Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0520

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50;
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0050

Rechtssatz

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (Hinweis E 22.5.1986, 86/02/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020520.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1994020520_19950224X01

Rechtssatz für 94/02/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0520

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50;
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1576/65 E 24. Februar 1966 VwSlg 6874 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Erst mit der Behändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu erstatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020520.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1994020520_19950224X02

Rechtssatz für 94/02/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/02/0520

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50;
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0050

Rechtssatz

Die Ausübung des Wahlrechts des Organs, eine Organstrafverfügung zu verfügen oder eine Anzeige zu erstatten, hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person im Zuge der Amtshandlung Einsicht in die Richtigkeit der Bestrafung zeigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020520.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1994020520_19950224X03

Entscheidungstext 94/02/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0520

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §50;
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. November 1994, Zl. Senat-BL-94-0420, sowie Zl. Senat-BL-94-421, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen gegeben, noch die Straße eng oder kurvenreich gewesen sei, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, KFG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt

(Zl. Senat-BL-94-421, hg. Zl. 95/02/0050). Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als Lenker desselben Kraftfahrzeuges am selben Ort zur selben Zeit auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt (Zl. Senat-BL-94-420, hg. Zl. 94/02/0520).

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, ein einsichtiger (die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestreitender) Lenker habe (bereits) nach der Ankündigung eines Organes der öffentlichen Aufsicht, eine Organstrafverfügung zu verhängen, einen gesetzlichen Anspruch auf Beibehaltung dieser - in freiem Ermessen und angesichts des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung - getroffenen Entscheidung. Die nachträgliche willkürliche Änderung dieser Entscheidung verletze ihn in seinem Recht auf gesetzeskonforme Ermessensübung.

Damit verkennt er die Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0061 mit weiteren Judikaturhinweisen) besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des Paragraph 50, VStG, also durch eine Organstrafverfügung, geahndet wird vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Anmerkung 3 zu Paragraph 50, VStG). Erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung der Organstrafverfügung erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0113).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß ihm die Organstrafverfügung bereits ausgehändigt gewesen wäre, als der Beamte die Entscheidung getroffen hat, mit einer Anzeigeerstattung gegen ihn vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß die Ausübung des von der Rechtsprechung bejahten Wahlrechts des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, davon abhinge, ob die betreffende Person im Zuge der Amtshandlung Einsicht in die Richtigkeit der Bestrafung zeige. Der Beschwerdeführer versucht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0254, heranzuziehen, dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem Äußerungen des Lenkers über die Richtigkeit und Notwendigkeit des Einschreitens gegen ihn zu einer Anzeigeerstattung führten. Dabei übersieht er jedoch, daß in diesem Fall zwar das Verhalten des Beanstandeten Anlaß dafür war, von der vorerst beabsichtigten Erlassung einer Organstrafverfügung Abstand zu nehmen; eine Aussage dahin, daß das Wahlrecht bereits durch die Ankündigung des Beamten, eine Organstrafverfügung zu verhängen, konsumiert sei, läßt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen.

Da die Feststellung, daß die Organstrafverfügung nicht ausgehändigt wurde, unbestritten blieb, liegt auch kein Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde die Einvernahme des vom Beschwerdeführer zum Beweis für sein Verhalten während der Amtshandlung namhaft gemachten Zeugen unterlassen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020520.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWT_1994020520_19950224X00