Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6972 F/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0034

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Land- und forstw Fachschulen 1975;
SchOG 1962 §58;
SchOG 1962 §59;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Inhalt des Begriffes "Fachschule" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des SchOG 1962 zu bestimmen (Hinweis: Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold, Kommentar zum FLAG, C 6 zu Paragraph 2,). Danach sind Fachschulen iSd SchOG 1962 die in Paragraph 58 und Paragraph 59, legcit genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1993150034_19950222X01

Rechtssatz für 93/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6972 F/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0034

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art14 Abs6;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
PrivSchG 1962 §11;
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litd;
SchOG 1962 §8 lita;
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei einem viersemestrigen Kurs der Salzburger Akademie für Mikroelektronik im Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer Slbg handelt es sich nicht um einen "Speziallehrgang" iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, SchOG 1962. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (Paragraph 8, Litera a, SchOG 1962 und Artikel 14, Absatz 6, B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, PrivSchG, BGBl 1962/244 idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1993150034_19950222X02

Rechtssatz für 93/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6972 F/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/15/0034

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
HKG 1946 §5 litc;
HKG 1946 §61 Abs2 litf;
SchOG 1962 §58;
SchOG 1962 §59;

Rechtssatz

Zwar obliegt es gemäß Paragraph 5, Litera c, Handelskammergesetz 1946 den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw ist die berufliche Ausbildung und Weiterbildung eine der in Paragraph 61, Absatz 2, Litera f, legcit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule iSd SchOG 1962.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X03

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1993150034_19950222X03

Entscheidungstext 93/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6972 F/1995

Geschäftszahl

93/15/0034

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
61/01 Familienlastenausgleich;
70/02 Schulorganisation;
70/08 Privatschulen;
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen;

Norm

B-VG Art14 Abs6;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
HKG 1946 §5 litc;
HKG 1946 §61 Abs2 litf;
Land- und forstw Fachschulen 1975;
PrivSchG 1962 §11;
SchOG 1962 §58;
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litd;
SchOG 1962 §59;
SchOG 1962 §8 lita;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F.D. in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 30. Dezember 1992, Zl. 16/13-GA3-H/91, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seinen am 18. Juli 1970 geborenen Sohn Gerhard D. ab 1. Oktober 1990 Familienbeihilfe zu gewähren, im Istanzenzug abgewiesen; dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Gerhard D. habe seine Berufsausbildung für den Beruf als Radiotechniker und Fernsehmechaniker mit seiner Lehrabschlußprüfung am 1. März 1989 abgeschlossen. Nach der anschließenden Tätigkeit in seinem erlernten Beruf habe er ab 1. Oktober 1990 den viersemestrigen Kurs der Salzburger Akademie für Mikroelektronik im Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer Salzburg besucht und am 26. Juni 1992 erfolgreich abgeschlossen. Dieser Berufsfortbildung wegen bestünde aber kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG, weil es sich bei dem besuchten Kurs nicht um eine "Fachschule" im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Als eine solche Schule könne nämlich nur eine öffentliche Schule im Sinne des SchOG oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitssrecht im Sinne des PrivSchG mit im SchOG geregelter Schulbezeichnung angesehen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor. Es sei zwar richtig, daß Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hätten, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung nach Paragraph 59, Absatz , SchOG als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen geführt werden könnten. Eine Privatschule sei jedoch nur dann eine Fachschule iS des SchOG, wenn diese Schulartbezeichnung mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde geführt werde und Übereinstimmung mit einer gleichartigen öffentlichen Schule bezüglich Organisation und Lehrplan bestehe. Im vorliegenden Fall sei aber der von Gerhard D. besuchten Schule weder eine Bewilligung der in Rede stehenden Art erteilt worden - es sei nicht einmal eine Anzeige über die Errichtung einer Privatschule gemäß Paragraph 7, Absatz eins, PrivSchG erstattet worden - noch auch bestehe hinsichtlich des Lehrplanes Übereinstimmung mit einer öffentlichen Fachschule, weil von den gemäß Paragraph 58, Absatz 4, Litera a, SchOG vorgesehenen Pflichtfächern kein Unterricht in "Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie, Staatsbürgerkunde und Leibesübungen" erteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer FACHSCHULE fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht zutreffend Übereinstimmung darüber, daß der Inhalt des Begriffes "Fachschule" unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, zu bestimmen ist vergleiche auch die Bezugnahme auf dieses Gesetz bei Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FLAG, C 6 zu Paragraph 2,). Danach sind Fachschulen iS des SchOG die in den Paragraphen 58 und 59 leg.cit. genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (s Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,).

Die Auffassung der Beschwerde, bei der von Gerhard D. besuchten Ausbildungseinrichtung handle es sich um einen "Speziallehrgang" iS des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, SchOG, kann nicht geteilt werden. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw. von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (s Paragraph 8, Litera a, SchOG und Artikel 14, Absatz 6, B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Privatschulgesetzes - PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein könnte. Die von Gerhard D. besuchte Ausbildungseinrichtung ist aber weder eine öffentliche Schule noch wurde ihr unbestrittenermaßen eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlichen Schulartbezeichnung erteilt. Zwar obliegt es gemäß Paragraph 5, Litera c, Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw. ist die berufliche Aus- und Weiterbildung eine der in Paragraph 61, Absatz 2, Litera f, leg. cit. angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung aus den gerade genannten Gründen noch nicht als Schule iS des SchOG.

Aus den dargestellten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Art. römisch III Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1993150034_19950222X00