheinfirma" oder durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Vorausstzungen des Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 nicht entsprochen wird. Das Erfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat vergleiche Ruppe, UStG 1994, Paragraph 11, Tz 59). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes soll dieser Zweck der Regelung auch durch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1972 nicht unterlaufen werden; der Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1972 kann daher nur die Bedeutung zukommen, daß die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen nicht schädlich ist, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte Bezeichnungen handelt, sodaß hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können.
Die Firma ist der Handelsname des Vollkaufmannes vergleiche Paragraphen 17, Absatz eins und 4 Absatz eins, HGB). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 nicht etwa deshalb nicht entsprochen, weil der Minderkaufmann zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung "Firma" voranstellt.
Zu den einzelnen in Rede stehenden Rechnungen ist auszuführen:
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma D GesmbH für 1989 und 1990:
Aus der Niederschrift über die Schlußbesprechung anläßlich der Buch- und Betriebsprüfung ergibt sich, daß nach den Feststellungen der Prüfer die Rechnungen Nr. 2178, 2969 und 2548 nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, UStG erfüllten. Hiezu brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, die Rechnungen seien auf Firmenpapier geschrieben, sodaß sie "den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben".
In der Beschwerde wird eingewendet, die Rechnungen seien auf Firmenbriefpapier geschrieben worden und hätten den gesetzlichen Voraussetzungen voll entsprochen. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, daß die Rechnungen entgegen den Feststellungen der belangten Behörde den Tag bzw Zeitraum der Leistungserbringungung und die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung enthielten. Derartige Angaben sind auch aus den Kopien der drei Rechnungen, die sich im Verwaltungsakt befinden, nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörden die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt hat.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma D GesmbH für 1991:
Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug versagt, weil die GmbH mit 7. Februar 1991 im Handelsregister gelöscht worden sei und daher die Rechnungen nicht von "einer bestehenden Firma" ausgestellt worden seien.
Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die Löschung der Firma nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person beendet: Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1994, 92/13/0068, und vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121). Die belangte Behörde hat daher, weil sie ausschließlich wegen der Firmenlöschung den Vorsteuerabzug versagt hat, die Rechtslage verkannt.
In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dem Betriebsprüfungsbericht sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführerin Blanko-Fakturenpapier der Fa. D zur Verfügung gestanden sei und ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin selbst die Rechnungen geschrieben habe. Hiezu ist zu entgegnen, daß der angefochtene Bescheid sich auf diesen Umstand nicht stützt und auch nicht darauf eingeht, daß die Beschwerdeführerin in der Berufung behauptet hat, sie habe lediglich "Mithilfe" bei der Erstellung der Fakturen geleistet. Selbst wenn das Vorbringen in der Gegenschrift aber in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für gegeben angenommen wird, würde daraus - für sich alleine - nicht das Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung folgen: Ein vom Leistungsempfänger ausgestellter Beleg kann nämlich eine Gutschrift iSd Paragraph 11, Absatz 8, UStG 1972 darstellen; daß der Beleg nicht als "Gutschrift", sondern als "Rechnung" bezeichnet ist, ist hiefür nicht schädlich. Feststellungen darüber, daß die in Paragraph 11, Absatz 8, leg. cit. genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutschriften als Rechnungen, insbesondere die Zuleitung des Beleges an den leistenden Unternehmer, nicht erfüllt wären, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma Kurt S für 1989 bis 1991:
Unabhängig davon, ob Kurt S Vollkaufmann ist und daher gemäß Paragraph 17, HGB zu Recht eine "Firma" führt, ist durch die Anführung seines Namens auf den strittigen Rechnungen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 entsprochen. Die belangte Behörde bezweifelt nicht, daß die Rechnungen die richtige Adresse des Leistungserbringers enthalten.
Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfägers nicht relevant. Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namensschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist. Auf das Fehlen der steuerlichen Erfassung, des Namensschildes und die Kenntnis der Hausbewohner stützt der angefochtene Bescheid die Versagung des Vorsteuerabzuges. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet, weil das Gesetz den Vorsteuerabzug nicht an solche Voraussetzungen knüpft.
Zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört, daß der Leistungserbringer Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 ist. Soweit die belangte Behörde - in einer Art Alternativbegründung - die Unternehmereigenschaft des Kurt S in Zweifel zieht, läßt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht. Daher ist er diesbezüglich mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Bescheid zeigt insbesondere nicht auf, ob und aus welchen Gründen die belangte Behörde es entgegen dem Berufungsvorbringen als erwiesen annimmt, daß Kurt S nicht in Form eines Gewerbebetriebes gegenüber mehreren Bauunternehmungen tätig gewesen sei.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma R 1989 bis 1991:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ordnungsgemäßer Nachprüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, daß an der angeführten Adresse (W, F-Gasse) das Unternehmen R geführt worden sei. "Selbst wenn es sich bei der Firma R bloß um eine Scheinfirma oder einen Scheinnamen handelt, so ist der Vorsteuerabzug zulässig, weil die sonstigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Lieferanten zulassen."
In welcher Weise bei der Anführung von Scheinbezeichnungen der tatsächliche Lieferant aus der Rechnung ersichtlich wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in der Beschwerde anzugeben, wer (H GmbH oder Anita W) tatsächlich der Leistungserbringer gewesen ist. Solcherart kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die in den in Rede stehenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt worden ist.
  • Strichaufzählung
    Rechnungen der Firma Alfred N für 1989 bis 1991:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der in den Rechnungen angeführten Adresse handle es sich im die Wohnadresse des Monteurs des Unternehmers Alfred N; diese Adresse sei auch Anlaufstelle für Tätigkeiten des Unternehmens gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird die Rechtswidrigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich dieser Rechnungen nicht aufgezeigt. Eine Rechnung hat nämlich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 die Anschrift des leistenden Unternehmers aufzuweisen vergleiche nochmals das hg Erkenntnis 94/13/0133, 0134).
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war der angefochtene Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, sohin soweit er Umsatzsteuer betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,. Der Ersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides (S 90,--).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1995150179_19961120X00