Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/15/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0285 1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150131.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150131_19951004X01

Rechtssatz für 93/15/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage vermögen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall nicht zu begründen (Hinweis E 25.11.1992, 91/13/0170)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150131.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150131_19951004X02

Rechtssatz für 93/15/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Paragraph 7, KO findet weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150131.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150131_19960912X01

Rechtssatz für 93/15/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Kein RS.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150131.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150131_19960912X02

Entscheidungstext 93/15/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §236 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juni 1993, Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht der Einhebung der für das Jahr 1990 festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von S 1,316.017,-- ab. Eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, weil die von der Beschwerdeführerin behauptete Existenzgefährdung angesichts eines Gesamtschuldenstandes zum 31. Dezember 1992 von rund S 146 Mio unabhängig davon bestehe. Die Abgabennachsicht könne keine Sanierung des Unternehmens der Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin habe es auch trotz Aufforderung des Finanzamtes unterlassen, Unterlagen über die mit den Gläubigerbanken geführten Gespräche bzw. Zusagen über Forderungsverzichte vorzulegen. Infolgedessen müsse angenommen werden, daß die beantragte Abgabennachsicht nur den übrigen Gläubigern der Beschwerdeführerin zugute käme. Auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, selbst wenn die antragsgegenständliche Abgabenschuld bloß deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin über Druck ihrer Hausbank eine Liegenschaft veräußert habe und hiedurch stille Reserven aufgedeckt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/15/0053, m.w.N.) ist Unbilligkeit im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, daß auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Auch Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage vermögen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall nicht zu begründen vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 91/13/0170, m.w.N.).

Da die Beschwerde nur Umstände geltend macht, die nach dem Gesagten eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinne des Paragraph 236, BAO nicht begründen, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die Klarstellung der zu lösenden Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Art. römisch III Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150131.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150131_19951004X00

Entscheidungstext 93/15/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0131

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
KO §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H-Gesellschaft m. b.H. in S, das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0131-6, betreffend Abgabennachsicht, aufzuheben und auszusprechen, "daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, KO seit 22. 5. 1995 unterbrochen ist", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 wurde die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H in S (in der Folge: GmbH) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juni 1993, Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, als unbegründet abgewiesen.

Der nunmehrige Antrag auf Aufhebung dieses Erkenntnisses "einschließlich der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung" und auf Ausspruch, daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH gemäß Paragraph 6, KO seit 22. Mai 1995 unterbrochen ist, wird damit begründet, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Krems vom 22. September 1995 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Masseverwalter bestellt worden sei. Da die mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 entschiedene Beschwerdesache Abgabenschulden der Gemeinschuldnerin und somit deren Konkursmasse betreffe, sei nach Ansicht des Antragstellers mit 22. September 1995 das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden und könne daher das trotz dieser Unterbrechung ergangene Erkenntnis keine Rechtswirkungen entfalten.

Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem besagten Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 in der Beschwerdesache bereits entschieden hat und dieses Erkenntnis einem Beschwerdevertreter auch am 10. Jänner 1996 zugestellt worden ist, wäre eine neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen entschiedener Sache mit Beschluß zurückzuweisen; denn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse schließt deren nachträgliche Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung prinzipiell aus vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 194). Eine Ausnahme hievon bestünde nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG zu erfolgen hätte. Daß ein in dieser Gesetzesstelle angeführter Wiederaufnahmsgrund vorläge, behauptet der Antragsteller aber selbst nicht. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird im Antrag kein solcher Grund dargestellt.

Im Hinblick auf die mit dem besagten hg. Erkenntnis erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens kommt eine Unterbrechung dieses Verfahrens von vornherein nicht in Betracht; überdies wird darauf verwiesen, daß Paragraph 7, KO weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet vergleiche dazu auch E 30 und 39 zu Paragraph 7, KO in MGA KO AO AufO7).

Auf Grund des Gesagten mußte der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150131.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150131_19960912X00