Der im Jahre 1973 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin, Oskar R., und Lazar K. waren Gesellschafter einer (zweigliedrigen) Offenen Handelsgesellschaft. Die Einantwortung des Nachlasses nach Oskar R. an die Beschwerdeführerin und ihren Bruder Mag. Peter R. erfolgte im Jahre 1978.
Eine Klage der beiden Erben nach Oskar R. mit dem Feststellungsbegehren, daß das in Rede stehende, von der OHG betriebene Unternehmen zu je 25 % Eigentum der Erben nach Oskar R. sei, wurde vom Handelsgericht Wien mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 14. März 1986, 14 Cg 122/84, abgewiesen. In der Folge (am 6. Mai 1986) erhielten die beiden Erben einen Betrag von S 3,000.000,-- als Abfindung.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 1986 gemäß § 188 BAO einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gegenstand dieser Feststellung war auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf Lazar K., Mag. Peter R. und die Beschwerdeführerin. Das Finanzamt erließ für das Jahr 1986 gemäß Paragraph 188, BAO einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gegenstand dieser Feststellung war auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf Lazar K., Mag. Peter R. und die Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. In einer ergänzenden Eingabe wurde ausgeführt, mit der Zahlung des Vergleichsbetrages von S 3,000.000,-- hätten die seit 1973 währenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Lazar K. und den Erben nach Oskar R. beigelegt werden können. Dieser Betrag sei 1986 als Aufwand für die "Abfindung an lästige Gesellschafter" verrechnet worden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der belangten Behörde war für die Beurteilung der Frage, ob anteilige Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung vorliegen, nicht maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters Mitunternehmerin gewesen war. Ein Teil der Abfindungssumme wurde von der belangten Behörde als sofort im Jahre der Vereinbarung und Hingabe abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, mit ihren ererbten Ansprüchen auf einen Anteil am Liquidationsguthaben nicht der Einkommensteuer unterzogen zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen gemäß § 23 Z. 3 EStG 1972 auch Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1972. Nach Abs. 1 Z. 2 dieser Gesetzesstelle sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, EStG 1972 auch Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24, EStG 1972. Nach Absatz eins, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
Die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinnes stellt eine Art Finalbesteuerung dar. Alle Vermögensvermehrungen, die bis dahin unbesteuert geblieben sind, werden nunmehr einer Besteuerung unterzogen (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S. 554). Die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinnes stellt eine Art Finalbesteuerung dar. Alle Vermögensvermehrungen, die bis dahin unbesteuert geblieben sind, werden nunmehr einer Besteuerung unterzogen vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S. 554).
Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1972 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1985, 85/14/0015, mit weiteren Hinweisen). Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1972 vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1985, 85/14/0015, mit weiteren Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 nicht darauf an, ob der Erbe des Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird vielmehr der ererbte Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben (vgl. die ausdrückliche Anführung der Offenen Handelsgesellschaft im § 23 Z. 2 EStG 1972). Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber, daß die zwischen Lazar K. und dem Erblasser bestandene OHG durch dessen Tod aufgelöst worden sei und daß die Erben weder die Rechtsstellung eines Gesellschafters einer OHG noch jene eines (unechten) stillen Gesellschafters erlangt hätten, ins Leere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 nicht darauf an, ob der Erbe des Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird vielmehr der ererbte Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben vergleiche die ausdrückliche Anführung der Offenen Handelsgesellschaft im Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972). Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber, daß die zwischen Lazar K. und dem Erblasser bestandene OHG durch dessen Tod aufgelöst worden sei und daß die Erben weder die Rechtsstellung eines Gesellschafters einer OHG noch jene eines (unechten) stillen Gesellschafters erlangt hätten, ins Leere.
Daß die der Höhe nach unbestrittene Feststellung eines Veräußerungsgewinnes zu Recht erfolgt ist, ist auch daraus ersichtlich, daß damit die während der Zeit des wirtschaftlichen Engagements des ERBLASSERS als Gesellschafter der in der seinerzeitigen OHG eingetretenen, bis zu seinem Tod unbesteuerten Vermehrung seines Vermögens einer endgültigen Besteuerung unterzogen worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.