Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0090

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 370;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1345/79 E 6. Mai 1980 VwSlg 5485 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN können für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;

2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139 F/1977).

Schlagworte

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140090.X01

Im RIS seit

20.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140090_19901120X01

Rechtssatz für 89/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0090

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 370;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0218 E 15. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen daher nur in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140090.X02

Im RIS seit

20.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140090_19901120X02

Rechtssatz für 89/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0090

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 370;

Rechtssatz

AusfzF des Bestehens der von der belBeh vorgenommenen Beweiswürdigung vor der beschränkten Beweiswürdigungskontrolle durch den VwGH. Beweisthema: Die Höhe einer zwischen dem Bf und zwei seiner in der BRD lebenden Schwager vereinbarten Provision für einen Liegenschaftsverkauf.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140090.X03

Im RIS seit

20.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140090_19901120X03

Rechtssatz für 89/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0090

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 370;

Rechtssatz

Sind Werbungskosten nur dem Grunde nach erwiesen, so ist ihre Höhe zu schätzen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 02te Auflage Paragraph 16, Textziffer 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140090.X04

Im RIS seit

20.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140090_19901120X04

Entscheidungstext 89/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0090

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §16 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 25 heute
  2. BAO § 25 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BAO § 25 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 25 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 370;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch eins) vom 30. November 1988, Zl. 276/7-3/86, betreffend Einkommensteuer 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer veräußerte im Oktober 1982 eine von ihm im August 1980 ersteigerte Liegenschaft. Der dabei erzielte Veräußerungserlös in Höhe von S 850.000,-- ist ihm im Jahr 1983 zugeflossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus diesem Spekulationsgeschäft für 1983 brachte er Zahlungen an seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwäger W.O. und H.O. in Höhe von S 120.000,-- als Vermittlungsprovisionen für den Liegenschaftsverkauf in Abzug.

Das Finanzamt anerkannte lediglich einen Betrag von S 51.000,-- als Vermittlungsprovision und damit als Werbungskosten bei den Spekulationseinkünften.

In seiner hiegegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe seinen beiden Schwägern mitgeteilt, daß er einen Verkaufspreis von S 730.000,-- erzielen wolle; falls sie einen Käufer fänden, der bereit wäre, mehr als diesen Kaufpreis zu bezahlen, so könnten sie den Differenzbetrag als Vermittlungsprovision behalten. In der Folge hätten die beiden Schwäger in Deutschland einen Käufer gefunden, der das Objekt zu einem Kaufpreis von S 850.000,-- erworben habe. Der Beschwerdeführer habe daher wie vereinbart den Differenzbetrag von S 120.000,-- (in der Folge korrigiert um einen Abzug von S 1.128,25) als Provision bezahlt. Es hätten Bedenken bestanden, ob überhaupt ein Käufer für einen akzeptablen Preis zu finden sei. Der Verkauf des Objektes sei nur durch besondere Markt- und Personenkenntnisse der Vermittler möglich gewesen. In Fällen, wo es dem Verkäufer darauf ankomme, einen raschen Verkauf zu einem fixen Kaufpreis abzuwickeln, seien Vereinbarungen wie die vorliegende durchaus üblich.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Vermittlungsprovisionen als unbegründet ab. Sie führte im wesentlichen aus, die behaupteten Provisionsvereinbarungen hätten keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und seien auch nicht fremdüblich, weshalb sie steuerrechtlich keine Anerkennung finden könnten. Der Beschwerdeführer habe nicht den eindeutigen Beweis zu erbringen vermocht, daß den Zahlungen an seine beiden Schwäger in Höhe von S 118.871,75 entsprechende Provisionsvereinbarungen zu Grunde lägen und dieser Betrag tatsächlich Vermittlungsprovisionen darstelle. Da aber feststehe, daß die beiden Schwäger am Verkauf der Liegenschaft beteiligt gewesen seien und es naheliegend erscheine, daß sie dafür vom Beschwerdeführer eine Vergütung erhielten, sei es gerechtfertigt, in Anlehnung an die Ausübungsregeln der Immobilienmakler Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978,) und die dort festgesetzten Provisionshöchstbeträge Vermittlungsprovisionen in Höhe von S 51.000,-- als Werbungskosten bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 76/89-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, vom Erlös des Spekulationsgeschäftes Werbungskosten in der Höhe von S 118.871,75 in Abzug zu bringen, verletzt. Er beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, daß sie

a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten,

b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

c) auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 86/14/0037).

Mit seinen weitwendigen Ausführungen zur zivilrechtlichen Vertragsfreiheit verkennt der Beschwerdeführer, daß die Behörde ihm nicht das Recht zur privatautonomen Gestaltung seiner rechtlichen Beziehungen abspricht. Auch ein Rechtsmißbrauch wird ihm nicht angelastet, weshalb seine diesbezüglichen Bemerkungen und sein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. April 1989, Zl. 85/13/0086, ins Leere gehen.

Vielmehr haben die vom Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1988, Zl. 85/13/0218).

Die wegen der Bezugnahme auf ein Angehörigenverhältnis geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat schon der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt; auch der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesen Bedenken nicht anschließen.

Die belangte Behörde hat nun die vorliegenden Beweise dahin gewürdigt, daß sie zwar eine Beteiligung der beiden Schwäger des Beschwerdeführers am Zustandekommen des Kaufvertrages und den Erhalt einer Vergütung hiefür als erwiesen angenommen hat. Nur was die Höhe dieser Vergütung anlangt, hat sie die Beweisführung des Beschwerdeführers als nicht gelungen angesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm obliegenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549) nicht zu erkennen, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre:

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den eingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Widersprüchlichkeit der Beweisergebnisse über den Inhalt und den Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung irgendwelche stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Unrichtig ist, daß sich die Unterschiede zwischen den vorliegenden Versionen bloß aus einer Abänderung der Vereinbarung ergeben würden. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Inhalt der Vereinbarung ergebe sich hinreichend aus dem Schreiben seines Schwagers vom 23. Juli 1986, vernachlässigt er wiederum die Divergenzen zu seinen eigenen (schon in sich widersprüchlichen) Angaben.

Was den von der Behörde angestellten Fremdvergleich anlangt, so gelingt es dem Beschwerdeführer nicht überzeugend zu begründen, warum eine Provision für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufes in der Höhe von rund 14 Prozent einem solchen Vergleich Stand halten soll. Der Beschwerdeführer hat seine Verkaufsbemühungen vor Einschaltung seiner Schwäger seinen Angaben nach auf Anschläge auf Ankündigungstafeln beschränkt. Weder hat er Zeitungsinserate einschalten lassen noch Immobilienmakler kontaktiert, sodaß er von der Verwertbarkeit der Liegenschaft noch kein vollständiges Bild haben konnte. Insbesondere wäre ohne solche Versuche seine nunmehrige Annahme unbegründet, ein Immobilienmakler wäre von einem erzielbaren Preis von S 270.000,-- bis S 280.000,-- ausgegangen. Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden, sie hätte von einer besonders schwierigen Verwertbarkeit ausgehen und dementsprechend der Vereinbarung einer unüblich hohen Vermittlungsprovision eher Glauben schenken müssen. Das Vorliegen von Überweisungsbelegen schließlich beweist nicht mehr, als daß entsprechende Geldbewegungen stattgefunden haben; es beweist aber nicht zwingend, auf welchen Vereinbarungen diese beruhen.

Zusammenfassend hält es der Gerichtshof nicht für unschlüssig, wenn die belangte Behörde dem Standpunkt des Beschwerdeführers, was die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten anlangt, nicht gefolgt ist. Sind aber Werbungskosten nur dem Grunde nach erwiesen, so ist ihre Höhe zu schätzen vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 Paragraph 16, Tz 24). Es ist im Beschwerdefall nicht zu beanstanden, daß sich die belangte Behörde hiebei an den Provisionssätzen berufsmäßiger Immobilienmakler (insgesamt höchstens 6 Prozent aus einem derartigen Vermittlungsfall) orientiert hat.

In seiner Verfahrensrüge bemängelt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde auf die schriftliche Stellungnahme seines Schwagers W.O. kaum eingegangen wäre. Dieser Vorwurf ist unbegründet, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dessen Darstellung wiedergegeben und in ihre ausführliche Beweiswürdigung einbezogen hat.

Schließlich erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin, daß sein Schwager H.O. nicht gehört worden sei. Er übergeht, daß im Verwaltungsverfahren einvernehmlich die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme dieses Schwagers vorgesehen wurde, das Finanzamt die an ihn zu richtenden Fragen schriftlich formulierte und dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers übersandte, worauf dieser erklärte, er habe das Schreiben weitergeleitet und werde eine Nachricht von H.O. sogleich nach Erhalt dem Finanzamt übermitteln. Weder hierauf noch auf ein nachweislich zugestelltes Schreiben der belangten Behörde an H.O. erfolgte irgendeine Reaktion. Unter diesen Umständen hält es der Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde weitere Versuche einer Befragung dieses Schwagers des Beschwerdeführers unterlassen hat.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140090.X00

Im RIS seit

20.11.1990

Dokumentnummer

JWT_1989140090_19901120X00